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scheinen mit einer, in Faͤllen bieser Art haͤufig vorkom-
kommenden, Strafztit weniger Wochen in keinem rich-
tigen Verhaͤltniß zu stehen. Indeß wollen Hoͤchstdie-
seiben hieruͤber zufoͤrderst das Gutachten der betteffen-
den Landesbehoͤrden vernehmen, und behalten sich vor,
den getreuen Ständen hlerüber bei ihrer Wiederver=
sammlung anderweite Ersffnung thun zu lassen.
Zu weiterer Bearbeitung des neuen Strafgeset=
buches, wobei die Bemerkungen der getreuen Stände
ihre Berücksichtigung flnden werden, haben Sr. Ks-
nigl. Hoheit Commissarien ernannt, welche sich zu
dlesem Zwecke mit dem ständischen Ausschuß zu ver-
einigen haben.
Was die, zum Besten der Sache allerdings sehr
zu wünschende allgemeine Aufgebung der Patrimenial=
gerichtsbarkeit in Criminalsachen anlangt, so wollen
Se. Königl. Hoheit die in zu bestimmender Frist
abzugebende Erkicruans der einzelnen Inhaber dersel-
ben in den neuen Landen darüber abwarten: ob sle
die Strafgerichtsbarkeit, gegen Entrichtung eines bil-
ligen Beitrags zu der ersten Einrichtung der neuen
Ceiminalgerichte, in der vorgeschlagenen Maaße auf-
geben, oder solche lieber beibehalten wollen; welchen
letzteren Falls sie ebenfalls innerhalb einer bestimm-
ten Zeitf#ist gehalten seyn werden, die durch die
einzuführende neue Strafgesetgebung bedingten An-
stalten, allen Erfordernissen genügend, herzustellen.
Höchstdieselben halten sich sedoch zu den Einsichten
und dem Gemeinsinn der Patrimonialgerichts-Inha=
ber der neuen kande üÜberzeugt, daß sie auch hierin
denen der alten Lande, welche längst mit löblichem
Beispiel wahrhaft patrietisch vorangesgangen sind,
nicht werden nachstehen mögen. Die deßfallssge be-
sondere Aufforderung wird unverzüglich durch die be-
treffenden Landesregierungen an dieselben ergehen.
Se. Koönigl. Hoheic wiederhohlen gern die Zusi=
cherung Höchstihrer landeskürstlichen Huld und Gnade.
Weimar, den 18. März 1817. 3
r—
*
Beilage W.
Die Mannichfaltigkeit von einander abweichender
Gesesze in den verschiedenen Gebietstheilen, aus wel-
chem das Grosherzezthum zusammengesetzt ist, hat
den oberen Landes-Justizbehörden Anlaß und Gele-
genheit zzu Vergleichungen dargeboten, wobei sich
denn ergeben hat, daß in einigen der neuen Landes-
theile einzelne Gesetze verhanden und in Ausubung
sind, welche keineswegs ducech die entsprechenden der
alten Lande verdrängt, sondern vielmehr mit einigen
theils an sich, theils durch die Oertlichkeiten noth-
wendigen Modificationen, über die gesammten alten
und neuen Lande erstreckt zu werden zu verdienen
scheinen.
Uncer diese Kategorie gehört die Königl. Sachs.
Gesetzgebung über da: Arichliche VDerfahren in min-
derwicheigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, und es
hat sich daher die Grosherzogliche Regieruns hieselbst
veranlaßt gefunden, mwit Zugrundelegung des deßfall-
sigen Königl. Sächsischen Gesetzes vom 28. Novem-
ber 1053, nebst dem Erläuterungs-Reseript vom
15. November 1780, und mit Benutzung der bei
der Anwendung dardber gemachten Erfahrungen, den
Entwutf eines Gesetzes auszuarbeiten und derichtlich
vorzulegen, wie es in den gesammten Grosherzogl.
Landen emzuführen seyn möchte.
Diesen Entwurf lassen des Grosherzogs Kéönigl.
Hoheit dem ger euen Landtag beifolgend mittheilen,
und sehen einer baldigen verfassungsmißigen Erklé-
rung darüber entgegen.
Weimar, den 23. Febr. 1877.
r
*
Bemerkung. Der Entwurf wird zu Er-
sparunz des Raums hier um so mehr weggertas-
sen, da das berichtigte Gesetz selbst nächstens in
diesem Blatte erscheint —
Beilage T.
Wenn Ihro Köônigl. Hoheit durch das höchste
Decret vom 23sten v. M. den getreuen Landstän-
den den Entwurf zu einer neuen gesetzlichen Vor-
schrift über ein kürzeres und vereinfachtes gericht-
liches Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkei=
ten geringeren Gegenstandes zu ihrer versassungs-
mähigen Erklärung zufertigen zu lassen, gerubet
haben, so mülssen st darin abermals einen Be-
weis der höchsten Fürsorge für das Wohl Hoͤchst-
dero getreuen Unterthanen erkennen, und ihren
lebhaftesten Dank ehrerbietigst dafür aussprechen.
Schon in den alten Landen war es längst ein
Bedürfniß, dah durch eine solche gesetziiche Be-
stimmung die Rechtspflege für geringsugige Ge-
genstände beschleunigt, der Richter zu eigener
Auskläzung des strittigen Rechtsverhältnisses be-
rechtigt und aufgesordert, und der Kostenaufwand
für die streitenden Theile gemindert werde. Ein-
stimmig und mil Fleude haben die getreuen Land-
stänre bem. ikr , wie diese Zwecke in dem vorlie-
genden Gesetzesntwurse genau und vollständig
beachtet wurden, und fie sind zu der beruhigen-
den Ueberzrugum gelangt, daß durch solchen dem
wohlwollenden und thätigen Richter die schönste
Gelegenyeit gegesen werden wird, in dergleichen
Keringsugigen Strelligkeiten zum wahren Nutben
beider Pastheien, ihr Nechtsverhältniß aufzuklären
und zu bestimmen.
Die Grundbestimmung des Gesetzes, daß jede
erste Emscheidung, wenn auch bedingt, voch dest-