Schuldner besteuere; weil man dadurch dem
öffentlichen Kredit Nachtheil bringe, und
leicht bewirken könne, daß die im Lande
stehenden Kapitalien aufgekündigt und im
Auslande angelegt würden; und weil die
Kapitalisten, und zwar ohne Uebereinkunft.
eine Art von Kaste bilden könnten, die ihren
Vortheil zum Nachtheil des Staatsvermögens,
und der Staats-Kassen auf
allerley Weise zu befördern suchen dürfte.
Halte man es aber für unrecht, das Interesse-Einkommen
ganz außer Ansah zu lassen;
so müsse man wenigstens das Kapitalvermogen
besonders behandeln und zwar,
nach sehr billigen Grundsätzen und unter
angemessener Vorsicht. Die nach vorgängiger
Besprechung aufgeslellte Frage: soll
das Kapitalverm ögen zur allgemeinen
directen Besteuerung mit
beygezogen werden oder nicht? wurde
mit einer bey weiten überwiegenden
Mehrheit mit ja beantwortet. «
Bey Eroͤtterung der zweyten Frage, ob
bey der allgemeinen directen Besteuerung die
Real-Lasten in Abzug gebracht werden sollten?
fand man es mit Rücksicht auf mehfrere
Individuen, und besonders in den neu
erworbenen Landestheilen, sehr unbillig und
nachtheilig, dieselben nicht mit in Abrechnung
zu bringen. Als man aber darauf
erwiederte: daß sich dieser scheinbare Nachtheil
in Zukunst bepm Vermessen und Bonitiren
der Grundstücke ausgleichen werde,
indem alsdann die neuerworbenen bandestheile
mit den alten Landen in ganz gleiches
Verhältniß kämen; und als man ferner entgegnete,
daß½ß die Abschätzung der Grundstücke
einen billigen Kaufpreis zum Maasstaabe
habe, bey welchem diese Lasten schon
in Abzug gebracht seyn müßten; so entschieden
bey der Abstimmung 22. Stimmen gegen
6., die Real-Lasten bey der allgemeinen
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directen Besteuerung nicht in Abzug zu bringen.
Ob aber der Betrag von 8. Grundsteuern,
welchen die Grundstücksbesitzer vorzugsweise
zu entrichten haben, bey der allgemeinen
directen Besteuerung von der Quote
der Grundstücksbesitzer in Abzug zu bringen
sey? darüber konnte sich der Landtag nicht
vereinigen, und es erklärten sich bey der
Abstimmung 14. Stimmen für, und 14.
Stimmen gegen diesen Abzug. ç.
Diejenigen, welche sich für den Abzug
erklärten, hatten die Billigkeit und Thunslichkeit
desselben im Auge, so wie den Einklang,
in welcher dieser Abzug mit dem
Grund-Princip der allgemeinen gleichmäßigen
Besteuerung stehe. Diejenigen aber, welche
sich gegen den Abzug erklärt hatten, waren
hierzu durch die Ansicht bestimmt worden,
daß die 8. Grundsteuern nicht als
eine unabänderliche Grund-Rente, sondern,
als eine ständische Verwilligung zu betrachten
seyen, mit deren Begriff es nicht vereinbar
wäre, sie in Abzug zu bringen.
Drey und dreyßigste Sitzung,
am uisten Febr. 1821.
Gegenwärtig 28. Abgeordnete.
Nach einigen Erinnerungen, über die
Real-Lasten, und deren Nichtabzug bey der
allgemeinen directen Besteuerung, wurde die
gestern unentschieden gelassene Frage, nach
#§. 82. des Grundgesetzes, zum 2ten Mal
zur Abstimmung vorgelegt; es ergab sich jedoch
abermals Gleichheit der Stimmen für
die beiden Meinungen; und es wurde daher
die Frage zur hoöchsten landesfürstlichen
Entscheidung ausgesenzt, und dabey bemerkt,
daß solche, zwar als Grundsatz wichtig, doch
für den vorliegenden Fall, bey welchem