Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

562 Nr. 73 1918. 
(4) Bekanntmachung vom 25. April 1918, betreffend Beschlagnahme der 
deutschen Schafschur. · 
ntetBezugnahmeaufdieBekanntmachungvom1.,Juli191—7(Rbl.Nr. 
109 S. 783), betreffend Beschlagnahme der deutschen Schafschur, wird nach- 
stehende Nachtragsbekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General-= 
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend 
Beschlagnahme und Bestandserhebung der deutschen Schafschur und des Woll- 
gefälles bei den deutschen Gerbereien, hiermit zur allgemeinen Kenntnis ge- 
gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der An- 
ordnung innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen und die Durchführung zu über- 
wachen. 
Schwerin, den 25. April 1818. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Hachtragsbekanntmachung 
Nr. W. I. 1771/1. 18. K. R.A. 
zu der Bekanntmachung Nr. W. I. 1771/5. 17. K. R.A. vom 1. Juli 1917, be- 
treffend Beschlagnahme und Bestandserhebung der deutschen Schafschur und des 
Wollgefälles bei den deutschen Gerbereien. 
Vom 25. April 1918. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zu- 
widerhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über 
die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Rl. 
S. 376) “) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Be- 
kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep- 
tember 1915 (RGBl. S. 603) untersagt werden. 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, so- 
sern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
1 · 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt; · 
.IvcrderBerpflichtung,diebeschlagnnhmtcnGegenständczuverwahreunndpflegllch 
zu behandeln, zuwiderhandelt; 
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
22 
.—
	        
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