Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1817. (1)

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scheinen mit einer, in Faͤllen bieser Art haͤufig vorkom- 
kommenden, Strafztit weniger Wochen in keinem rich- 
tigen Verhaͤltniß zu stehen. Indeß wollen Hoͤchstdie- 
seiben hieruͤber zufoͤrderst das Gutachten der betteffen- 
den Landesbehoͤrden vernehmen, und behalten sich vor, 
den getreuen Ständen hlerüber bei ihrer Wiederver= 
sammlung anderweite Ersffnung thun zu lassen. 
Zu weiterer Bearbeitung des neuen Strafgeset= 
buches, wobei die Bemerkungen der getreuen Stände 
ihre Berücksichtigung flnden werden, haben Sr. Ks- 
nigl. Hoheit Commissarien ernannt, welche sich zu 
dlesem Zwecke mit dem ständischen Ausschuß zu ver- 
einigen haben. 
Was die, zum Besten der Sache allerdings sehr 
zu wünschende allgemeine Aufgebung der Patrimenial= 
gerichtsbarkeit in Criminalsachen anlangt, so wollen 
Se. Königl. Hoheit die in zu bestimmender Frist 
abzugebende Erkicruans der einzelnen Inhaber dersel- 
ben in den neuen Landen darüber abwarten: ob sle 
die Strafgerichtsbarkeit, gegen Entrichtung eines bil- 
ligen Beitrags zu der ersten Einrichtung der neuen 
Ceiminalgerichte, in der vorgeschlagenen Maaße auf- 
geben, oder solche lieber beibehalten wollen; welchen 
letzteren Falls sie ebenfalls innerhalb einer bestimm- 
ten Zeitf#ist gehalten seyn werden, die durch die 
einzuführende neue Strafgesetgebung bedingten An- 
stalten, allen Erfordernissen genügend, herzustellen. 
Höchstdieselben halten sich sedoch zu den Einsichten 
und dem Gemeinsinn der Patrimonialgerichts-Inha= 
ber der neuen kande üÜberzeugt, daß sie auch hierin 
denen der alten Lande, welche längst mit löblichem 
Beispiel wahrhaft patrietisch vorangesgangen sind, 
nicht werden nachstehen mögen. Die deßfallssge be- 
sondere Aufforderung wird unverzüglich durch die be- 
treffenden Landesregierungen an dieselben ergehen. 
Se. Koönigl. Hoheic wiederhohlen gern die Zusi= 
cherung Höchstihrer landeskürstlichen Huld und Gnade. 
Weimar, den 18. März 1817. 3 
r— 
* 
Beilage W. 
Die Mannichfaltigkeit von einander abweichender 
Gesesze in den verschiedenen Gebietstheilen, aus wel- 
chem das Grosherzezthum zusammengesetzt ist, hat 
den oberen Landes-Justizbehörden Anlaß und Gele- 
genheit zzu Vergleichungen dargeboten, wobei sich 
denn ergeben hat, daß in einigen der neuen Landes- 
theile einzelne Gesetze verhanden und in Ausubung 
sind, welche keineswegs ducech die entsprechenden der 
alten Lande verdrängt, sondern vielmehr mit einigen 
theils an sich, theils durch die Oertlichkeiten noth- 
wendigen Modificationen, über die gesammten alten 
und neuen Lande erstreckt zu werden zu verdienen 
scheinen. 
Uncer diese Kategorie gehört die Königl. Sachs. 
Gesetzgebung über da: Arichliche VDerfahren in min- 
derwicheigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, und es 
hat sich daher die Grosherzogliche Regieruns hieselbst 
veranlaßt gefunden, mwit Zugrundelegung des deßfall- 
sigen Königl. Sächsischen Gesetzes vom 28. Novem- 
ber 1053, nebst dem Erläuterungs-Reseript vom 
15. November 1780, und mit Benutzung der bei 
der Anwendung dardber gemachten Erfahrungen, den 
Entwutf eines Gesetzes auszuarbeiten und derichtlich 
vorzulegen, wie es in den gesammten Grosherzogl. 
Landen emzuführen seyn möchte. 
Diesen Entwurf lassen des Grosherzogs Kéönigl. 
Hoheit dem ger euen Landtag beifolgend mittheilen, 
und sehen einer baldigen verfassungsmißigen Erklé- 
rung darüber entgegen. 
Weimar, den 23. Febr. 1877. 
r 
* 
Bemerkung. Der Entwurf wird zu Er- 
sparunz des Raums hier um so mehr weggertas- 
sen, da das berichtigte Gesetz selbst nächstens in 
diesem Blatte erscheint — 
Beilage T. 
Wenn Ihro Köônigl. Hoheit durch das höchste 
Decret vom 23sten v. M. den getreuen Landstän- 
den den Entwurf zu einer neuen gesetzlichen Vor- 
schrift über ein kürzeres und vereinfachtes gericht- 
liches Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkei= 
ten geringeren Gegenstandes zu ihrer versassungs- 
mähigen Erklärung zufertigen zu lassen, gerubet 
haben, so mülssen st darin abermals einen Be- 
weis der höchsten Fürsorge für das Wohl Hoͤchst- 
dero getreuen Unterthanen erkennen, und ihren 
lebhaftesten Dank ehrerbietigst dafür aussprechen. 
Schon in den alten Landen war es längst ein 
Bedürfniß, dah durch eine solche gesetziiche Be- 
stimmung die Rechtspflege für geringsugige Ge- 
genstände beschleunigt, der Richter zu eigener 
Auskläzung des strittigen Rechtsverhältnisses be- 
rechtigt und aufgesordert, und der Kostenaufwand 
für die streitenden Theile gemindert werde. Ein- 
stimmig und mil Fleude haben die getreuen Land- 
stänre bem. ikr , wie diese Zwecke in dem vorlie- 
genden Gesetzesntwurse genau und vollständig 
beachtet wurden, und fie sind zu der beruhigen- 
den Ueberzrugum gelangt, daß durch solchen dem 
wohlwollenden und thätigen Richter die schönste 
Gelegenyeit gegesen werden wird, in dergleichen 
Keringsugigen Strelligkeiten zum wahren Nutben 
beider Pastheien, ihr Nechtsverhältniß aufzuklären 
und zu bestimmen. 
Die Grundbestimmung des Gesetzes, daß jede 
erste Emscheidung, wenn auch bedingt, voch dest-
	        
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