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12. Ein weiteres Feld ihrer Tätigkelt liegt auf
dem Gebiet der Auswanderung der indischen Kulis
nach den Kolonien. Sie lelten die Verträge über
den Transport der Kulis in die Wege und kon-
trollieren die Transportschiffe.
13. Sie haben alle Maßregeln zu treffen, die
mit der Ausgabe von Anleihen für die Kronkolonien,
mit der Zahlung der Zinsen, mit der Ein= und
Umschrelibung der Schuldverschreibungen, mit der
Schuldentilgung und der Rückzahlung dieser Anleihen
zusammenhängen. Dieselbe Verpflichtung hatten sie
auch ursprünglich den Kolonien New-Zealand, Cape
of Good Hope und Natal gegenüber in Bezug auf
Anleihen, die diese Kolonien von sich aus aufnahmen;
es ist ihnen jedoch durch Könlgliche Verordnung vom
Jahre 1881 (Parliamentary Paper C. 3075)
untersagt worden, bei der Ausgabe von Anleihen der
Kolonien mit Repräsentativverfassung mitzuwirken.
14. Im allgemeinen läßt sich sagen, daß die
Kronagenten alle Aufträge auszuführen haben, die
ihnen von einer Kronkolonie erteilt werden. Sie
setzen die Bestimmungen aller in England ab-
zuschließenden Verträge fest, sie stellen Untersuchungen
an und berichten über alle Fragen, die ihnen vor-
gelegt werden.
15. Die Kronagenten erstatten jeder Kolonial-
regierung monatlich Bericht über ihre Tätigkelt im
vergangenen Monat. Hierbel erfolgen genaue Ab-
rechnungen über alle Einnahmen und Ausgaben für
Rechnung der betreffenden Kolonie; jeder Ausgabe-
posten ist mit Belegen zu versehen, und es ist
kenntlich zu machen, auf Grund welcher Anweisung
die einzelnen Ausgaben erfolgt sind. In der Regel
erhält jede Kolonie nur eine Abrechnung, und ist es
Sache der Kolonial-Flinanzverwaltung, die einzelnen
Einnahmen und Ausgaben bei den betreffenden Etats-
posten in Ansatz zu bringen. Sind diese aber be-
sonders umfangreich, wie z. B. bei Eisenbahnen, so
erfolgen seitens der Kronagenten Sonderabrechnungen.
Diese Rechnungen werden in jeder Kolonie durch
den Auditor, bei denjenigen Kolonien aber, deren
Rechnungswesen durch den Colonial Andit Branch
of the Imperial Exchequer and Audit Departe-
ment kontrolltert wird, durch diese geprüft.
16. Die Beträge, die für die Inanspruchnahme
der Kronagenten zu zahlen sind, und deren Höhe
sich nach der Art des von diesen vermittelten Ge-
schäfts richtet, sind durch den Staatssekretär festgesetzt.
Ihre Höhe ist gegenwärtig folgende:
I. Geschäfte betreffend Handelsangelegenheiten,
Eisenbahnen und Geschäfte allgemeiner Natur.
1 Prozent des Wertes der durch die Kronagenten
gekauften Waren.
II. Geschäfte finanzieller und anderer Natur.
Ein feststehender Beitrag seitens aller Kolonien, deren
durch die Hand der Kronagenten gehenden Geschäfte,
abgesehen von Anleihen und Handelsgeschäften, den
Wert von 10 000 K jährlich übersteigen. Diese
Beiträge schwanken in ihrem Betrag und sind nach
einem Rundschrelben des Staatssekretärs vom
12. März 1886 zu entrichten für „die Auszahlung
der Wartegehälter, Pensionen und der Beiträge für
die Witwen= und Waisenkassen, für die Regelung
des Wechselverkehrs, der Schuldentilgung und des
Depositenverkehrs, für die Gewährung von Vor-
schüssen, für die Besorgung der Abrechnung der
Kolonien mit der Reichspost über Postbeförderung
und postalische Geldsendungen und für die Abwicklung
der verschiedensten ähnlichen Geschäfte.“
III. Vermittlung von Anlelhen. Ein halbes
Prozent für die Ausgabe der Anleihe und deren
Rückzahlung und ein viertel Prozent für die Zahlung
der Zinsen.
IV. Sonstige Geschäfte. Guthaben der Kron-
agenten werden ihnen mit 3 Prozent verzinst. Falls
die Kronagenten sich eines Maklers bedienen, so
erhalten sie die Hälfte der Maklergebühr. Bestlimmte
Beträge sind nach der Festsetzung durch den Staats-
sekretär auch für die Prüfung der Postmarken und
für ähnliche Verrichtungen zu zahlen.
17. Die vorstehend aufgeführten Abgaben bilden
die einzige Einnahmequelle für die Kronagenten, und
ist daher ein großer Teil ihrer Tätigkeit für die
Kolonien ein unentgeltlicher, wie z. B. die Ver-
mittlung von Anstellungen, die Besorgung freier Reise-
gelegenheiten, die Regelung der Kulieimwanderung usw.
Aus diesen Abgaben werden die Gehälter der Kron-
agenten und ihres Beamtenstabes und die sonstigen
Unkosten ihrer Amtsführung bestritten. Etwa ver-
bleibende Überschüsse werden in einen Fonds abgeführt,
aus dem die Pensionen der Kronagenten und ihrer
Beamten gezahlt werden. Die Pensionszahlung er-
folgt in ähnlicher Weise wie es bei den englischen
Staatsbeamten geschieht. Ergibt sich aber, wie es
häufig eintritt, ein Defizit, so muß dieses ebenfalls
aus dem Reservefonds gedeckt werden. Von Zeit zu
Zeit werden die für die Inanspruchnahme der Kron-
agenten zu zahlenden Abgaben neu festgesetzt, um
die Einnahmen der Kronagenten mit den zu khrer
Bezahlung erforderlichen Ausgaben möglichst in Ein-
klang zu bringen. Das Rechnungswesen wird durch
den Comptroller and Auditor General geprüft
und jährlich ein auszüglicher Bericht dem Staats-
sekretär vorgelegt.
Aus dem vorstehend im Wortlaut wiedergegebenen
Memorandum läßt sich unschwer erkennen, worin im
wesentlichen der Vortell zu finden ist, den das eng-
lische Mutterland und die Kolonien aus dem Institut
der Kronagenten zu ziehen vermögen.
In erster Linie ist es der Umstand, daß die
Kolonien in den Kronagenten eine für alle Kolonial-
bedürfnisse unbedingt sachverständige Zentralstelle
finden, der zur Gewinnung eines kompetenten Urteils
in gewissem Sinne die ganze Erde zur Verfügung
steht. Die über die ganze Erde verteilten Kolonien
kommen mit ihren Bedürfnissen und Wünschen zu
den Kronagenten, die sich hierdurch ein sicheres Urteil
darüber bilden können, womit in den einzelnen Fällen