Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 36. 665 
Regierungs-Blatt 
Großherzogtum ———— 
Jahrgang 1918. 
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 13. Mai 1918. 
  
  
Inhalt. 
II Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Schrotmühlen. (2) Bekanntmachung, 
betreffend Papiergarngewebe. 3) Bekanntmachung, betreffend den 
Verkehr mit Holzschuhen und Hoölzsandalen. 
  
1I1 Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 2. Mai 1918, betreffend Schrotmühlen. 
Nachstehende Verordnung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps vom 30. April 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kennt- 
nis gebracht. Die den unteren Verwaltungsbehörden nach § 2 zugewiesene Ent- 
scheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur Verarbeitung von bestimmten 
Mengen von Brot= und Futtergetreide steht den Kreisbehörden für Volkser- 
nährung für den ihnen zugewiesenen Bezirk zu. 
Ortspolizeibehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist im ritterschaftlichen 
Bezirk des Kommunalverbandes der Großherzogliche Kommissar. 
Schwerin, den 2. Mai 1918 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
  
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