Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

918  Nr.  150.  1916.

gegen  die  erlassenen  Vorschriften  ist  die  Bestrafung  und  in  schwereren  Fä
die  Schließung  des  Geschäfts  für  kürzere  Zeit  oder  auf  die  “#ö  herdren  Fürle
Sofern  sich  bei  der  Zuweisung  des  Fleisches  an  die  Ladenfleischer  zum  selbständigen
  Verkauf  Unzuträglichkeiten  ergeben  sollten,  ist  der  Fleischvertrieb  von  den
Gemeindevorständen  in  eigene  Regie,  unter  kommissionsweiser  Weiterbeschäftigung
  der  Ladenfleischer,  zu  übernehmen.

In  größeren  Gemeinden  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  nötige  Zahl  von
Ladenfleischern  in  den  verschiedenen  Teilen  des  Gemeindebezirks  zum  Vertrieb
des  Fleisches  herangezogen  wird.  Das  Anmeldesystem  mit  Verweisung  des
einzelnen  Verbrauchers  an  eine  bestimmte  Verkaufsstelle  ist  einzuführen,  falls
ein  übermäßiger  Andrang  vor  den  Verkaufsstellen  zu  besorgen  ist.

IV.  Verbrauchsregelung.

4

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  haben  den  Verbrauch  von  Fleisch
und  Fleischwaren  in  ihren  Bezirken  zu  regeln,  soweit  nicht  den  nach  §  3  Abs.  1
der  Verordnung  über  die  Regelung  des  Fleischverbrauchs  vom  21.  August  1916
(RBl.  S.  941)  hierzu  berechtigten  Gemeinden  auf  ihren  Antrag  die  Regelung
fur  ihren  Bezirk  übertragen  wird.

Die  Landesfleischstelle  kann  die  Kommunalverbände  und  Gemeinden  für
die  Zwecke  der  Regelung  vereinigen,  sie  kann  auch  die  Regelung  für  das  Gebiet
des  Großherzogtums  oder  Teile  desselben  selbst  vornehmen.  Soweit  die  Regelung
  hiernach  für  einen  größeren  Bezirk  erfolgt,  ruhen  die  Befugnisse  der  zu
diesem  Bezirk  gehörigen  Stellen.

).

Die  Verbrauchsregelung  hat  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  Verord—
nung  über  die  Regelung  des  Fleischverbrauchs  vom  21.  August  1916  durch  Ausgabe
  von  Fleischkarten  zu  erfolgen  und  hat  folgendes  Fleisch  und  folgende  Fleischwaren
  zu  umfassen:

1.  das  Muskelfleisch  mit  eingewachsenen  Knochen  von  Rindvieh,  Schafen
und  Schweinen  (Schlachtviehfleisch)  sowie  Hühner,
das  Muskelfleisch  mit  eingewachsenen  Knochen  von  Rot-,  Dam-,
Schwarz=  und  Rehwild  (Wildbret),
rohen,  gesalzenen  oder  geräucherten  Speck  und  Robfett,
die  Eingeweide  des  Schlachtviehs,  .
zubereitetes  Schlachtviehfleisch  und  Wildbret,  sowie  Wurst,  Fleischkonserven
  und  sonstige  Dauerwaren  aller  Art.

———