Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

132  5.  Anhang.

Ofterreid.

Der  Erwerb  einer  fremden  Staatsangehörigfeit  wird  nad)  Lage
des  Falles  als  Verzicht  auf  die  öfterreichifche  Staatsangehörigfeit  angejehben
  (vgl.  Mayrhofer,  Handbuch  für  den  polit.  VermPdienft,  Wien
1896,  ®b.  II  ©.  939.  I.  Ergänzungsband  ©.  601).

Spanien.

Die  fpanijhe  Staatsangehörigfeit  geht  durch  Naturalifation  im
Ausland  verloren.  Der  Berluft  erftrect  fich_auf  die  Ehefrau  und  die
unter  väterlicher  Gewalt  ftehenden  Kinder  (VBürgerliche  Gejeßbucd  von
1888,  WUrtifel  18  Abf.  1,  Artitel  20  big  22).

Vereinigte  Staaten  von  Amerifa.

Die  Raturalifation  im  Ausland  hat  den  Verluft  der  amerifanijchen
Staat3angehörigfeit  zur  Folge  (Gefe  vom  2.  März  1907  s.  2).

7.  Berluft  Dur  Legitimation,  Adoption  uf.

Dänemarf.

Berehelicht  fi)  eine  Dänin  mit  einem  Ausländer,  jo  verlieren  die
gemeinjchaftlihen  unmündigen  Kinder  aus  der  Zeit  vor  der  Ehe  die
dänische  Staat3angehörigfeit  -mit  der  Mutter  (Gefeg  vom  19.  März
1898  in  ber  Durch  das  Gefeß  vom  23.  März  1908  abgeänderten  Faffung,

8  6  Abf.  2  und  8  7  Abi.  3).
Öfterreid).

|  Das  unehelide  minderjährige  Kind  einer  Hfterreicherin  erlangt
dur)  Legitimation,  jofern  diefe  nach  öfterreichifchem  Gejeb  al3  gültig
anzufehen  ijt  und  da3  Gejeß  de3  fremden  Staate3  diefe  Wirkung  feitfebt,
  daS  Staatäbürgerredht  des  Bater3  (vgl.  Mayrhofer,  Handbud  fiir
den  polit.  Vermdienft,  Wien  1896,  Bd.  II  ©.  941):

Ungarn.

Da3  unehelide  Kind,  da3  von  feinem  ausländifchen  natürlichen
Bater  gültig  legitimiert  wird,  verliert  die  ungarijche  Staat3angehörigfeit,
  jei  es  denn,  daß  e3  die  Staat3angehörigkeit  feines  WBater3  nicht
erwirbt  und  feinen  Wohnfiß  in  Ungarn  Hat  (Gefeh  vom  20.  Dezember
1879,  8  33).  ,

Schweiz.

Nah)  einer  Entfcheidung  de3  Bundesgeriht3  geht  im  Falle  der
Anerlennung  de3  unehelichen  Kindes  einer  fchweizeriihen  Mutter  durch
den  ausländifhen  Vater  da3  Schweizerbürgerreht  bes  Kindes  verloren
(vgl.  Sieber,  Staat3bürgerrecht  im  internationalen  Verfehr  Bb.  1.  ©.  443).

8.  Berluft  dur  Ehefhliekung.

Belgien.  |
Eine  Belgierin  verliert  ihre  Staatsangehörigfeit  durch  Ehejchlie-Bung
  mit  einem  Au3länder,  wenn  dejjen  Staatsangehörigteit  nach  den
einfhlägigen  ausländifchen  Gefegen  ji  auf  fie  erftredt  (Gefeb  vom
8.  Suni  1909,  Artifel  11  Nr.  2).