Nr. 79. 1918. 619
gleichfalls gemäß den Bekanntmachungen vom 7. Mai 1917 und
25. September 1917/27. April 1918 von Amts wegen zu berück-
sichtigen, jedoch nur soweit, daß sie geldlich nicht schlechter stehen, als
die nicht eingezogenen Beamten usw. bei Gewährung jener Zu-
wendungen. . ,
Zu den militärisch verwendeten Beamten gehören auch von ihrem
Truppenteil beurlaubte Beamte, solange sie ihre vollen militärischen
Gebührnisse beziehen. "
Wird ein Beamter usw. im Laufe des Vierteljahres zum Heeres-
dienst eingezogen, so sind die Teuerungsbezüge erst vom Beginn des
nächsten Vierteljahres ab nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
neu zu regeln.
Bei Entlassung eines Beamten usw. aus dem Heeresdienst im
Laufe eines Monats ist die Kriegsteuerungsbeihilfe und die Kriegs-
teuerungszulage von dem ersten Tage des Entlassungsmonats ab voll
zu zahlen, gegebenenfalls unter Anrechnung der bereits nach den fol-
genden Bestimmungen gezahlten Kriegsteuerungsbezüge, wenn der
Beamte usw die militärischen Gebührnisse nicht für den ganzen Ent-
lassungsmonat erhalten hat, andererseits aber das Zivildiensteinkom-
men für den vollen Monat erhält.
2. Bei der Berechnung des Betrages, um den ein so verwendeter Beamter
sich geldlich schlechter steht, als ein nicht eingezogener Beamter, sind
gegenüberzustellen:
a) das Zivildiensteinkommen im Sinne der Bestimmungen zur
Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai
1874/6. Mai 1880 — einerlei, ob pensionsfähig oder nicht —,
jedoch mit Ausschluß derjenigen Beträge, die einen Ersatz für
Dienstaufwand bilden, die zuständige Kriegsteuerungsbeihilfe
und Kriegsteuerungszulage, Militärpensionen und Militär-
renten, nicht dagegen Kriegs-, Verstümmelungs= und ähnliche
Zulagen, s· .
b) das gesamte Militäreinkommen (nicht nur 7/10 desselben), ab-
gesehen von der Gemeinen= und Gefreitenlöhnung (vgl. Ziffer 4
bis 7) und das wirklich bezogene Zivildiensteinkommen einschließ-
lich des während des Heeresdienstes etwa weiter gezahlten Ein-
kommens aus Nebenämtern.
3. Bei dieser Gegenüberstellung sind dem Militäreinkommen die häus-
lichen Ersparnisse an Kost und Bekleidung — auf volle 10 A nach