diesem Antrage der bandtag vor, und es
führte die hierbey statt findende Erwägung
von selbst auf die Darstellung der Haupt-
grundsätze, in welchen die Stimme des
Landes und der bey einem wohl oder übel
geordneten Steuerwesen unmittelbar bethei-
ligten Staatsgenossen durch die aus ihrer
Mitte selbst und frey erwählten Deputir-
ten — die Volksvertreter — sich über
die Art und Weise zum erstenmal ver-
nehmen ließ, in welcher das System der
als Steuer zu leistenden Abgaben festgestellt
zu sehen gewünscht ward.
Als Eur. Königl. Hoheit landes-
fürstliche Sanction diesen Anträgen des Land-
tags zu Theil geworden war, galt es dem
gemäß als Norm, daß bey Regulirung
des Steuerwesens nun schon nicht mehr ein-
seitig nur die Ausgleichung der Lei-
stungen der Grundbesitzer der ver-
schiedenen Landestheile unter sich zu
erstreben seyn solle, sondern daß in Folge
der durch Eur. Königl. Hoheit
Sanction verbindlich gewordenen
Landtagsbeschlüsse die Einrichtung
des Steuerwesens uberhaupt —
durch umfassende Maaregeln —
auf Einheit und Einfachheit hinsicht-
lich der verhältnißmäßig von allen
Klassen und Theilen der Staatsgenossenschaft,
wes Standes und Würden sie seyen, zu ent-
richtenden Steuern solle gebracht und eine
dieser Idee und den vorerwähnten, stän-
discher Seits aufgestellten Hauptgrund-
sätzen entsprechende allgemeine
Steuergesetzgebung als Norm für
kunftige Verwilligungen der Stände
solle hergestellt werden.
Jene Hauptgrundsätze können hier nicht
nunerwähnt bleiben:
Grundsas sey, bieß es, daß alle
Verwilligungen, je nachdem die Ver-
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wendung entweder zu dem einen oder dem
andern Zwecke bestimmt sey, —
I) entweder von allen Staatsbür-=
gern nach dem Verhältnisse ihres Ver-
mögene
oder
2) von den Grundbesitzern, als denjeni-
gen, welche mit dem Staate im festesten
Verhältnisse stehen, allein —
oder
3) von einzelnen Ortschaften oder andern
Abtheilungen der Staatsburger allein auf-
gebracht werden müßten; und es fielen un-
ter die erste Bestimmung
a) die Staatsschuld in ihrem ganzen Um-
fange
b) sämmtliche durch den Krieg herbey ge-
führte Lasten,
c) die Kosten aller andern Landesanstalten,
deren wohlthätiger Einfluß sich auf alle
Staatsbürger auedehne.
Unter die zweyte Bestimmung träfe:
derjenige Theil der gewöhnlichen
Staats-Verwaltungéêkosten, wel-
cher nicht durch allgemeine indirec-
te Abgaben gedeckt sey.
Der dritten Bestimmung fielen an-
heim:
die Kosten solcher Landesanstalten, deren
Nutzen nicht alle Staatsburger, sondern nur
einzelne Theile des Landes oder der Bürger
treffe.
Es lag in der Natur der Sache, daß
so wichtige, aber auch so höchst all-
gemein gehaltene Bestimmungen
von der gesetzgebenden Gewalt selbst noch
weiter ausgeführt werden mußten, ehe sie
als Materialien zu einem Gesetz konn-
ten brauchbar gefunden werden, welches,
außer den näheren Entwickelungen, doch nur
bestimmt seyn sollte, denselben Form und
Ausdruck der Gesehgebung zum Behuf der Pro-