Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Ar. 3. 19 
W*'i Bdr . 
Regierwags-Blatt 
für das 
Großherzogitmen Mocklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1918. 
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 4. Januar 1918. 
  
  
  
  
Inhalt: 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des § 376 der Reichs- 
versicherungsordnung. (2) Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme 
der im Besitze von Althändlern und ähnlichen Gewerbetreibenden befind- 
lichen gebrauchten Kleidungs= und Wäschestücke. 
  
II. Abteilung Z 
(1) Bekanntmachung vom 31. Dezember 1917, betreffend die Ausführung des 
§ 376 der Reichsversicherungsordnung. 
Zur Ausführung des § 376 der Reichsversicherungsordnung bestimmen die 
unterzeichneten Ministerien unter Aufhebung ihrer Bekanntmachungen vom 
27. März 1914 (Rbl. 1914 Nr. 23), vom 28. Februar 1916 (Rbl. 1916 
r. 38) und vom 5. April 1916 (Rbl. 1916 Nr. 6) bis auf weiteres folgendes. 
1. Der Abschlag von den Preisen der Deutschen Arzneitaxe, welchen die 
Apotheker den Krankenkassen für die Arzneien zu gewähren haben, beträgt 10 
vom Hundert. Ausgenommen von dieser Abschlagsgewährung sind Heilsera, Tu- 
berkulin in unverdünntem Zustande, sowie die nach Ziffer 21 Abs. 1 der Arznei- 
taxe bezeichneten fabrikmäßig hergestellten Arzneizubereitungen. 
Ergeben sich bei der Gewährung des Abschlages Bruchteile eines Pfennigs, 
so sind sie auf volle Pfennige, ohne weitere Abrundung zu erhöhen. Die dem 
Abschlagsgewicht unterliegenden Arzneien sind in den Arzneirechnungen getrennt 
von den übrigen verabfolgten Arzneien aufzuführen. 
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