8 Nr. 2. 1918.
59. .
· Als Stammstuten sind in das Stammzuchtbuch auf Antrag des Besitzers
solche dem Zuchtziel des § 7 entsprechende Stuten einzutragen, welche nach-
weisbar zwei volle Generationen hindurch homogen gezogen sind.
E 10.
Als Erbfehler, welche die Eintragung einer Stute als Stammstute aus-
schließen, gelten
Dummkoller,
Periodische Augenentzündung
Starblindheit, «
Spath,
Hasenhacke,
Schaale,
Strahlkrebs,
dcsgleichen
Kreuzlähme,
Fehlerhafte Hufbildung,
Roaren,
sofern nicht der Nachweis geführt wird, daß die Fehler nicht auf erblicher An-
lage beruhen, sondern durch den Gebrauch bezw. durch Krankheit oder Ver-
letzung entstanden sind.
§ 11.
Jede einzutragende Stammstute muß bei der Vorführung (§ 25) tragend
oder von einem Füllen begleitet ein.
8 12.
Die Eintragung von Stammstuten findet nur bis zum Schlusse des Jahres
1925 statt; jedoch kann von der Landwirtschaftskammer auf Antrag der Kom-
nission für die Kaltblutpferdezucht dieser Termin hinausgeschoben werden.
8 18.
Beim Antrage auf Eintragung jeder Stammstute ist anzugeben:
1. der Name, eventuell nach Beilegung mit Einverständnis des Besitzers;
2. genaue Bezeichnung nach Farbe und Abzeichen;
3. Geburtsjahr und, wenn bekannt, Tag der Geburt;
4. Größe nach Zentimetern (Stockmaß und Bandmaß);