Nr. 2. 1918. 7
Die Entschädigungen und Vergütungen werden von der Landwirtschafts-
kammer der Höhe nach festgesetzt und gezahlt. Die Entschädigung des Vorsitzen-
den und seines Stellvertreters wird von Unserm Ministerium des Innern fest-
gesetzt und ist von der Landwirtschaftskammer zu erstatten.
86.
Der Geschäftsbetrieb der Kommission unterliegt neben den Vorschriften
dieser Verordnung einer von der Landwirtschaftskammer nach Gehör der Kom—
mission zu erlassenden Geschäftsordnung. .
Die Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung Unseres Ministeriums des
Innern.
II. Stammzuchtbuch.
§ 7.
Zwecks Herstellung einer öffentlichen Urkunde, welche
die Abkunft möglichst aller in Unserem Lande vorhandenen, erbfehler-
freien, zur Zucht geeigneten, homogen gezogenen, dem Typus eines
kräftigen Pferdes kaltblütigen Schlages bei freier Schritt= und Trab-
bewegung entsprechenden Mutterstuten und deren Nachzucht amtlich
nachweist, ist ein «
Stammzuchtbuch für Kaltblutpferde im Groß—
herzogtum Mecklenburg-Schwerin
anzulegen. Das Stammzuchtbuch enthält 2 Abteilungen.
Abt. A. für Stuten des belgischen und rheinisch-belgischen Schlages,
Abt. B. für Stuten des dänischen und nordschleswigschen Schlages.
Als nicht homogen ist eine Kreuzung zwischen Kaltblutpferden aus
verschiedenen Zuchtrichtungen (vgl. Abteilung A und B des Stamm-
zuchtbuchs) sowie eine Kreuzung zwischen Kalt= und Warmblutpferden
anzusehen.
§ 8.
Die Eintragungen in das Stammzuchtbuch setzen sich zusammen aus
1. der Eintragung von Stammstuten
und
2. der Eintragung der Nachzucht der eingetragenen Stammstuten.
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