Metadaten : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

650  Nr.  83.  1918.

II

Das  Landesfuttermittelamt  errichtet  im  Benehmen  mit  den  Waldbesitzern
die  erforderliche  Anzahl  von  Bezirkssammelstellen.

Die  Bezirkssammelstellen  haben  den  Ersuchen  des  Landesfuttermittelamts
Folge  zu  geben.

III.

Im  Benehmen  mit  den  Bezirkssammelstellen  sind  in  den  Gemeinden  Ortssammelstellen
  einzurichten.  In  den  Vorstand  der  Ortssammelstelle  soll  ein  Lehrer
  der  Ortsschule  berufen  werden.

Die  Ortssammelstellen  haben  den  Bestimmungen  des  Landesfuttermittelamts
  und  den  Anordnungen  der  Bezirkssammelstelle  über  Zeit  und  Ort  der  Laubwerbung
  Folge  zu  leisten.

Schwerin,  den  4.  Mai  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(5)  Bekanntmachung  vom  4.  Mai  1918,  betreffend  die  in  der  Zeit  vom  15.  Mai
bis  31.  Mai  1918  vorzunehmende  Wohnungszählung.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  25.  April  1918  über  die  Vornahme
  einer  Wohnungszählung  (REl.  S.  363)  wird  folgendes  bestimmt:

J.

Die  in  der  Zeit  vom  12.  Mai  bis  31.  Mai  1918  vorzunehmende  Wohnungszählung
  erstreckt  sich  auf  die  folgenden  Städte  bezw.  Ortschaften:  Rostock  mit
Warnemünde,  Schwerin,  Wismar,  Güstrow,  Parchim,  Waren,  Teterow,  Malchin,
  Ludwigslust,  Bützow,  Grabow,  Doberan,  Dömitz,  Gehlsdorf,  Lankow.  Zur
Stadt  ist  die  städtische  Feldmark  zu  rechnen;  auf  die  Ortschaften  außerhalb  der
städtischen  Feldmarken  erstreckt  sich  die  Zählung  nicht.

II.

Die  Zählung  erfolgt  durch  die  Magistrate  bezw.  Gemeindevorstände.  Das
gilt  auch  für  alle  Grundstücke,  welche  dem  Großherzoglichen  Hofmarschallamt  sowie
  sonstigen  zur  Großherzoglichen  Hofverwaltung  gehörenden  Behörden  unterstellt
  find.  Die  Magistrate  bezw.  Gemeindevorstände  können  sich  bei  der  Zählung