Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Eben  so  bleiben  die  in  den  gedachten  Verträgen  wegen  gleicher  Besteuerung
  des  Braumalzes  in  Preußen  und  Sachsen,  und  wegen  Abmessung  der
Steuern  von  der  Bierbereitung  im  Thüringischen  Zoll-=  und  Handels-Vereine
enthaltenen  Verabredungen  in  Kraft.

Artikel  2.

Eine  Abgabenerhebung  oder  Rückvergütung  bei  dem  Uebergange  von  Bier,
Branntwein,  Tabacksblättern  und  Tabacks-Fabrikaten,  ingleichen  von  Traubenmost
  und  Wein  aus  dem  einen  in  das  andere  Gebiet  wird  auch  künftig  nicht
Statt  finden,  vielmehr  behält  es  bei  dem  bereits  bisher  bestandenen  freien  gegenseitigen
  Verkehr  mit  den  genannten  Erzeugnissen  sein  Bewenden.

Artikel  8.

In  Folge  der  gleichen  Besteuerung  des  Weinbaues  und  des  Tabacköbaues  in
Preußen,  Sachsen  und  im  Gebiete  des  Thüringschen  Vereins  soll  die  Abgabe,
welche  von  dem  aus  onderen  Zollvereins-Staaten  übergehenden  Traubenmost
und  Wein,  von  Tadacksblättern  und  Tabacks-=  Fabrikaten,  gemäß  dem  Vertrage
vom  heutigen  Tage  wegen  der  Fortsetzung  des  Zoll=  und  Handels-Vereins
erhoben  wird,  wie  bisher  gemeinschaftlich  seynn  und  nach  dem  Bevölkerungs-Verhältnisse
  getheilt  werden.  Eine  gleiche  Gemeinschaftlichkeit  wird  in  Hinsicht
  der  künftig  zur  Erhebung  kommenden  Abgabe  von  dem  aus  anderen  Zollvereins-Staaten
  übergehenden  Biere  eintreten.

Artikel  4.

Unter  Voraussetzung  der  Fortdauer  einer  gesetzlich  gesicherten  Erhebung
des  Steuerbetrages  von  1#  Silber-(Neu-)  Groschen  für  ein  Quart  Branntwein
  zu  50  Prozent  Alkohol-Stärke  nach  Tralles,  auf  der  Grundlage  der  bestehenden
  Gesetzgebung,  soll  auch  die  Gemeinschaftlichkeit  der  Einnahme  von
der  Fabrikations-Steuer  des  Branntweins  und  der  in  Folge  des  im  Arrikel  3
gedachten  Vertrags  zu  erhebenden  Abgabe  von  dem  aus  anderen  Vereinsstaaten
übergeführten  Branntweine  zwischen  Preußen,  Sachsen  und  den  Thüringschen
Vereinöstaaten,  nach  Maßgabe  der  deöhalb  getroffenen  besondern  Verabredung
fortbestehen.

Artikel  5.
Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  bis  zum  lebten  Dezember  1853  gültig
seyn  und,  wenn  er  nicht  spätestens  achtzehen  Monate  vor  diesem  Zeitpunkte  ge-