Nr. 78. 1918. 601
allgemeinen Keuntnis gebracht. Die Vorschriften der Verordnung vom 29. Juni
1917, betreffend Kommunalverbände (Rbl. Nr. 112) finden Anwendung.
Schwerin, den 26. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innem.
L. v. Meerheimb.
BPekanntmachung
über den Verkehr mit getragenen Schuhwaren, Altleder und gebrauchten Waren
aus Leder.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für
Schuhversorgung vom 28. Februar 1918, REl. S. 100, wird folgendes angeordnet:
§5 1.
Erwerb und Veräußerung.
Getragene Schuhwaren, sowie Altleder (d. h. gebrauchtes Leder) dürfen entgelt-
lich nur an die von der Reichsstelle für Schuhversorgung zugelassenen Personen und
Siellen veräußert und auch nur von diesen entgeltlich erworben und weiterveräußert
werden.
Das Gleiche gilt für folgende gebrauchte, fertige Waren, welche ganz oder teil-
weise aus Leder bestehen:
Gamaschen Schulmappen
Koffer, einschl. Segeltuchkoffer Schulranzen
Koffertaschen Tornister
Hutkoffer Rucksäcke
Hutschachteln Handtaschen
Helmschachteln Brieftaschen
Eimer Aktenmappen
Fußbälle Lederhängetaschen
Würfelbecher Lederbeutel
Sättel Lederetuis
Satteltaschen Lederfutterale
Zaumzeug Lederkästen
Zügel Lederkissen
Geschirre und Lederzeng Lederdecken
Wagendecken Lederbezüge
Plandecken Möbelbezüge aus Leder
Schreibmappen Schurzfelle
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