892 Nr. 117. 1918.
wie anderes Getreide zu behandeln, also ebenfalls abzuliefern.
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Zn·Abs.1g.
DieFestsetzungderReichsgetreidestellcnachAbs.,1ggiltganzallgemeju,
also auch für Mühlen, die für Selbstversorger arbeiten. Ausnahmen für bestimmte
Mühlen kann nach Abs. 3 nur die Reichsgetreidestelle, nicht der Kommunalverband,
zulassen. Im Interesse der Streckung der Vorräte wird für die
Fälle, in denen Mühlen den vorgeschriebenen hohen Ausmahlungsgrad nicht erreichen
können, auf die Möglichkeit der Verschrotung hingewiesen.
III. Bewirtschaftung der Vorräte.
1. Aufgaben der Kommunalverbände im allgemeinen.
Zu 8 24 Abs. 1.
Die Kommunalverbände sind ausdrücklich für die Ablieferung aller beschlagnahmten
Früchte, soweit diese nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften
zurückbehalten werden dürfen, haftbar gemacht. Die Folgen der Nichterfüllung
der Ablieferungspflicht ergeben sich aus § 25 Abs. 1. Die von der
Reichsgetreidestellg „zur Lieferung ausgeschriebenen Mengen (§ 18 Abs. 1. Buchstabe
e) stellen nur die abzuliefernden Mindestmengen dar. Darüber hinaus —
infolge zu niedriger Ernteschätzung usv. — verfügbare Mengen sind stets so
schnell wie möglich ebenfalls abzuliefern, ohne erstdie Abforderung durch
die Reichsgetreidestelle abzuwarten. In entsprechender Weise ist die
Haftung der Gemeinden durch §§ 40, 25 Abs. 3 geregelt.
Zu Abs. 2. ·
Auf Ziffer 13 bis 17 der den Kommunalverbänden durch die Landesbehörde
für Volksernährung mit Rundschreiben vom 18. Juni 1918 übersandten „Anleitung
zur Führung der Wirtschaftskarte“ wird verwiesen. Die Obliegenheiten
der Kommunalaufsichtsbehörde im Sinne der Ziffer 17 dieser Anleitung werden
von der Landesbehörde für Volksernährung wahrgenommen.
, Zu § 25 Abf. 3.
Zur Vermeidung unberechtigter Härten gegen die versorzungsberechtigte
Bevölkerung, die an der mangelhaften Ablieferung keine Schuld trifft, sind die
gekürzten Mengen in erster Linie auf diejenigen landwirtschaftlichen Betriebe,
welche mit den ihnen zur Lieferung aufgegebenen Mengen (zu vgl. die Ausfüh=