Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 73 1918. 555 
II. Der Hauptlieferer hat die Bezugsscheine zu entwerten und geordnet aufzu- 
bewahren. Es sind Einrichtungen zu treffen, die eine Nachprüfung der Belieferung der 
Bezugsscheine ermöglichen. . 
III. Werden von einem Besteller Hausbrandkohlen für Verbraucher verschiedener 
Versorgungsbezirke bestellt, so hat er der Bestellung Bezugsscheine von jedem Versor- 
gungsbezirk über die für den einzelnen Bezirk bestimmten Mengen beizufügen. 
8 14. 
J. Jeder Händler ist verpflichtet, die ihm zugeteilten Bezugsscheine mindestens in 
der Höhe entgegenzunehmen und an seine Vorlieferer weiterzugeben, als er in dem 
entsprechenden Lieferungszeitraum des Vorjahres Hausbrandkohlen für den Versor- 
gungsbezirk geliefert hat. Entsprechendes gilt für Vorlieferer und Erzeuger. 
II. Jeder Lieferer ist verpflichtet, Bezugsscheine, die er bei seinem Vorlieferer 
nicht unterbringen kann, schleunigst an den Versorgungsbezirk zurückzusenden. Der Ver- 
sorgungsbzirk kann solche Bezugsscheine an die Amtliche Verteilungsstelle, aus deren 
Bezirk die Lieferung verlangt wird, einsenden, damit von dort aus Lieferungsanwei- 
sung erteilt wird. Soweit die Amtliche Verteilungsstelle die Lieferung nicht veranlassen 
kann, hat sie sich an den Reichskommissar zu wenden. 
l 15. 
In dem Auftrage an die Stelle, welche die Verladung besorgen soll, muß bei jeder 
Bestellung angegeben werden, für welchen Versorgungsbezirk die Lieferung bestimmt ist. 
I#n, Falle des § 13 Abs. III hat der Auftrag gesondert für jeden Versorgungsbezirk 
zu lauten, z. B.: 
Händler H. für Stadt Breslau 60 t 
Händler H. für Landkreis Breslau 30 „t 
* 16. 
I. Wer Hausbrandlieferungen verfrachtet, ist vom 1. Mai 1918 ab verpflichtet, 
den Frachtbrief oder das Schiffspapier mit der Aufschrift (Aufdruck): 
„Hausbrand für . . . . . ... ·...« 
zuvcriehenunddieBezeichnungdesVerforgungsbezirkseinzurücken,z.B.:. 
„Hausbrand für Stadt Breslau“ oder „Hausbrand für Landkreis Breslau“. 
II. Bei Schiffsladungen, die teils Hausbrandlieferungen, teils Lieferungen für 
gewerbliche Verbraucher enthalten, ist in den Schiffspapieren anzugeben, in welchen 
* und für welche Versorgungsbezirke Hausbrandlieferungen in der Ladung ent- 
halten sind. - 
III. Wird die Schiffsladung in Eisenbahnwagen umgeschlagen, so sind die Fracht- 
briefe über Hausbrandsendungen von demjenigen, der das Umschlagen besorgt, mit der 
im Abs. I angegebenen Aufschrift (Aufdruck) zu versehen. · 
§ 17. 
Heärndler und Verfrachter haben buchmäßig den Nachweis über die ausgeführten 
Lieferungen und Versendungen von Hausbrand zu führen.
	        
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