Nr. 79. 1918. 617
12: Den verheirateten Beamten usw. mit einem Gehalte von mehr als
13 000 A und den umverheirateten Beamten usw. mit einem Gehalte
von mehr als 7800 JX sind die laufenden Kriegsteuerungszulagen
bis zur Erreichung desjenigen laufenden jährlichen Gesamtbetrages an
Gehalt und Kriegsteuerungszulage zu gewähren, den sie erhalten wür-
den, wenn sie 13 000 J bezw. 7800 J Gehalt bezögen.
Der nach diesen Bestimmungen seit dem 1. April d. Is. bereits fällig ge-
wordene Unterschiedsbetrag zwischen den vorstehend erhöhten und den nach der
Bekanntmachung vom 25. September 1917 gewährten Kriegsteuerungszulagen
ist sogleich an die Beamten usw. zur Auszahlung zu bringen.
Die vorstehende Abänderung der Bekanntmachung vom 25. September
1917 findet auf die unter Ziffer III Absatz 3 der genannten Bekanntmachung
aufgeführten Personen, die lediglich aus Anlaß des Krieges zur Vertretung und
Hilfe herangezogen worden sind, keine Anwendung. Diesen Personen können
vielmehr laufende Kriegsteuerungszulagen auch fernerhin nur in der durch die
Bekanntmachung vom 25. September 1917 zugestandenen Höhe unter den Vor-
aussetzungen der ergänzenden Bekanntmachung vom 17. Oktober 1917 —
Rbl. Nr. 184 — gewährt werden.
Schwerin, den 27. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 27. April 1918, betreffend Abänderung und Er-
gänzung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1917, betreffend die Ge-
währung laufender Kriegsbeihilfen an Beamte im Ruhestande.
it Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs und nach Gehör
des Engeren Ausschusses von Ritter= und Landschaft wird die Bekanntmachung
vom 21. Dezember 1917 — Roöl. Nr. 223 —., betreffend die Gewährung lau-
sender Kriegsbeihilfen an Beamte im Ruhestande, rückwirkend vom 1. April
1918 ab, wie folgt, abgeändert und ergänzt:
Zu I1: Vom. 1. April 1918 ab ist die laufende Kriegsbeihilfe von jähr-
lich 300 auf 400 &K zu erhöhen.
Zu 13: Den in den Ruhestand versetzten Beamten, die gegen Vergütung
wieder beschäftigt werden, ist allgemein vom 1. April 1918 ab die laufende
Kriegsteuerungsbeihilfe und Kriegsteuerungszulage nach den Bekanntmachungen
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