finden Sr. Koͤnigl. Hoheit vor der Hand nichts
einzuwenden, Sie hoffen auch daß künftig die Mit-
glieder des Ober-Appellations= Gerichts, gleich
den zur Akademie Jena gehörigen Personen, von
dem getreuen Landtag guniing werden derrachtet
werden, indem bei Aufbe ung der bei Bestim-
mung der elatmésigen Besoioungen in Antrag ge-
brachten, Immunilät von zerfönlichen Abgaben
eine verhälenigmäáßige Erpôhung 2er Besoldungen
der Mitglieder des Ober-Appellations-Gerichts
unvermeidlich seyn würde.
Weimar, den 10. März 1877.
Beilagze VU.
Ihro Königl. Hoheit sind durch den höchsten An-
trag: daß in Höchst Dero Landen ein neues gemein=
schaftliches Criminalgesebbuch eingeführt weide, den
einstimmigen Wünlchen ber getreuen Laudstände entse-
gennekommen: denn es ist Keiner unter ihnen der
nicht die dringende Nothwendi.keit erkennt, daß die
in den verschiedenen Theilen des Grosherzogthums o
verschieden und mangelhaft bestehende Criminalgesege-
bung daldmöglichst nach gleichen Grundsätzen Vervoll-
ständiget werde. Das zur Eiaführung, nach einer
weitern Bearbeilung und mit einigen für die Gros-
herzogl. Lande nothwendigen Modlfica-
tionen, empfohlene kénigl. Baiersche Strafgesetzbuch
ist den getreuen Landständen, nicht nur nach dem,
darüber ausgesprochenen, höchsten. Urtheile und dem
beigefügten gründlichen und überzeugenden Gucachten,
welches sie mit hoher Achtunz würdigen, sondern auch
nach der näheren Einsicht des Gesebbuches selbst, s
weit Zeit und Umstände solche verstatteten, als dasje-
nige erschienen, welches vor den übrigen neuern Gesetz-
gebungen und Gesetzesentwürfen dieser Art den Vor-
zug verdient Sowohl die Geschichte jenes ausgezeich-
neten Werkes, als auch die Vollstndizkeit desselben
haben dieses Urthei. begründet, besonders aber der in
selbigem sestgehaltene Grundsatz: daß der Verdrecher
nur mit demjenigen Uebel, mit diesem aber auch um
so gewisser, zu bestrafen sey, welches das Geset selbst
androht. So streng auch dieser Grundsatz für einzel-
ne Faͤlle erscheinen koͤnnte, so hat der Landtag doch in
den weisen Bestimmungen über die Milderungsgründe
und darm, daß fast bei jeder Strefe der richterlichen
Beurtheilung überlassen ist, ob der höchste oder niedrig-
ste Grad der Strafe eintreten soll, endlich aber in dem
nicht ausgeschtossenen Rechte der Begnadigung des Lan-
desherrn, eine hinlängliche Sicherheit dagegen erkannt,
baß ein einzelnor Fall nicht mit zu großer Haͤrte be-
handelt werde. Im Ganzen haben dagegen die ange-
droheten Strafen eher zu selind als zu hart geschienen;
so möckte 3. E. die nordwendicge Sicherheit der öffent-
lichen Staßen erfordern, daß der Naub in den nie-
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brigeren Graben, wenn er auf öffentlicher Seraße be-
gangen worden ist, härter bestraft werde, als jenes
Gesesbuch vorschreibt. «
Ost-Cahor-beisllerStrafgesebgebunq,undbes
sondctsnachdemhieraufgestelltenGkundsahhvonst-
böchslen Wichtiskeit ist, daß Jeder im Staate Gels-
genheir habe, von der angedroheren Strafe genau un-
tertichlet zu werden, so hat sich dem Landtage der
Wunsch aufgedrüngen, d#6 es bei Einführung eines
neuen Stratgesebbuches, bei dessen einmaliger Promul-
gation, nicht bewende, sondern für die wiederholte Ein-
schrfung der gesebten Steafen von Zeit zu Zeit gesorgt,
und zu dem Ende ein kärzlich zusammengestelltes Ver-
3eichniß der Verbrechen und der auf slbi#e gesetzten Stra-
fen, besonders abgedruckt und zu bestimmten Zeiten
und an bestimmten O.ten öffentlich verlesen werde.
Bei den Bestimmungen über den Climinalproceß
kann der Landtag die Aeußerung seiner Freude darüber
nicht unterdrücken, daß jedes Zwangsmittel, das Ge-
stäudnit zu erwirken, gänzlich abgeschafft seyn, auch
der Reinigungs= Eid keine Anwendung mehr finden sos.
Dagegen erscheint die Beibehaltung der in jenem Ge-
sebbuche nicht erwähnten besetzten Gerichtsbank durch
zwei verpflichtete Schöppen bei allen, die Erhebung des
Thatbestandes bezweckenden, Handlungen des Geriches
und bei allen Hauptvernehmungen sehr wünschenswerth,
ja nothwendig.
Indem die getreuen Landstände boffen, daß diese
Bemerkungen, bei der weitern Bearbeitung des Gese-
bes, Berücksichtigung sinden werden, glauben sie die
Bearbeitung selbst den alsbaldigen Anordnungen Ihre
Kénigl. Hoheit durch Ernennung einer besondern Com--
mission angelegentlichst empfehlen zu müssen, und bit-
ten um gnädiaste Zustimmung, einen Ausschuß aus
ihrer Mitte wählen zu darfen, welchem der neue Ger
setzesentwurf, sodald er den Verhältnissen des Grosher=
hegthums anpassend, vollendet ist, zur genauern Durch-
sicht und Prüfuns ohne Weiteres zugefertiget und durch
bessen Urtheil das Urtheil des nächsten außerordentlichen
oder ordentlichen Landtags, zum Behuf der endlichen
Genehmigung beschleunigt werden kann,
Was demnächst vie Errichtung besonderer Criminal=
gerichte in denjenigen Theilen des Grosherzogthums be-
trifft, wo dergleichen noch nicht bestehen, so liegt es
nicht nur in der Natur der Sache, daß es sehr zweck-
mahig ist, für diesen wichtigen Theil der Justizpfleye
eigene Beamte zu bestellen, die diesem besondern Theile
der Verwaltung ihre Kidfte und ihr Nachdenken aus-
scließlich widmen und, durch r#alich mehr ausgebildete
Erfahrung, sowohl die Rechte des Staates, als die
zweckmäbize Behandlung der Angeschuldigtken sichern,
auch daß für lebtere in einer allgemeinen Anstalt weit
besser, als bei einzelnen, ost nur mangelhaft einge-