898 Nr. 117. 1918.
IV. Enteignung.
Zu § 43.
Die Anordnung erläßt der auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914
— Rbl. Nr. 57 — bestellte Kommissar, der die ihm hiernach obliegenden Ver-
richtungen für das ganze Gebiet des ihm zugewiesenen Aushebungsbezirks als
Kommissar für Volksernährung ausübt. Wird die Enteignung für einen Kom-
munalverband beantragt, so entscheidet die Landesbehörde für Volksernährung.
Zu § 45. .
Als amtliches Blatt gelten die Amtlichen Mecklenburgischen Anzeigen. Dem
Ermessen der zuständigen Behörde bleibt es- überlassen, die Anordnung auch noch
in anderen Zeitungen zu veröffentlichen.
Zu § 47. 6
Auch nach dem Verkauf oder der Enteignung ist der Besitzer zur Verwahrung
und pfleglichen Behandlung der Vorräte verpflichtet und dafür haftbar. Zu-
widerhandlungen werden nach § 80 Abs. 1 Ziffer 3 bestraft.
V. Verarbeitung der Früchte und Verkehr mit den daraus hergestrellten
Erzeugnissen. «
Zu 8 49 Abs. 1.
Zuständige Behörde ist die Ortsobrigkeit, im ritterschaftlichen Gebiet der
Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes.
Die infolge der Vornahme der Arbeiten durch einen Dritten entstehenden,
dem Betrieb zur Last fallenden Kosten können durch Zwangsvollstreckung im
Verwaltungswege beigetrieben werden.
über Beschwerden gegen die zuständige Behörde entscheidet die Landesbehörde
für Volksernährung endgültig.
Zu Abs. 2.
Die Verpflichtung der Betriebe zur Ablieferung aller Erzeugnisse, einschließ-
lich der Abfälle, gilt auch für den Fall der Verarbeitung von Früchten für Selbst-
versorger. Zuwiderhandlungen sind nach § 80 Abs. 1 Ziffer 11, § 81 strafbar.
Zu § 50 Absk. 1.
Zu den von der Reichsgetreidestelle beauftragten Personen gehören insbe-
sondere auch die von der Geschäftsabteilung angestellten überwachungsbeamten.
See sind mit einem besonderen Ausweis versehen. Auf die durch die neue Fassung