Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 78. 1918. 601 
allgemeinen Keuntnis gebracht. Die Vorschriften der Verordnung vom 29. Juni 
1917, betreffend Kommunalverbände (Rbl. Nr. 112) finden Anwendung. 
Schwerin, den 26. April 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innem. 
L. v. Meerheimb. 
BPekanntmachung 
über den Verkehr mit getragenen Schuhwaren, Altleder und gebrauchten Waren 
aus Leder. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für 
Schuhversorgung vom 28. Februar 1918, REl. S. 100, wird folgendes angeordnet: 
§5 1. 
Erwerb und Veräußerung. 
Getragene Schuhwaren, sowie Altleder (d. h. gebrauchtes Leder) dürfen entgelt- 
lich nur an die von der Reichsstelle für Schuhversorgung zugelassenen Personen und 
Siellen veräußert und auch nur von diesen entgeltlich erworben und weiterveräußert 
werden. 
Das Gleiche gilt für folgende gebrauchte, fertige Waren, welche ganz oder teil- 
weise aus Leder bestehen: 
  
Gamaschen Schulmappen 
Koffer, einschl. Segeltuchkoffer Schulranzen 
Koffertaschen Tornister 
Hutkoffer Rucksäcke 
Hutschachteln Handtaschen 
Helmschachteln Brieftaschen 
Eimer Aktenmappen 
Fußbälle Lederhängetaschen 
Würfelbecher Lederbeutel 
Sättel Lederetuis 
Satteltaschen Lederfutterale 
Zaumzeug Lederkästen 
Zügel Lederkissen 
Geschirre und Lederzeng Lederdecken 
Wagendecken Lederbezüge 
Plandecken Möbelbezüge aus Leder 
Schreibmappen Schurzfelle 
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