562 Nr. 73 1918.
(4) Bekanntmachung vom 25. April 1918, betreffend Beschlagnahme der
deutschen Schafschur. ·
ntetBezugnahmeaufdieBekanntmachungvom1.,Juli191—7(Rbl.Nr.
109 S. 783), betreffend Beschlagnahme der deutschen Schafschur, wird nach-
stehende Nachtragsbekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General-=
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend
Beschlagnahme und Bestandserhebung der deutschen Schafschur und des Woll-
gefälles bei den deutschen Gerbereien, hiermit zur allgemeinen Kenntnis ge-
gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen und die Durchführung zu über-
wachen.
Schwerin, den 25. April 1818.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Hachtragsbekanntmachung
Nr. W. I. 1771/1. 18. K. R.A.
zu der Bekanntmachung Nr. W. I. 1771/5. 17. K. R.A. vom 1. Juli 1917, be-
treffend Beschlagnahme und Bestandserhebung der deutschen Schafschur und des
Wollgefälles bei den deutschen Gerbereien.
Vom 25. April 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zu-
widerhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über
die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Rl.
S. 376) “) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Be-
kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep-
tember 1915 (RGBl. S. 603) untersagt werden.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, so-
sern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
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2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt; ·
.IvcrderBerpflichtung,diebeschlagnnhmtcnGegenständczuverwahreunndpflegllch
zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
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