Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

diesem Antrage der bandtag vor, und es 
führte die hierbey statt findende Erwägung 
von selbst auf die Darstellung der Haupt- 
grundsätze, in welchen die Stimme des 
Landes und der bey einem wohl oder übel 
geordneten Steuerwesen unmittelbar bethei- 
ligten Staatsgenossen durch die aus ihrer 
Mitte selbst und frey erwählten Deputir- 
ten — die Volksvertreter — sich über 
die Art und Weise zum erstenmal ver- 
nehmen ließ, in welcher das System der 
als Steuer zu leistenden Abgaben festgestellt 
zu sehen gewünscht ward. 
Als Eur. Königl. Hoheit landes- 
fürstliche Sanction diesen Anträgen des Land- 
tags zu Theil geworden war, galt es dem 
gemäß als Norm, daß bey Regulirung 
des Steuerwesens nun schon nicht mehr ein- 
seitig nur die Ausgleichung der Lei- 
stungen der Grundbesitzer der ver- 
schiedenen Landestheile unter sich zu 
erstreben seyn solle, sondern daß in Folge 
der durch Eur. Königl. Hoheit 
Sanction verbindlich gewordenen 
Landtagsbeschlüsse die Einrichtung 
des Steuerwesens uberhaupt — 
durch umfassende Maaregeln — 
auf Einheit und Einfachheit hinsicht- 
lich der verhältnißmäßig von allen 
Klassen und Theilen der Staatsgenossenschaft, 
wes Standes und Würden sie seyen, zu ent- 
richtenden Steuern solle gebracht und eine 
dieser Idee und den vorerwähnten, stän- 
discher Seits aufgestellten Hauptgrund- 
sätzen entsprechende allgemeine 
Steuergesetzgebung als Norm für 
kunftige Verwilligungen der Stände 
solle hergestellt werden. 
Jene Hauptgrundsätze können hier nicht 
nunerwähnt bleiben: 
Grundsas sey, bieß es, daß alle 
Verwilligungen, je nachdem die Ver- 
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wendung entweder zu dem einen oder dem 
andern Zwecke bestimmt sey, — 
I) entweder von allen Staatsbür-= 
gern nach dem Verhältnisse ihres Ver- 
mögene 
oder 
2) von den Grundbesitzern, als denjeni- 
gen, welche mit dem Staate im festesten 
Verhältnisse stehen, allein — 
oder 
3) von einzelnen Ortschaften oder andern 
Abtheilungen der Staatsburger allein auf- 
gebracht werden müßten; und es fielen un- 
ter die erste Bestimmung 
a) die Staatsschuld in ihrem ganzen Um- 
fange 
b) sämmtliche durch den Krieg herbey ge- 
führte Lasten, 
c) die Kosten aller andern Landesanstalten, 
deren wohlthätiger Einfluß sich auf alle 
Staatsbürger auedehne. 
Unter die zweyte Bestimmung träfe: 
derjenige Theil der gewöhnlichen 
Staats-Verwaltungéêkosten, wel- 
cher nicht durch allgemeine indirec- 
te Abgaben gedeckt sey. 
Der dritten Bestimmung fielen an- 
heim: 
die Kosten solcher Landesanstalten, deren 
Nutzen nicht alle Staatsburger, sondern nur 
einzelne Theile des Landes oder der Bürger 
treffe. 
Es lag in der Natur der Sache, daß 
so wichtige, aber auch so höchst all- 
gemein gehaltene Bestimmungen 
von der gesetzgebenden Gewalt selbst noch 
weiter ausgeführt werden mußten, ehe sie 
als Materialien zu einem Gesetz konn- 
ten brauchbar gefunden werden, welches, 
außer den näheren Entwickelungen, doch nur 
bestimmt seyn sollte, denselben Form und 
Ausdruck der Gesehgebung zum Behuf der Pro-
	        
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