Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

uͤber die Brandentschaͤdigungen besonders zu 
fuͤhrenden Rechnungen sind auf Verlangen 
jedem Instituts-Interessenten ohnentgeltlich 
zur Einsicht vorzulegen. 
Auch sdllen sämmtliche Interessenten all- 
jährlich von dem, was das Jahr über bey 
dem Institute vorgefallen, erhoben und wie- 
der ausgegeben worden, durch zu druckende 
und im Lande zu vertheilende Rechnungen 
benachrichtigt werden. 
. 27. Damit auch die Interessenten 
von dem Nüutzen der gegenwärtigen Anord- 
nung desto mehr versichert seyn mögen, so 
geschiehet ihnen hierdurch annoch die wie- 
derholte Zusicherung, daß sie von allen Col- 
lecten für in= und ausländische Abgebrannte 
sicher gestellt seyn, und die Einsammlung 
dergleichen Collecten, so wie alles Brandbet- 
teln, durchaus nicht weiter gestattet wer- 
den soll. 
Nachdem nun, wie aus vorliegendem Pa- 
tente erhellet, jedem Brandschaden an Gebäu- 
den im gesammten Großherzogthume S. Wei- 
mar-Eisenach rc. vorgesehen worden ist, und 
zu Gefährde gereichen köunte, wenn die Theil- 
haber an dem hiesigen Institute auch an an- 
dern ausländischen Versicherungsanstalten An- 
theil nehmen und sich mit ihren Gebäuden 
einzeichnen lassen wollten; so wird daher das 
Einzeichnen der Gebäude bey auswärtigen 
Versicherungsanstalten, ohne dazu von dem 
Landschaffts-Collegium Dispensation erhat- 
ten zu haben, nochmals und ernstlich bey 
Verlust aller aus dem innländischen Institute, 
sonst zu erwarten gehabten Entschädigung 
und hiernächst bey Confiscation, der aus 
dem ausländischen Institute zu empfangenden 
Entschädigungs-Summe auödrücklich verbo- 
ten;z falls auch leyztere nicht mehr vorhan- 
den seyn sollte, so ist dennoch der Betrag 
derselben von dem Contravenienten als Strafe 
zu erlegen und aus dessen sonstigen Mitteln 
bepzubringen. 
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Uebrigens wird erwartet, daß sämmtli- 
che Unterthanen den allgemeinen Nutzen die- 
ses Brandversicherungs -Instituts einsehen, 
und daher zu Erreichung der wohlthätigen 
Absicht durch genaue Befolgung vorstehender 
Anordnung, ihres Theils alles beytragen 
werden. 
  
Beylage EE. 
Höchstes Deeret 
vom alsten December 1890. 
Den Landstraßen-Bau betr. 
Die ansehnlichen Verwilligungen, wel- 
che der Landtag in den Jahren 17877. 
1818. 1819. und 1820. für den Landstra- 
ben-Bau gemacht hat, sind in Verbindung 
mit der in einer Erklärungsschrift vom êten 
Jan. 1879. gebilligten Art und Weise, die- 
ses Bauwesen zu behandeln und in Verbin- 
dung mit der eben hierdurch noch mehr er- 
munterten und angeregten Thätigkeit der Ad- 
ministrativ-Behörden von so gutem Erfolge 
gewesen, daß, wie der unter 4. beyliegende 
Bericht der Landes-Direction weiter nach- 
weisst, in diesem Augenblicke die Chaussee- 
Kassen des Eisenachischen, Weimarischen und 
Jenaischen Kreises von Schulden völlig frey 
sind und nur die Kasse des Neustédtischen 
Kreises noch für eine Schuld von 15000 
thlr. haftet. 
Unter diesen Umständen können die Bey- 
träge der landschafftlichen Kassen zu den 
Landstraßen-Bau um ein Bedeutendes her- 
abgesetzt werden. Es wird, unbeschadet der 
weitern Fortsetzung des begonnenen, dem 
Lande so nütlichen Werkes, zureichen, wenn 
der getreue Landtag entweder die Schulden 
der Nrustädtischen Chaussee-Kasse an 15000 
thlr. auf die Haupt-Landschaffts-Kasse über- 
nimmt und bloß für den Chaussee-Bau in
	        
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