Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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mulgation und Anwendung für das Leben zu 
verleihen. 
So geschah es auf dem zu Schloß-Dorn- 
burg 1819. versammelten Landtag. Dieser er- 
klärte unter dem r###ten Januar 1810.: „Was 
die im Jahre 1817. für das künftige Ab- 
gabewesen im UAllgemeinen aufgestell- 
ten Grundsätze betreffe, so habe der getreue 
Landtag, von denselben im Wesentlichen 
nicht abweichend, solche vielmehr näher er- 
örternd, sich über folgende Haupt-Puncte ver- 
einigt, welche er ehrerbietigst in Vorschlag 
bringe: 
1) nach innigem Zusammenwir- 
ken sämmtlicher Theile im Lande 
bey dem Abgabewesen strebend, set- 
ze der getreue Landtag acht Grund- 
steuer-Termine, als das Minimum 
fest, welche alle Grundeigenthümer 
vorzugsweise (und ohne Concur- 
renz der übrigen Staatsbürger) 
zu Deckung der Staatêbedurfnisse 
beyzutragen haben. 
Die Rechtfertigung hierzu fand der Land- 
tag in dem uralten Herkommen, durch vor- 
zügliche Belastung des Grundeigenthums die 
Staatsbedürfnisse gesicherter zu decken. — 
Unstreitig, darf hinzugesetzt werden, liegt 
die Rechtfertigung in dem alten Her- 
kommen. Denn da in Eur. Koönigl. 
oheit Landen fast durchgängig von dem 
PKoahas Grunde und Boden seit un- 
denklichen Zeiten reichlich acht Ter- 
mine Weimarische Grundsteuer und die 
in den neuen Landen deren Betrage verhält- 
nißmäößig gleichkommende Summe alther- 
kömmlicher Landsteuer jährlich sind 
entrichtet worden, so ruyet diese Last auf 
dem steuerbaren Grundeigenthum 
als eine jährliche Entrichtung an die 
Steuerkasse, deren Kapitalwerth 
natürlich seit ihrer ersten Auflegung dem 
Prival-Eigenthume entzogen worden und, dem 
Privat-Verkehr entnommen, Staatseigen- 
thum — man mochte sagen: Domaine der 
Staats = Steuerkasse — von jenem Zeit- 
Punct an geblieben ist. Denn kein Erbe 
von Grundeigenthum, worauf sie ruht, hat 
sie mit geerbt; kein Erkaufer hat sie 
mitgekauft, vielmehr ihren Kapitalwerth mehr 
oder minder genau von dem Gesammtwerthe 
des Grundstücks abgezogen und um dessen 
Betrag weniger dafür gezahlt; kein Schenk- 
nehmer hat sie mit empfangen, denn was 
nicht mehr sein war, konnte der Schenk- 
geber nicht übertragen. 
Hat nun hinsichtlich dieser altherkömm- 
lichen Grund = Steuerlast jeder Er- 
be, Käufer, Geschenknehmer eines steuer- 
baren Grundstücks nur die Verbind- 
lichkeit eines Schuldners des Staats oder 
eines selbsthaftenden Verwalters des 
Staats mit Pflicht der Abentrichtung die- 
ser Grundlast hinsichtlich ihrer und zwar 
frepwillig im Erbe, Kauf oder Geschenk, mit 
ubernommen: — wie sollte in einem Zeit- 
Puncte, wo so manche öffentliche und so 
viele Privatlasten auch auf dem Eigenthum, 
dem Erwerb und Einkommen der nicht- 
grunvbesitßzenden Staategenossen ruhen, 
der Grundbesitz in der Entbürdung jener 
altherkömmlichen Grundsteuer, in der hin- 
sichtlich ihrer zu bewirkenden Uebertragung 
auf die übrigen Gesellschaftsgenossen ein Ge- 
schenk von diesen in Anspruch nehmen kön- 
nen, was, so wie es reiner Gewinn 
für den Grundbelih wäre, eben so und 
genau darum reiner Verlust für die 
nicht grundbesitzende Klasse der Staatsbür= 
ger hätte seyn müssen? Und wo lag das 
Recht zu solchem Anspruch: Im Eigen- 
thum — unmöglich! Denn es ist klar, 
daß hinsichtlich jedes steuerbaren Grund- 
eigenthume der mit jener altherkömm- 
lichen Grundsteuer belegte Grund und 
Boden oder dessen Werth, dem Kapital-
	        
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