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der gedachten Kommission ist in dem, dem
Landtage mitgekheilten gedruckten Gesetzes-
entwurse zu einem neuen Steuer-Spystem,
und in dem diesem beigefügten erláuternden
Berichte vom 17. August 1820. enthalten.
Es wurde hierauf der summarische In-
halt der einzelnen Paragraphen dieses Ge-
segesentwurfes angegeben.
Außer den Grundsätzen, welche bereits
in der allgemeinen Verhandlung über das
neue Steuer-System ausgesprochen wurden,
sind in dem Gesehesentwurfe als leitendes
Hrincip aufgestellt:
der durch die neue allgemeine Vermögens-
und Erwerbsteuer zu deckende Staatsbe-
darf wird von der Staats-Steuerbehörde
in folle, nach den Ergebnissen der allge-
meinen Abschäátzung vertheilt und auêge-
schrieben, und zwar nach Orts= und Kör-
perschafts-Quoten, dergestalt, daß jede
Gemeinde und jeder Ritterschafts-Kreis
für die Aufbringung der zugetheilten Quo-
te solidarisch haftet, und die weitere Ver-
theilung und Aufbringung unter sich selbst
besorgt, und zwar:
1) durch Grundsteuern, nach dem jeden
Orts zur Zeit ublichen Maasstabe von
den Grundstücksbesitzern; und
2) durch Klassen-Steuern von allen andern
steuerpflichtigen Einwohnern, welche durch,
aus ihrer Mitte selbst gewählte, Steuer-
ordner in Klassen eingeschätzt werden
sollen.
Der erste Titel enthalt Grundsaͤtze.
Mit Einführung un neuen Steuerge-
setzes finden keine andern Steuerabgaben statt,
als solche, welche den Bestimmungen dessel-
ben gemäß vom Landtage bewilligt und vom
Fürsten genehmigt worden sind.
Alie Stgatsunterthnen, sie seyen physi-
sche oder moralische Personen, sind nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes steuerpflichtig.
Alle Abgabe-Privilegien und Steuerfreihei-
ten sind für immer aufgehoben.
g. 3.
Die Steuerfreiheit der Akademie Jena
bleibt unversehrt; für andere Falle aber soll
ein besonderes Gesetz noch bestimmen, in
wiesern künftig Steuer-Freiheiten statt finden
durfen.
8. 4.
Gattungen der Steuern sind
a) acht Grundsteuern,
b) indirekte Steuern,
c) direkte Steuern vom Ertraggebenden,
unbeweglichen und beweglichen Verms-
gen, und reinem Einkommen aus Ge-
schäfts= und Erwerböbetrieb.
S 5.
Insofern die Staatsbedürfnisse durch die
oben unter a. und b. erwähnten Steuern
nicht gedeckt werden bönnen, so sind die
noch nöthigen Beyträge durch Vermögens-
und Erwerbösteuer aufzubringen.
Zweiter Titel.
Dieser enthält Bestimmungen zum Behuf
der Anwendung der im #ten Titel enthal-
tenen Grundsätze.
g. 6.
Handelt von den vorzugsweise zu ent-
richtenden 8. Grundsteuern.
Diese sind zu entrichten:
I. Vom zeither schon steuerbar gewefe-
senen Grundeigenthume
a) der alten Lande, auf die bisher jedes
Orts herkömmliche und gesetzliche Weise;
b) der neuen Lande, nach erfolgter Aus-
mittelung des Betrags von 8. Altwei-
marischen Grundsteuern, ebenfalls auf
die jeden Orts herkömmliche und ge-
setzliche Weise.
III. Vom zeither steuerfrei gewesenen
Grundeigenthume gleich den übrigen Grund-