Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 80. 1918, 631 
Wekanntmachung 
über den Absatz von Brennspiritus in Flaschen. 
Wie im Vorjahre, muß wegen der knappen Branntweinbestände und der dauernd 
starken Anforderungen für die Zwecke der Landesverteidigung die in Höhe von 
25 Hundertteilen des früheren Verbrauches für den einzelnen Monat freigegebene Menge 
auch während der kommenden Sommerszeit auf zwei Monate verteilt werden. 
Die auf den Monat Mai d. Js. entfallende Verbrauchsmenge hat demnach für 
die Monate 
" Mai und Juni 1918 zusammen, 
die auf den Monat Juli d. Is. entfallende Verbrauchsmenge für die Monate 
Juli und August 1918 zusammen 
auszureichen. 
Von dieser Menge werden vier Fünftel zum Bezugspreise von 55 Pf. für das 
Liter gegen Bezugsmarken, die wie bisher von den einzelnen Verwaltungsstellen ver- 
teilt werden, in den Verkehr gelangen, während ein Fünftel zu dem höheren Bezugs- 
preise von # 2,— für das Liter ohne solche Marken verabfolgt werden darf. 
Meährenud bisher die Marken häufig ohne Prüfung des tatsächlich vorliegenden Be- 
dürfnisses ausschließlich an Minderbemittelte verteilt wurden, dürfen die Marken 
in Zukunft an diese nur insoweit abgegeben werden, als sie den 
Brennspiritus unbedingt zu Kochzwecken benötigen und dies nach- 
zuweisen in der Lage sind. 
Sellten bei dieser Verteilungsart Marken übrig bleiben, so können diese auch an 
andere Verbraucher abgegeben werden, soweit der Brennspiritus ausschließlich zum Er- 
wärmen von Milch für Wöchnerinnen und kleine Kinder oder für Kranke gebraucht wird. 
In keinem Falle dürfen in Zukunft Marken für Spiritus zu 
Belenchtungaswecken verteilt werden. 
E-s bleibt den Verwaltungen überlassen, die Marken für Mai'Juni im Mui und 
für Juli'August im Juli oder auch in den einzelnen Monaten getrennt zu verteilen. 
Andere Bezugsmarken, als die von der Spirituszentrale ausgegebenen, dürfen 
auch in Zukunft nicht zur Verwendung gelangen, ebenso dürfen auch andere Bescheini- 
gungen irgend welcher Art für den Bezug von Brennspiritus nicht ausgestellt werden. 
Gewerbetreibende dürfen Bezugsmarken; die den Gemeinden zur Verteilung über- 
kassen sind, nicht erhalten; diese Verbraucher haben sich zur Erlangung der erforder- 
lichen Bezugsmarken nach wie vor an die zuständigen Vertriebsstellen zu wenden. 
Berlin, den 25. April 1918. 
Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle. 
Köhler.
	        
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