Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

220  Nr.  27.  1918.

b)  wenn  sie  durch  andere  Personen  (Hühnerhalter)
erfolgt  26  Pfennig  für  das  Ei,
3.  bei  Ablieferung  an  einen  behördlich  zugelafsenen  ufkäufer
  oder  an  eine  Untersammelstelle

V.  Schlußbestimmungen.

Ws  11.

Hinsichtlich  der  Beschwerdeführung  Elt  8  13  der  Verordnung  vom  29.  Juni  1917,
betreffend  Kommunalverbände  —  Rbl.  S.  817  —.

*  12.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu
1  Jahr  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.
Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Eier,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung
bezieht,  erkannt  werden  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.

Gemeinden  und  Hühnerhalter,  die  mit  der  Ablieferung  ihrer  Pflichtmengen  im
Rückstande  bleiben,  können  durch  Zwangsmaßnahmen,  insbesondere  Entziehung  von
Lebensmittelkarten,  z—  B.  Zuckerkarten,  zur  Lieferung  angehalten  werden.

8  13.

Diese  Bekanntmachung  tritt  am  20.  Februar  1918  in  Kraft.

Gleichzeitig  treten  die  Bekanntmachungen,  betreffend  den  Verkehr  und  den  Ver—
brauch  von  Eiern  vom  11.  Mai  1917  —  Rbl.  S.  579  —  und  die  Vorschrift  I  der
Sekanptmachung,  betreffend  Höchstpreise  für  Hühnereier,  vom  1.  März  1917  —  Rol.

268  —  außer  Kraft.

Für  den  Verkehr  mit  Bruteiern  bleiben  die  Vorschrift  II  der  Bekanntmachung,
betreffend  Höchstpreise  für  Hühnereier,  vom  1.  März  1917  —  Rbl.  S.  267  —  und
die  Sekanntmochung,  betreffend  Verkehr  mit  Bruteiern,  vom  1.  März  1917  —  Pbl.
S.  268  —  maßgebend.

Schwerin,  den  6.  Februar  1918.  P

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Dr.  Stratmann.  v.  Böhl.  Capobus.