Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

804 Nr. 105 1918 
2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des 
Verbrauchs: · 
a) die Staatseisenbahnen; 
b) die Kaiserliche Marine für ihre Bunkerkohlen; 
IP) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird; 
d) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie Schiffsraum- 
heizungskohle); 
e) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als 
Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechen- 
selbstverbrauch oder zum Betriebe eigener Kokereien) (mit oder ohne Neben- 
produktenanlagen), Teerdestillationen, Generatorgas= und sonstiger Gas- 
anstalten oder Brikettfabriken, verwenden (verkoken, brikettieren), wenn 
diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer ge- 
hörige Zechenanlage errichtet sind; 
s) die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirt- 
schaftlichem Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betriebe von 
dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbstän- 
digen gewerblichen Unternehmens sind; « . 
g) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser, 
Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, 
ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde 
wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen. 
3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zu- 
nächst die für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegsamtstelle. Der Reichskommissar 
sürdis Kohlenverteilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung 
entscheiden. 
5 3. Inhalt der Meldung. 
1. Die Angaben haben in Tonnen — 1000 kg zu erfolgen und sind 
unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, 
Steinkohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks und Gaskoks), Her- 
kunft nach Gebieten der Amtlichen Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung 
gemäß § 6 (3. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten (Fett= 
Magyer-, Förder-, Stück-, Nuß-, Staub-, Schlammkohle bezw. Grob-, Nuß-, Perlkoks, 
Koksgrieß usw.) zu trennen. Weiter sind zu melden: « 
a) Transportart der im Vormonat bezogenen Mengen ssiehe Abs. 2), 
b) Bestand am Anfang des Vormonats, 
c) Zufuhr im Vormonat, 
4) Bestand zu Beginn des laufenden Monats, 
e) Verbrauch im Vormonat, g 
-) Bedarf für den laufenden Monat (siehe Abs. 3). 
g) voraussichtlicher Bedarf für den folgenden Monat (siehe Abs. 3). 
*) Die Meldepflicht-gegenüber der zuständigem ser wird hierdurch nicht berührt. 
 
	        
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