Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 2. 1918. 9 
5. Abstammung, soweit dieselbe durch Deckschein, Füllenschein oder ander- 
weitig nachgewiesen ist; 
ein Vermerk über erlangte Prämien; 
ein Vermerk über die etwa bereits erfolgte Eintragung der Stute in 
ein anderes, auf gleichen Grundsätzen beruhendes Stammzuchtbuch. 
8 14. 
Die Eintragung einer Stammstute begründet den Anspruch auf Weiter— 
eintragung ihrer ebenbürtigen, d. h. dem Buchtziel des Stammzuchtbuches ent— 
sprechenden Nachzucht; jedoch findet die Eintragung der mittelbaren Nachkom- 
men (Enkel, Urenkel usw.) nur insoweit statt, als das Stammzuchtbuch selbst 
den ununterbrochenen Nachweis der Abstammung des einzutragenden Pferdes 
von der Stammstute enthält. 
Als ebenbürtig gelten diejenigen im Großherzogtum zur Zucht aufgestellten 
Hengste gleichen Schlages, welche in das nach Vorschrift des § 21 zu führende 
Hengst-Register aufgenommen sind. 
Diie Ebenbürtigkeit auswärtiger Hengste hat die Kommission im einzelnen 
Fall auf Grund der ihr gegebenen Nachweise zu prüfen. 
15. 
Wenn die Nachzucht einer eingetragenen Stammstute nach Ansicht der Kom- 
mission im übrigen dem Zuchtziel des Stammzuchtbuches entspricht, kann ihre 
Eintragung in das Stammzuchtbuch ausnahmsweise auch dann erfolgen, wenn 
sie der Paarung mit einem im hiesigen Lande zur Zucht aufgestellten Hengste 
entstammt, der zwar homogen gezogen ist, für welchen aber wegen nicht er- 
folgter Ankörung die Aufnahme in das Hengst-Register nicht erwirkt worden 
ist (§ 14 Absatz 2). 
Die Eintragung erfolgt in den Fällen des Absatz 1 mit dem Vermerk: 
„Vater nicht angekört“. 
8 16. 
Die geschehene Eintragung einer Stute ist zu löschen, wenn die Stute ein 
Füllen von einem nicht homogen gezogenen (vgl. § 7) Hengste zur Welt ge- 
bracht hat. 
Die Löschung unterbleibt, wenn der Besitzer nachzuweisen vermag, daß die 
Bedeckung der Stute ohne sein Verschulden erfolgt ist.
	        
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