Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

898 Nr. 117. 1918. 
IV. Enteignung. 
Zu § 43. 
Die Anordnung erläßt der auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 
— Rbl. Nr. 57 — bestellte Kommissar, der die ihm hiernach obliegenden Ver- 
richtungen für das ganze Gebiet des ihm zugewiesenen Aushebungsbezirks als 
Kommissar für Volksernährung ausübt. Wird die Enteignung für einen Kom- 
munalverband beantragt, so entscheidet die Landesbehörde für Volksernährung. 
Zu § 45. . 
Als amtliches Blatt gelten die Amtlichen Mecklenburgischen Anzeigen. Dem 
Ermessen der zuständigen Behörde bleibt es- überlassen, die Anordnung auch noch 
in anderen Zeitungen zu veröffentlichen. 
Zu § 47. 6 
Auch nach dem Verkauf oder der Enteignung ist der Besitzer zur Verwahrung 
und pfleglichen Behandlung der Vorräte verpflichtet und dafür haftbar. Zu- 
widerhandlungen werden nach § 80 Abs. 1 Ziffer 3 bestraft. 
V. Verarbeitung der Früchte und Verkehr mit den daraus hergestrellten 
Erzeugnissen. « 
Zu 8 49 Abs. 1. 
Zuständige Behörde ist die Ortsobrigkeit, im ritterschaftlichen Gebiet der 
Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes. 
Die infolge der Vornahme der Arbeiten durch einen Dritten entstehenden, 
dem Betrieb zur Last fallenden Kosten können durch Zwangsvollstreckung im 
Verwaltungswege beigetrieben werden. 
über Beschwerden gegen die zuständige Behörde entscheidet die Landesbehörde 
für Volksernährung endgültig. 
Zu Abs. 2. 
Die Verpflichtung der Betriebe zur Ablieferung aller Erzeugnisse, einschließ- 
lich der Abfälle, gilt auch für den Fall der Verarbeitung von Früchten für Selbst- 
versorger. Zuwiderhandlungen sind nach § 80 Abs. 1 Ziffer 11, § 81 strafbar. 
Zu § 50 Absk. 1. 
Zu den von der Reichsgetreidestelle beauftragten Personen gehören insbe- 
sondere auch die von der Geschäftsabteilung angestellten überwachungsbeamten. 
See sind mit einem besonderen Ausweis versehen. Auf die durch die neue Fassung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.