an die Lehnhoͤfe resp. hier und zu Ei-
senach zu berichten.
Den Besitzern derjenigen Dienstempfangen-
den Lehen, welche bey den After-Lehnhöfen der
Grafen zu Solms-Wildenfels und der Frey-
herrn von Werthern zu behn getragen werden,
bleibt uberlassen sich wegen der Loskaufgelder
mit diesen Afkter-kehnsperren zu vereinigen.
Läugnen die als vientpflichtig Angespro-
chenen die ganze Verpflichtung, oder einen
Theil derselben, so muß der, welcher die
Verpflichtung behauptet, binnen sechs No-
naten vom Tage an, wo die Befugniß ge-
richtlich ausgesprochen und verweigert wird,
die geläugnete Verpflichtung zum Zwangs-
dienste auf dem Rechtswege fordern.
Unterläßt er dieß, so ist mit Abfluß
des sech sten Monats das vermeinte Recht er-
loschen und zwar ohne alle Entschäábigung.
Erhebt er Klage, so treten die Bestim-
mungen der Paragraphen 4. 6. 7. und 8.
. von dem Tage an in Anwendung, wo
der Rechtsstreit durch Vergleich oder rechts-
kräftige Entscheidung sich endigt.
13.
Beschwerden über die im fünften Para-
graphen bestimmte Behörde, namentlich ge-
gen das amtliche Einschreiten, ingleichen ge-
gen die Bestimmung, wie die Ablösungs-
summe aufzubringen? gehen in der Regel
an die Landes-Direction.
S 14.
Durch Vertrag zwischen Grundherrschaft
und Untersassen, konnen von heute an Ge-
sindezwangs-Dienste nicht mehr gegründet
werden. Eben so wenig durch Verjährung.
Unterbeylage 7.
Bericht der Landesregierung zu Weimar we-
gen Ablösbarkeit der Zwangsgesinde-Dienste,
vom 27. October 1820.
Durchlauchtigster Großherzog 2c.
daß daher Unser Kom—
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missar sich begnügen mußke, die von dem
Mitgliede Hôchstdero Kammer aufsestellte Art.
der Ermittelung zu Ablösung der Zwangs-
gesinde -Dienste zur Basis anzunehmen,
da sie sich als practisch schon bewährt hatte,
ferner, daß er gelegentlich an Ort und
Stelle im Neustädtischen Notizen fammelte
und auf dem Grund derselben einen Ent-
wurf zu einem Geseße über die Ablösbarkeit
der Zwangsgesinde-Dienste fertigte.
Dieser Entwurf wurde von uns durch-
gegangen, und mit einigen Abänderungen
glauben wir ihn sogleich Hochstdenenselben
zu weiterer Prüfung unterthánigst vorlegen
zu dürfen.
Folgende Bemerkungen seyen uns dazu
noch erlaubt:
1.
Die höchste Absicht und die Veranlas-=
sung von Seiten des getreuen Landtages
sprach nur von dem Neustädtischen Kreise.
Da aber abweichende Gesetze in den einzelnen
Theilen des Großherzogthums immer ein
Mangel sind, und wir namentlich solchen
oft fühlen, so haben wir uns gestattet, den
Entwurf auf das ganze Großherzogthum zu
richten.
2.
Dagegen beschränkt sich das Gesetz nur
auf Gesinde = Dienstzwang, während das
höchste frühere Reseript auch der Frohnen
erwähnt. Es war uns aber glaubhaft ver-
sichert, daß die höchste Ansicht vor der Hand
nur auf jenen Zweig des Dienstzwanges ge-
richtet sey. Geht das Gesetz durch, bewährt
es sich in der Anwendung, so wird ihm um
so lelchter ein ähnliches Gesetz wegen der
Frohnen überhaupt folgen können. Wollte
man aber jetzt schon beides verbinden, so dürf-
ten nur dieselben Grundsätze, wegen Auêmit-
telung; welche Dienste vorhanden seyen? in
welcher Art2? gegen welche Entschädigunz
dann die Verwandlung der Differenz in ein
ablösbares Kapital, angeordnet werden.