768 Nr. 100. 1918.
81.
Imker, die beim Empfange von Bienenzucker sich der Landesbehörde für Volks-
ernährung zum Verkauf eines Drittels ihrer Honigernte verpflichtet haben, haben diese
Pflichtmenge in sauberem Zustande gegen Aushändigung von Honigmarken — zu
vgl. 5 2 — unmittelbar an den Verbraucher abzugeben.
(Soweit ihnen die Abgabe an Verbraucher gegen Marken nicht möglich ist, haben
sie die Pflichtmenge an die für sie zuständige Honigsammelstelle oder eine von ihr be-
zeichnete Stelle abzugeben.
Honigsammelstellen im Sinne dieser Bestimmung sind die Imkervereine, die den
Bienenzucker an die Imker ausgegeben haben. Eine Hauptsammel= und Auskunft-
stelle befindet sich bei dem Imkerverein in Schwerin, Bergstr. 18.
eb über die Pflichtmenge hinaus ist der Verkehr mit Honig an keinerlei Beschränkung
gebunden. '
§2.
Um in Ortschaften mit mehr als 2500 Einwohnern die Bevölkerung für den
Kopf mit wenigstens 1 Pfund Honig zu versorgen, werden in diesen Orten von der
Ortsobrigkeit Honigmarken — zu vgl. das in der Anlage vorgeschriebene Muster —
ausgegeben, die überall im Großherzogtum Gültigkeit haben.
Die Honigmarken werden den Ortsobrigkeiten von der Landesbehörde für Volks-
ernährung zugeteilt.
* Jeder Haushaltungsvorstand erhält auf Antrag für jeden seiner Wirtschafts-
angehörigen eine Honigmarke. .
Der Markeninhaber ist berechtigt, gegen Aushändigung der Marken sowie nach
Beschaffung der erforderlichen Gefäße und unter Zahlung des gesetzlichen Höchstpreises
und etwaiger Unkosten bei jedem Imker aus dessen Pflichtmenge Honig zu beziehen.
Ist ihm ein solcher Bezug nicht möglich, so hat er sich wegen Lieferung von Honig ufsw.,
die nächste Sammelftell oder die Hauptsammelstelle zu Schwerin — zu pgl.
h Abs. 3 — zu wenden.
Der Imker hat die ihm eingehändigten Marken spätestens bis zum 15. Ok-
tober 1918 an die für ihn zuständige Sammelstelle abzugeben.
83.
Bei ausreichender Honigernte können Honigmarken von der Landesbehörde für
Volksernährung auch in anderen als den in § 2 bezeichneten Ortschaften, an Anstalten
(Krankenhäuser, Lazarette und dergl.) oder in besonderen Fällen auch an Einzel-
personen ausgegeben werden. "
§* 4.
Für den Höchstpreis sind die Bestimmungen der Verordnung des Reichskanzlers
vom 26. Juni 1917 über Höchstpreise für Honig — RBl. S. 559 — maßgebend.
Hiernach darf der Imker, der Honig in Mengen bis zu 5 kg unmittelbar an
Verbraucher verkauft, für Seim= und Preßhonig einen Preis von -47 2,—, für andere