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messen, beim Planzeichnen und bei der Flächenberechnung gefordert
werden.
3. Die praktische Beschäftigung der Forstreferendare einschl. der Be-
schäftigung bei der Forsteinrichtungsanstalt — 8§ 9 Ziffer 9 und
§ 17 — wird auf zwei Jahre herabgesetzt, und zwar soll die Beschäf-
tigung in den Forsten einschließlich des auf 3 Monate zu verkürzenden
Schutzbeamtendienstes, der in der Fällungs= und Kulturzeit abzu-
leisten ist, mindestens 1 Jahr 8 Monate, diejenige bei der Forstein-
richtungsanstalt 4 Monate — von Anfang Mai bis Ende August —
dauern.
4. Die Meldung zur praktischen Prüfung kann auch außerhalb der im
§ 18 der Verordnung vom 25. Februar 1895 vorgesehenen Termine
erfolgen.
II. Voraussetzung für vorstehende Abkürzung der Vorbereitungszeit ist,
daß die Dauer des Kriegsdienstes der Abkürzungszeit mindestens entspricht.
Kommt wegen kurzer Dauer des Kriegsdienstes nicht die gesamte Abkür-
zung in Frage, so ist beim Finanzministerium, Abteilung für Domänen und
Forsten, unter Darlegung der Verhältnisse zu beantragen, wo die Abkürzung
eintreten soll.
III. Was als Kriegsdienst anzusehen ist, richtet sich nach den Vorschriften
über die Anrechnung des Kriegsdienstes auf das Dienstalter der Beamten. (Be-
kanntmachung des Staatsministeriumsvom 10. November 1917, Rbl. Nr. 202.)
Schwerin, den 29. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministertum.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 7. Mai 1918, betreffend Höchstpreise für Ründfleisch
und Schweinefleisch einschließlich Wurstwaren. «
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung vom
1. Mai 1918 wird hierdurch zur allge neinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 7. Mai 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.