Volltext : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Schuldner  besteuere;  weil  man  dadurch  dem
öffentlichen  Kredit  Nachtheil  bringe,  und
leicht  bewirken  könne,  daß  die  im  Lande
stehenden  Kapitalien  aufgekündigt  und  im
Auslande  angelegt  würden;  und  weil  die
Kapitalisten,  und  zwar  ohne  Uebereinkunft.
eine  Art  von  Kaste  bilden  könnten,  die  ihren
  Vortheil  zum  Nachtheil  des  Staatsvermögens,
  und  der  Staats-Kassen  auf
allerley  Weise  zu  befördern  suchen  dürfte.
Halte  man  es  aber  für  unrecht,  das  Interesse-Einkommen
  ganz  außer  Ansah  zu  lassen;
  so  müsse  man  wenigstens  das  Kapitalvermogen
  besonders  behandeln  und  zwar,
nach  sehr  billigen  Grundsätzen  und  unter
angemessener  Vorsicht.  Die  nach  vorgängiger
  Besprechung  aufgeslellte  Frage:  soll
das  Kapitalverm  ögen  zur  allgemeinen
  directen  Besteuerung  mit
beygezogen  werden  oder  nicht?  wurde
  mit  einer  bey  weiten  überwiegenden
Mehrheit  mit  ja  beantwortet.  «

Bey  Eroͤtterung  der  zweyten  Frage,  ob
bey  der  allgemeinen  directen  Besteuerung  die
Real-Lasten  in  Abzug  gebracht  werden  sollten?
  fand  man  es  mit  Rücksicht  auf  mehfrere
  Individuen,  und  besonders  in  den  neu
erworbenen  Landestheilen,  sehr  unbillig  und
nachtheilig,  dieselben  nicht  mit  in  Abrechnung
  zu  bringen.  Als  man  aber  darauf
erwiederte:  daß  sich  dieser  scheinbare  Nachtheil
  in  Zukunst  bepm  Vermessen  und  Bonitiren
  der  Grundstücke  ausgleichen  werde,
indem  alsdann  die  neuerworbenen  bandestheile
  mit  den  alten  Landen  in  ganz  gleiches
Verhältniß  kämen;  und  als  man  ferner  entgegnete,
  daß½ß  die  Abschätzung  der  Grundstücke
  einen  billigen  Kaufpreis  zum  Maasstaabe
  habe,  bey  welchem  diese  Lasten  schon
in  Abzug  gebracht  seyn  müßten;  so  entschieden
  bey  der  Abstimmung  22.  Stimmen  gegen
  6.,  die  Real-Lasten  bey  der  allgemeinen

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directen  Besteuerung  nicht  in  Abzug  zu  bringen.

Ob  aber  der  Betrag  von  8.  Grundsteuern,
  welchen  die  Grundstücksbesitzer  vorzugsweise
  zu  entrichten  haben,  bey  der  allgemeinen
  directen  Besteuerung  von  der  Quote
der  Grundstücksbesitzer  in  Abzug  zu  bringen
sey?  darüber  konnte  sich  der  Landtag  nicht
vereinigen,  und  es  erklärten  sich  bey  der
Abstimmung  14.  Stimmen  für,  und  14.
Stimmen  gegen  diesen  Abzug.  ç.
Diejenigen,  welche  sich  für  den  Abzug
erklärten,  hatten  die  Billigkeit  und  Thunslichkeit
  desselben  im  Auge,  so  wie  den  Einklang,
  in  welcher  dieser  Abzug  mit  dem
Grund-Princip  der  allgemeinen  gleichmäßigen
Besteuerung  stehe.  Diejenigen  aber,  welche
sich  gegen  den  Abzug  erklärt  hatten,  waren
  hierzu  durch  die  Ansicht  bestimmt  worden,
  daß  die  8.  Grundsteuern  nicht  als
eine  unabänderliche  Grund-Rente,  sondern,
als  eine  ständische  Verwilligung  zu  betrachten
  seyen,  mit  deren  Begriff  es  nicht  vereinbar
  wäre,  sie  in  Abzug  zu  bringen.

Drey  und  dreyßigste  Sitzung,
am  uisten  Febr.  1821.
Gegenwärtig  28.  Abgeordnete.

Nach  einigen  Erinnerungen,  über  die
Real-Lasten,  und  deren  Nichtabzug  bey  der
allgemeinen  directen  Besteuerung,  wurde  die
gestern  unentschieden  gelassene  Frage,  nach
#§.  82.  des  Grundgesetzes,  zum  2ten  Mal
zur  Abstimmung  vorgelegt;  es  ergab  sich  jedoch
  abermals  Gleichheit  der  Stimmen  für
die  beiden  Meinungen;  und  es  wurde  daher
die  Frage  zur  hoöchsten  landesfürstlichen
Entscheidung  ausgesenzt,  und  dabey  bemerkt,
daß  solche,  zwar  als  Grundsatz  wichtig,  doch
für  den  vorliegenden  Fall,  bey  welchem