Nr. 78. 1918. 605
Vorschriften der Verordnung vom 29. Juni 1917, betreffend Kommunalver=
bände — Rbl. Nr. 112 — finden Anwendung.
Schwerin, den 27. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
veroronung
über Frühgemüse und Frühobst.
Auf Grund des § 11 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom
3. April 1917 (Rö# Bl. S. 307) wird bestimmt:
5 1.
Im Gebiete des Deutschen Reichs darf in der Zeit vom 1. Juli 1918 ab Kontroll-
gemüse (Weißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Mairüben, Möhren und Karotten) sowie
ontrollobst (Ap el und Kirschen) für sich oder zusammen mit anderen Erzeugnissen mit
Eisenbahn oder Kahn nur mit Genehmigung des für den Versandort zuständigen Kom-
munalverbandes versandt werden.
§ 2.
Die Landesskllen für Gemüse und Obst können mit Genehmigung der Reichsstelle
a) für ihre Bezirke oder Teile davon die vorstehenden Vorschriften durch be-
sondere Verordnung auf andere Obstarten, insbesondere Heidelbeeren, aus-
dehnen und bestimmen, daß diese allgemeine Verordnung bereits früher
als am 1. Juli 1918 zur Anwendung kommt,
b) die Genehmigungsbefugnis allgemein sich selbst vorbehalten.
Das Preußische Landesamt für Gemüse und Obst darf seine Befugnisse auf die
Provinzial= und Bezirksstellen übertragen.
83.
Die Erteilung der Genehmigung erfolgt kosten- und gebührenfrei.
8 4.
Die Genehmigung darf nur dann verweigert werden, .
1. wenn hinreichende Verdachtsgründe vorhanden sind, daß beim Absatz die
festgesetzten Höchstpreise überschritten worden sind,
. wenn der Nachweis erbracht wird, daß es sich nicht um Frühgemülse oder
Frühobst handelt, sondern um Herbstgemüse und Herbstobst, durch dessen
frühzeitige Aberntung der Volksernährung Schaden zugefügt werden kann,
3. wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch den Absatz die Erfüllung
ordnungsmäßig genehmigter Lieferungsverträge gefährdet würde. «