Nr. 73 1918. 555
II. Der Hauptlieferer hat die Bezugsscheine zu entwerten und geordnet aufzu-
bewahren. Es sind Einrichtungen zu treffen, die eine Nachprüfung der Belieferung der
Bezugsscheine ermöglichen. .
III. Werden von einem Besteller Hausbrandkohlen für Verbraucher verschiedener
Versorgungsbezirke bestellt, so hat er der Bestellung Bezugsscheine von jedem Versor-
gungsbezirk über die für den einzelnen Bezirk bestimmten Mengen beizufügen.
8 14.
J. Jeder Händler ist verpflichtet, die ihm zugeteilten Bezugsscheine mindestens in
der Höhe entgegenzunehmen und an seine Vorlieferer weiterzugeben, als er in dem
entsprechenden Lieferungszeitraum des Vorjahres Hausbrandkohlen für den Versor-
gungsbezirk geliefert hat. Entsprechendes gilt für Vorlieferer und Erzeuger.
II. Jeder Lieferer ist verpflichtet, Bezugsscheine, die er bei seinem Vorlieferer
nicht unterbringen kann, schleunigst an den Versorgungsbezirk zurückzusenden. Der Ver-
sorgungsbzirk kann solche Bezugsscheine an die Amtliche Verteilungsstelle, aus deren
Bezirk die Lieferung verlangt wird, einsenden, damit von dort aus Lieferungsanwei-
sung erteilt wird. Soweit die Amtliche Verteilungsstelle die Lieferung nicht veranlassen
kann, hat sie sich an den Reichskommissar zu wenden.
l 15.
In dem Auftrage an die Stelle, welche die Verladung besorgen soll, muß bei jeder
Bestellung angegeben werden, für welchen Versorgungsbezirk die Lieferung bestimmt ist.
I#n, Falle des § 13 Abs. III hat der Auftrag gesondert für jeden Versorgungsbezirk
zu lauten, z. B.:
Händler H. für Stadt Breslau 60 t
Händler H. für Landkreis Breslau 30 „t
* 16.
I. Wer Hausbrandlieferungen verfrachtet, ist vom 1. Mai 1918 ab verpflichtet,
den Frachtbrief oder das Schiffspapier mit der Aufschrift (Aufdruck):
„Hausbrand für . . . . . ... ·...«
zuvcriehenunddieBezeichnungdesVerforgungsbezirkseinzurücken,z.B.:.
„Hausbrand für Stadt Breslau“ oder „Hausbrand für Landkreis Breslau“.
II. Bei Schiffsladungen, die teils Hausbrandlieferungen, teils Lieferungen für
gewerbliche Verbraucher enthalten, ist in den Schiffspapieren anzugeben, in welchen
* und für welche Versorgungsbezirke Hausbrandlieferungen in der Ladung ent-
halten sind. -
III. Wird die Schiffsladung in Eisenbahnwagen umgeschlagen, so sind die Fracht-
briefe über Hausbrandsendungen von demjenigen, der das Umschlagen besorgt, mit der
im Abs. I angegebenen Aufschrift (Aufdruck) zu versehen. ·
§ 17.
Heärndler und Verfrachter haben buchmäßig den Nachweis über die ausgeführten
Lieferungen und Versendungen von Hausbrand zu führen.