nitiv seyn mlisse, hat zwar einige Zwelsel erweckt,
indem wohl gefragt werden mag, ob solche mit
der nothwendigen Aufklärung der factischen Um-
fläude in jedem einzelnen Falle vereinbarlich sey;
allein die Erfahrung, doß derselbe Grundsatz in
andern Landen schon längst, ohne auf Schwierig-
keiten zu stoßen, mit Nutzen befolgt worden ist,
mußte jene Bedenken widerlegen, und dem Vor-
theile, wolchen eine solche Bestimmung in den
meisten Fällen verspricht, den Vorzug einräu-
men, von dem möglichen Nachtheile in einem ein-
zelnen Falle, zumal da dieser Nachtheil nur bei
großer Unthätigkeit des Richters eintreten kann.
Um jedoch neben der wichtigen Rücksicht, daß
jeder geringsügige Rechtshandel so schnell als
möglich zu Ende gebracht werde, die noch wich-
tigere, das das wahre Rechisberhältuiß völlig
aufgeklärt, und jeree Theil genugsam gehört
werde, noch mehr gestchert zu sehen, und um ihre
aufmerksame Theilnahme an der Sache zu bewei-
sen, erlauben sich die getreuen Stände folgende
wensge Bemerkungen zu dem Gesetzesentwurf:
1) Das in g. 26. angedrohte Präjudiz, daß
der Beklagte der Klage für geständig und über-
führt, auch der Beweismittel seiner Einreden für
verlustig zu achten, auf welches nach §. 63. so
gleich erkonnt werden soll, wenn der Beklagte in
dem ersten, kurz angesetzten Termine nicht er-
scheint, und der Kläger ihn des Ungehorsams be-
schuldigt hat, möchte, obgleich es der Analogle
des ordentlichen Proresses völlig angemessen ist,
doch bei dieser geringsügigen Sache aus dem
Grunde nicht sogleich in der ersten Ladung anzu-
drohen seyn, weil eben in diesen unbedeutenderen
Streitigkeiten die Advocaten entbehrlich gemacht
werden sollen, von einem Beklagten geringeren
Standes aber nicht erwartet werden kann, daß
er, ohne Jugiehung eines Rech'bbeistandes, die
Wichtigkeit des ihm angedrohten Nachtheils deut-
lich einsede. Daber möchte der im ersten Ter-
min ausbleibende Beklagte nur in d'ie angedrohete
Geldstrafe und in die Kosten des versäumten
eimins zu verurkheilen, jenek wichligere Pid-
judiz aber erst in einer zweiten Ladung zu einem
anderweiten Termine mit 8tägiger Frist anzudro-
en, und wenn auch dieser keine Folge geleister
wird, dareuf iu e:kennen scyn.
2) De Bestimmung des § o., daß das Ver-
bör mit Pflegung dir Güte eröffnet werden soll,
wird einer Beiichtigung dahin bedürfen, daß der
Drklagte zueist über die Kl.ide und seine Einreden
zu ven'tmen, usbd dann erst, nach Feststelung
der Streitfrage, die Güte zu pflegen sey.
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3) Bei den Bestlimmungen der #. 3“ bis 34,
wird dem Richter die so nothwendige Sonderung
der Antwort auf die Klage und der dägegen ver-
gebrachten Einreden, auch daß er die Vollstaͤn-
digkeit der Vertheidigung möglichst befördere, be-
sonders und ausdrücklich zur Pflicht zu machen
seyn, welches hauptsächlich in den beabsichtigten
Fdllen, wo der Beklagte keinen Rechtsbeistand
hat, nothwendig erscheint.
4) Die sehr zweckmáßige Vorschrift des §. 70.
möchte doch dahin zu modif#eiren seyn, daß es
von dem Eimessen des Obergerichts abtänge, in
denjenigen Fällen, wo die Verhandlung vor dem
Untergerichte nicht deutlich oder vollständig er-
scheint, noch eine ähnliche Verdbandlung, wie in
erster Instanz, eintreten zu lassen.
Demnüchst wird
5) bei §. 65. auf den Fall, daß ein Termin
circumducirt ist, zur Aufrechtbaltung der richter-
lichen Autorität doch jeder Theil in die ange-
drohte Geldstrase, und der Kláger in die Kosten
des Termins verurtheilt werden müssen.
b)) Im 68 F. möchte statt der obrigkek#t=
lichen Concesslon der obervormundschaft=
lichen Einwilligung zu gedenken seyn, auch wird
die weitere Bestimmung dieses §. davon abhän-
gen, ob Überhaupt mit Einführung der Königl.
Süchs. erlduterten Proceß= Ordnung die hier an-
gezogene Constitution von 1775 als ferner fort-
bestehend angeführt werden kann.
7) Die wohlthätige Bestimmung des §. 107.
glauben die getreuen Stände als eine allgemeine
Bestimmung zur Erlduterung des bestehenden und
in allen Theilen des Grosherzogtbums elnzufüh-
renden Schreib -Edicts angelegentlichst empfelnen
zu müssen; wenn aber endlich Z
8) im 8. 109. dem Ermessen des Oberrichters
überlassen ist, auch in minder wichtigen Sachen
in der Maaße, wie in wichtigen liquidiren zu
lissen, so möchte diese Bestimmung bei den übri-
gen, ein feivoles Verfahren so zweckmäßig ab-
schneidenden Vorschriften, als unnöthig erscheinen.
Diese wenigen Bemerkungen werden die baldige
Einführung dieses so wohlthätigen Gesetzes in dem
gesammten Grosherzogkhume nicht verzögern kön-
nen, und die gerreuen Stände dürsen von der wei-
tern gnädigssen Anordnung Ihro Königl. Hoheit
erwarten, daß solches recht bald zur Promulgation
gelange. Indem sie hierauf ehrerbietiast antragen,
schli zen sie die ihnen zugefertigten Acten wierer
bei, und wiederhohlen die Versicherung ihrer tief-
sien Verehrung und unwandelbaren Treue.
Weimar, den 15. März 1817.