610 Nr. 78. 1918.
Bezugsberechtigungen, die bis zum Ablaufe des Kalendervierteljahres, auf das
sie lauten, bei der zuständigen Bezirksstelle nicht eingegangen sind, verlieren mit diesem
Zeitpunkte ihre Gültigkeit.
8 10.
Verteilungsliste.
Die Kommunalverbände haben gleichzeitig mit den Bezugsberechtigungen ihrer
zuständigen Bezirksstelle eine Verteilungsliste einzureichen, in der die einzelnen Be-
darfsstellen mit Namen (Firma) und genauer Anschrift sowie die auf sie entfallenden
Mengen (Anzahl der Wickel usw.) anzuführen sind. Die einzelnen Mengen sind zu-
sammenzuzählen. Die Verteilungsliste ist mit Dienststempel oder Siegel sowie mit
Unterschrift des ausfertigenden Beamten zu versehen.
§s 11.
Nachprüfung durch die Bezirksstellen.
Die Bezirksstellen haben nachzuprüfen, daß die einzelnen Endsummen der nach
§& 10 eingereichten Verteilungslisten nicht die aus der Bekanntgabe der Reichsbekleidungs-
stelle (& 3 Absatz 1) ersichtlichen, auf die einzelnen Kommunalverbände entfallenden
Zuweisungen überschreiten. Sie haben ferner die ihnen eingereichten Bezugsberechti-
gungen mit den Angaben in der Verteilungsliste zu vergleichen. «
Ergeben sich Unstimmigkeiten, so sind zu beanstandende Verteilungslisten und
Bezugsberechtigungen den Kommunalverbänden zur Richtigstellung zurückzugeben.
Vor Beseitigung von Unstimmigkeiten in der Verteilungsliste dürfen keine Liefe-
rungen an irgend eine Bedarfsstelle des. betreffenden Kommunalverbandes, vor Be-
seitigung der Unstimmigkeiten in Bezugsberechtigungen darf keine Lieferung an die
betreffende einzelne Bedarfsstelle erfolgen. «« «·
Die Bezirksstellen sind verpflichtet, Bezugsberechtigungen zurückzuweisen, die der
Bestimmung des § 8 Absatz 2 nicht entsprechen. ·
·§12.
LiefemngdurchdieBezirksftellem
Die Bezirksstellen haben die Bezugsberechtigungen mit Eingangsvermerk zu ver-
sehen und, sofern sie ordnungsgemäß ausgestellt sind, unbeschadet der Bestimmung des
F. 11, in der Reihenfolge des Einganges unverzüglich zu erledigen.
Jebe auf eine Bezugsberechtigung zu liefernde Sendung soll möglichst die gleiche
Menge in schwarz und weiß enthalten; die Verteilung der Garnnummern auf die ein-
zelnen Farben soll eine möglichst gleichmäßige sein.
Die Bezirksstellen dürfen nur gegen gültige Bezugsberechtigungen liefern, nur
die darauf vermerkte Menge und nur an den in der Bezugsberechtigung. bezeichneten
Bezugsberechtigten.