Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

gleichmáäßig und auf die zweckmäßig- 
ste Weise beyzuziehen seyn möchtens 
Der in jener früheren Sihung gethane Vor- 
schlag, nach welchem das Landschaffts-Col-- 
legium über die Leistungesfähigkeit jedes Ge- 
werbes nach Verschiedenheit der Lokalität 
und anderer Rücksichten im Allgemeinen 
Grundsätze aussprechen oder eine Skale 
ausarbeiten möge, fand auch heute noch ei- 
nigen Widerspruch. 
Man besorgte nämlich: daß das Land- 
schaffts-Collegium zu wenig vertraut seyn 
könne mit den Verhältnissen der Individuen 
im ganzen Lande, und daher durch höhere 
oder niedere Einzeichnung dem einen oder 
dem andern zu nahe treten möochte; da man 
hingegen erwarten könne, daß, wenn eine 
solche Einzeichnung von den Unterbehörden 
geschehe und diese dabey die vorher sorgfal- 
tig zu revidirenden Rollen der Abschäbung 
benutzten, dieselbe gleichmäßiger und der 
Wahrheit angemessener erfolgen werde. 
Die Mehrheit des Landtags (27. Stim- 
men gegen 1.) entschieden jedoch, daß die 
Einschätzung selbst von Seiten des Land- 
schaffts-Collegiums nach einer vom Landta- 
ge geprüften und genehmigten Skale gesche- 
hen möge. Doch wären zu diesem Behufe 
von jedem Ortsvorstande Rollen zu fertigen, 
in welche jeder Einwohner mit maglichst 
genauer Angabe seiner Erwerbseigenschaften 
einzutragen sey, und die von den Ortoobrig- 
keiten geprüft, an das Landschaffts-Colle- 
gium einzusenden wären. 
Der Landtag gieng nun weiter, zur 
Bestimmung der allgemeinen Er- 
werbsfähigkeit. 
In Rücksicht des Geschlechts beschlos 
er, daß weibliche Individuen, nur in sofern 
dieselben selbstständig sepen, zur allgemeincn 
directen Besteuerung beygezogen werden soll= 
ten, weil im Allgemeinen der Erwerb der 
Ehefrau, schon bey Bestimmung des Ein- 
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kommens ihres Mannes mit berücksichtiget 
worden. » 
Das Lebensalter anlängend, so be- 
stimmte der Landtag mit 24. Stimmen ge- 
gen 1., daß jede Person männlichen Ge- 
schlechts, nach Ablauf des 18ten Lebensjah- 
res bis zum vollendeten 60sten Lebensjahre 
für erwerbsfáhig zu erachten sey, und zwar 
ohne Unterschied, sie möge sich im alterli- 
chen Hause, oder bey fremden DPersonen be- 
finden. 
Als Ausnahmen von diesen allgemeinen 
Bestimmungen setzte der Landtag Untaug- 
lichkeit durch Verlust von Sinnen, Glie- 
dern oder Gesundheit fest. 
Gegen das Ende der Sitzung kam auch 
noch das Interesse-Einkommen von 
Kapitalien zur Sprache und man berathete 
sich über die Mittel, welche in Anwendung 
zu bringen seyn möchten, um zu einer rich- 
tigen Angabe desselben zu gelangen, 
Nan vereinigte sich hierbey bald über 
die Grundsätze, nach welchen man nicht die 
Angabe des Kapital-Stocks, sondern nur des 
Interessen-Abwurfs zum Behuf der Besteu- 
erung verlangen, und dabey die Kapitalisten, 
aufs möglichste gegen unstatthaftes Zudrin- 
gen in deren nähere Verhältnisse schüßen, 
dagegen aber auch jede erwiesene Verheim- 
lichung streng bestrafen wolle. Zur Errei- 
chung dieses Zweckes that man den Vor- 
schlag, daß man eine Geldstrafe bestimmen 
möge, welche nach dem Ableben des Schul- 
digen und bey der Vererbung seines Ver- 
mögens vollzogen werde. 
Ein anderer Vorschlag aber gieng dahin, 
daß für den Fall vorkommenden Verdachts 
einer Verheimlichung die eydliche Bestärkung 
eintreten solle. 
Keiner dieser Vorschläge erschien für den 
Zweck auslangend, und es wurde daher der 
Gegenstand zur weitern Berathung in der 
folgenden Sitzung ansgestellt.
	        
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