Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 2. 1918. 7 
Die Entschädigungen und Vergütungen werden von der Landwirtschafts- 
kammer der Höhe nach festgesetzt und gezahlt. Die Entschädigung des Vorsitzen- 
den und seines Stellvertreters wird von Unserm Ministerium des Innern fest- 
gesetzt und ist von der Landwirtschaftskammer zu erstatten. 
86. 
Der Geschäftsbetrieb der Kommission unterliegt neben den Vorschriften 
dieser Verordnung einer von der Landwirtschaftskammer nach Gehör der Kom— 
mission zu erlassenden Geschäftsordnung. . 
Die Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung Unseres Ministeriums des 
Innern. 
II. Stammzuchtbuch. 
§ 7. 
Zwecks Herstellung einer öffentlichen Urkunde, welche 
die Abkunft möglichst aller in Unserem Lande vorhandenen, erbfehler- 
freien, zur Zucht geeigneten, homogen gezogenen, dem Typus eines 
kräftigen Pferdes kaltblütigen Schlages bei freier Schritt= und Trab- 
bewegung entsprechenden Mutterstuten und deren Nachzucht amtlich 
nachweist, ist ein « 
Stammzuchtbuch für Kaltblutpferde im Groß— 
herzogtum Mecklenburg-Schwerin 
anzulegen. Das Stammzuchtbuch enthält 2 Abteilungen. 
Abt. A. für Stuten des belgischen und rheinisch-belgischen Schlages, 
Abt. B. für Stuten des dänischen und nordschleswigschen Schlages. 
Als nicht homogen ist eine Kreuzung zwischen Kaltblutpferden aus 
verschiedenen Zuchtrichtungen (vgl. Abteilung A und B des Stamm- 
zuchtbuchs) sowie eine Kreuzung zwischen Kalt= und Warmblutpferden 
anzusehen. 
§ 8. 
Die Eintragungen in das Stammzuchtbuch setzen sich zusammen aus 
1. der Eintragung von Stammstuten 
und 
2. der Eintragung der Nachzucht der eingetragenen Stammstuten. 
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