uͤber die Brandentschaͤdigungen besonders zu
fuͤhrenden Rechnungen sind auf Verlangen
jedem Instituts-Interessenten ohnentgeltlich
zur Einsicht vorzulegen.
Auch sdllen sämmtliche Interessenten all-
jährlich von dem, was das Jahr über bey
dem Institute vorgefallen, erhoben und wie-
der ausgegeben worden, durch zu druckende
und im Lande zu vertheilende Rechnungen
benachrichtigt werden.
. 27. Damit auch die Interessenten
von dem Nüutzen der gegenwärtigen Anord-
nung desto mehr versichert seyn mögen, so
geschiehet ihnen hierdurch annoch die wie-
derholte Zusicherung, daß sie von allen Col-
lecten für in= und ausländische Abgebrannte
sicher gestellt seyn, und die Einsammlung
dergleichen Collecten, so wie alles Brandbet-
teln, durchaus nicht weiter gestattet wer-
den soll.
Nachdem nun, wie aus vorliegendem Pa-
tente erhellet, jedem Brandschaden an Gebäu-
den im gesammten Großherzogthume S. Wei-
mar-Eisenach rc. vorgesehen worden ist, und
zu Gefährde gereichen köunte, wenn die Theil-
haber an dem hiesigen Institute auch an an-
dern ausländischen Versicherungsanstalten An-
theil nehmen und sich mit ihren Gebäuden
einzeichnen lassen wollten; so wird daher das
Einzeichnen der Gebäude bey auswärtigen
Versicherungsanstalten, ohne dazu von dem
Landschaffts-Collegium Dispensation erhat-
ten zu haben, nochmals und ernstlich bey
Verlust aller aus dem innländischen Institute,
sonst zu erwarten gehabten Entschädigung
und hiernächst bey Confiscation, der aus
dem ausländischen Institute zu empfangenden
Entschädigungs-Summe auödrücklich verbo-
ten;z falls auch leyztere nicht mehr vorhan-
den seyn sollte, so ist dennoch der Betrag
derselben von dem Contravenienten als Strafe
zu erlegen und aus dessen sonstigen Mitteln
bepzubringen.
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Uebrigens wird erwartet, daß sämmtli-
che Unterthanen den allgemeinen Nutzen die-
ses Brandversicherungs -Instituts einsehen,
und daher zu Erreichung der wohlthätigen
Absicht durch genaue Befolgung vorstehender
Anordnung, ihres Theils alles beytragen
werden.
Beylage EE.
Höchstes Deeret
vom alsten December 1890.
Den Landstraßen-Bau betr.
Die ansehnlichen Verwilligungen, wel-
che der Landtag in den Jahren 17877.
1818. 1819. und 1820. für den Landstra-
ben-Bau gemacht hat, sind in Verbindung
mit der in einer Erklärungsschrift vom êten
Jan. 1879. gebilligten Art und Weise, die-
ses Bauwesen zu behandeln und in Verbin-
dung mit der eben hierdurch noch mehr er-
munterten und angeregten Thätigkeit der Ad-
ministrativ-Behörden von so gutem Erfolge
gewesen, daß, wie der unter 4. beyliegende
Bericht der Landes-Direction weiter nach-
weisst, in diesem Augenblicke die Chaussee-
Kassen des Eisenachischen, Weimarischen und
Jenaischen Kreises von Schulden völlig frey
sind und nur die Kasse des Neustédtischen
Kreises noch für eine Schuld von 15000
thlr. haftet.
Unter diesen Umständen können die Bey-
träge der landschafftlichen Kassen zu den
Landstraßen-Bau um ein Bedeutendes her-
abgesetzt werden. Es wird, unbeschadet der
weitern Fortsetzung des begonnenen, dem
Lande so nütlichen Werkes, zureichen, wenn
der getreue Landtag entweder die Schulden
der Nrustädtischen Chaussee-Kasse an 15000
thlr. auf die Haupt-Landschaffts-Kasse über-
nimmt und bloß für den Chaussee-Bau in