14 Nr. 2. 1918.
mission für die Kaltblutpferdezucht vorgeführt und durch Beschluß der Kommis-
sion für tauglich zur Zucht erklärt (angekört) worden sind.
In bezug auf die Benutzung von Deckhengsten, welche im Eigentum von
Vereinen oder Genossenschaften stehen, gelten die Zuchtstuten der Vereine bezw.
Genossenschaften, sowie die Zuchtstuten der einzelnen Vereins= und Genossen-
schafts-Mitglieder als fremde Stuten. Das gleiche gilt in bezug auf die Be-
nutzung von Deckhengsten, welche im Miteigentum mehrerer Personen stehen,
mit Ausnahme der Fälle eines durch Erbgang begründeten Miteigentums, von
den im Alleineigentum eines der mehreren Hengsteigentümer stehenden Zucht-
stuten.
Besitzer von Hengsten und Stuten, welche der Vorschrift des Absatz 1 zu-
widerhandeln oder wissentlich von ihren Beamten bezw. Bediensteten zuwider-
handeln lassen, werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft. Der gleichen
Strafbestimmung unterliegen im Bereiche ihrer Verfügungs= und Vertretungs-
Berechtigung Vormünder, Vertreter juristischer Personen und sonstige Ver-
mögens= bezw. Wirtschafts-Verwalter.
Die Strafe kann durch polizeiliche Verfügung festgesetzt werden.
§l 35.
Jeder anzukörende Hengst muß das 3. Lebensjahr vollendet haben oder
spätestens bis zu dem auf den Körungstermin folgenden 1. Juni das 3. Lebens-
jahr vollenden.
§ 36.
Von der Ankörung auszuschließen sind:
1. Hengste, von welchen wegen nicht reinblütiger Abstammung eine den
Zuchtbedürfnissen entsprechende Nachzucht nicht zu erwarten ist. Der
volle Nachweis der reinblütigen Abstammung ist zu führen.
2. Hengste, welche sich in ihrem Äußeren oder in ihrem Gange als
mangelhaft darstellen;
3. Hengste mit den im § 10 bezeichneten Erbfehlern.
Hengste, welche sich in öffentlicher Prüfung als besonders leistungsfähig
erwiesen oder durch ihre bereits vorhandene Nachzucht die Befähigung dargetan
haben, daß sie ein dem Zuchtziel entsprechendes Produkt liefern, können aus-
nahmsweise angekört werden, auch wenn sie den vorstehenden Anforderungen
nicht ganz entprechen.