Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

892  Nr.  117.  1918.

wie  anderes  Getreide  zu  behandeln,  also  ebenfalls  abzuliefern.
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Zn·Abs.1g.

DieFestsetzungderReichsgetreidestellcnachAbs.,1ggiltganzallgemeju,
also  auch  für  Mühlen,  die  für  Selbstversorger  arbeiten.  Ausnahmen  für  bestimmte
  Mühlen  kann  nach  Abs.  3  nur  die  Reichsgetreidestelle,  nicht  der  Kommunalverband,
  zulassen.  Im  Interesse  der  Streckung  der  Vorräte  wird  für  die
Fälle,  in  denen  Mühlen  den  vorgeschriebenen  hohen  Ausmahlungsgrad  nicht  erreichen
  können,  auf  die  Möglichkeit  der  Verschrotung  hingewiesen.

III.  Bewirtschaftung  der  Vorräte.
1.  Aufgaben  der  Kommunalverbände  im  allgemeinen.

Zu  8  24  Abs.  1.

Die  Kommunalverbände  sind  ausdrücklich  für  die  Ablieferung  aller  beschlagnahmten
  Früchte,  soweit  diese  nicht  auf  Grund  besonderer  gesetzlicher  Vorschriften
  zurückbehalten  werden  dürfen,  haftbar  gemacht.  Die  Folgen  der  Nichterfüllung

  der  Ablieferungspflicht  ergeben  sich  aus  §  25  Abs.  1.  Die  von  der
Reichsgetreidestellg  „zur  Lieferung  ausgeschriebenen  Mengen  (§  18  Abs.  1.  Buchstabe
  e)  stellen  nur  die  abzuliefernden  Mindestmengen  dar.  Darüber  hinaus  —
infolge  zu  niedriger  Ernteschätzung  usv.  —  verfügbare  Mengen  sind  stets  so
schnell  wie  möglich  ebenfalls  abzuliefern,  ohne  erstdie  Abforderung  durch
die  Reichsgetreidestelle  abzuwarten.  In  entsprechender  Weise  ist  die
Haftung  der  Gemeinden  durch  §§  40,  25  Abs.  3  geregelt.

Zu  Abs.  2.  ·

Auf  Ziffer  13  bis  17  der  den  Kommunalverbänden  durch  die  Landesbehörde
für  Volksernährung  mit  Rundschreiben  vom  18.  Juni  1918  übersandten  „Anleitung
  zur  Führung  der  Wirtschaftskarte“  wird  verwiesen.  Die  Obliegenheiten
der  Kommunalaufsichtsbehörde  im  Sinne  der  Ziffer  17  dieser  Anleitung  werden
von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  wahrgenommen.

,  Zu  §  25  Abf.  3.

Zur  Vermeidung  unberechtigter  Härten  gegen  die  versorzungsberechtigte
Bevölkerung,  die  an  der  mangelhaften  Ablieferung  keine  Schuld  trifft,  sind  die
gekürzten  Mengen  in  erster  Linie  auf  diejenigen  landwirtschaftlichen  Betriebe,
welche  mit  den  ihnen  zur  Lieferung  aufgegebenen  Mengen  (zu  vgl.  die  Ausfüh=