Sind bie getreuen Landstaͤnde so glücklich, für die
hier ausgesprochenen Ansichten und Grundzuͤge die hoͤch-
ste Genehmigung Ihro Königl. Hoheit zu erhalten: so
ditten sie um die Erlaubniß noch Folgendes hinzufügen
zu daͤrfen:
1) zur weitern Bearbeitung des nur angedeuteten
Dlans — nicht zur Ausführung desselben, well diese
Ausführung nur Sache der verfassungemößig eingrei-
senden Behörden seyn wird — dürfte ein lamständi-
scher Ausschuß und zwar, bei der Wichtigkeit des Ge-
genstandes, nach Maßgabe des K. Los der Verfassungs-
urkunde, zu ernennen seyn. So weit sich die Sache
shon jeht übersehen läßt, würden diesen Ausschuß be-
schäftigen:
a) die provisorische Besteuerung der neuen Landes=
(theile nach den Gesetzen der alten Lande,
b) die Ausmittelung der in verschiedenen Landes-
theilen bestehenden Grundsteuerfreiheit,
) die Aufführung und provlforische Fefkstellung
des Verhältnisses der Steuersceiheit zu dem oben ange"
gebenen Zwecke und nach den dort aufgestellten Grund-
säben,
d)dbie sergfaͤltige Hrüfung der Revissons-Instruction,
e) die Ausmittelung elnes neuen, den gegebenen
Erordernissen genügenden, Abgabespystems, mit Beach-
tung der verschiedenen Zwecke: Staatshaushalt
und Stagtsschulo, wobei auch der Propositions=
Funtt wegen Gleichsetzung der Abgaben von den Besol-
dungen und Penssonen in dem Eisenachischen Kreife
mit diesen Abgaben in dem Weimarischen Kreise
und der Inhalt des höchsten Decets vom 10. Febr.
1617, die Besteuerung der Gewerde betreffend, in wei-
tere Erwägung gezogen werden müßten,
I1) die Feststellung der Begriffe: Landesschuld „und
Gemeindeschuld,“
8) Die Berechnung sämmtlicher Landesschulden,
von denen zur Zeit nur die Schulden der alten Lan-
de in gewissen Jahlen ausgesprochen werden können.
bh) Der Emtwurf eines Amorrtfationsplans für
die ganze Schuldenlask, mit genauer Beräcksichtigung
derjenigen Zusicherungen, welche für einzelne Theite
der Schuld schon sett gegeben und in den alten Lan-
den mit Gewissenhaftigkeit gehalten worden fl#d.
2) Da zu wünschen ist. daß das Steuerpro=
viserilum in seinem ganzen Umfange mit dem Jahre
1818 in Anwendung trete: so macht sich dir soforti=
ge Vermessung und Bonickrung der Normalfluren,
wie die fofortige Vermessung und Vonitirung einiger
Nitrer= und Freigüter in jedem Landestheile nothwen-
big. Die getreuen Landstände richten ihr unterthä-
nigstes Gesuch darauf, daß Ihro Königl Hoheir zu
die sem Geschaͤfte Hoͤchsidero Landschaftscollegium an-
AM
weĩsen wollen. Wenn man erwaͤgt, daß ungefähr 15
bis 18 Norm ufluren, 18 Ritterguͤther und 18 Frel-
süter zu vermessen und zu bonitiren sind: so dürfte
eine Suiemme von 6.000 Rehl. die Ausführung msg-
lich machen, und es nehmen die getreuen Landstände
um so weniger Anstand, diese Summe aus der Haupt-
landschaftecasse zu verwilligen, als sich der Aufwand
für die enduche, durchaus nothwendige Berichtigung
1r Grundsteuerwesens um eoben so viel vermindern
muß.
3) Wiewohl die getreuen Landstände bei Annah-
me der Summe von 6,000 Rthl. für Vermessung
#c. nach den besiehenden Säben gerechnet haben: so
müssen sie doch des Umstandes, daß nach VNem Uc-
tbeile mehrerer .Sachverständiger auch bei dem Vecz
messungs = und Revisionsgeschäfte manche Ersparniß
möglich seyn soll, mit dem untetthänigsten Antrage
sedenken, daß Ihro Kön. Hoh. darüber Höchstdero
Landschaftscollegium mit gutachtiichem Berichte ver-
nehmen wollen
Die getreuen Landstände u.
Weimar, den 10. Mé.ä 1617.
Beilage Q.
Cr. Kön Hoheit können sich nicht enthalten.
dem gelreuen Landtage Hochst Ihro Freude und Zu-
friedenheit auszudrücken, uber dis einmüthige, von
reiner Varerlondsliebe geleitete Behandlung der wich-
tigen, auf das Gemeinwohl so einflußreichen Gegen-
stände, welche die unkerthänigste Erklärungsschrift vom
zv1o0. März umfaßt, und in ihren Grundsähen so wür-
dig als ktar darstellt. Se. Königl. Hoheit nehmen
daher keinen Anstand, dasjenige durchgängig zu ge-
nehmigen, was der getreue Landtag, in der erwähn-
ten Schrift, ols Resultat seiner bisherigen Berathur-
gen darüber vorlegt und zu Volrbereitung endlicher
Entschließung in unterthänigsten Antras bingt.
Es bestätigen demnach Se. Könisl. Hoheic die
Beschlüsse des getreuen Landtags hinsichtlich der Ver-
einigung aller Schulden des Landes in Ein Schuden-
wesen, nach den, in 8 Punkten entwickelten näheren
Bestimmungen, hinsichtlich der Herstellung eines und
desselben Abgabesystems für alle Theile des Groöher=
zogthums mit der dahin füdrenden provisorischen An-
ordnung, uUnd endlich die, gegen die ju ihren Trinci-
pien dargelegte Entschädisung sofort an#zuhebende,
Steuerfreiheit der disher euerfreien Geunbdstucke,
und namentlich auch die Ernenuung eines landssendi-
stben Ausschusses zu weiterer Bearbeilung des. Plans-
über diesen letzten Gegenstand, so wie die Verwilli-
gung von éo00. Nhl. zu den Kosten der Vermess-
sung und Bonitirung der Normalkuren, und woen.