Ar. 3. 19
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Regierwags-Blatt
für das
Großherzogitmen Mocklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 4. Januar 1918.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des § 376 der Reichs-
versicherungsordnung. (2) Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme
der im Besitze von Althändlern und ähnlichen Gewerbetreibenden befind-
lichen gebrauchten Kleidungs= und Wäschestücke.
II. Abteilung Z
(1) Bekanntmachung vom 31. Dezember 1917, betreffend die Ausführung des
§ 376 der Reichsversicherungsordnung.
Zur Ausführung des § 376 der Reichsversicherungsordnung bestimmen die
unterzeichneten Ministerien unter Aufhebung ihrer Bekanntmachungen vom
27. März 1914 (Rbl. 1914 Nr. 23), vom 28. Februar 1916 (Rbl. 1916
r. 38) und vom 5. April 1916 (Rbl. 1916 Nr. 6) bis auf weiteres folgendes.
1. Der Abschlag von den Preisen der Deutschen Arzneitaxe, welchen die
Apotheker den Krankenkassen für die Arzneien zu gewähren haben, beträgt 10
vom Hundert. Ausgenommen von dieser Abschlagsgewährung sind Heilsera, Tu-
berkulin in unverdünntem Zustande, sowie die nach Ziffer 21 Abs. 1 der Arznei-
taxe bezeichneten fabrikmäßig hergestellten Arzneizubereitungen.
Ergeben sich bei der Gewährung des Abschlages Bruchteile eines Pfennigs,
so sind sie auf volle Pfennige, ohne weitere Abrundung zu erhöhen. Die dem
Abschlagsgewicht unterliegenden Arzneien sind in den Arzneirechnungen getrennt
von den übrigen verabfolgten Arzneien aufzuführen.
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