gleichmáäßig und auf die zweckmäßig-
ste Weise beyzuziehen seyn möchtens
Der in jener früheren Sihung gethane Vor-
schlag, nach welchem das Landschaffts-Col--
legium über die Leistungesfähigkeit jedes Ge-
werbes nach Verschiedenheit der Lokalität
und anderer Rücksichten im Allgemeinen
Grundsätze aussprechen oder eine Skale
ausarbeiten möge, fand auch heute noch ei-
nigen Widerspruch.
Man besorgte nämlich: daß das Land-
schaffts-Collegium zu wenig vertraut seyn
könne mit den Verhältnissen der Individuen
im ganzen Lande, und daher durch höhere
oder niedere Einzeichnung dem einen oder
dem andern zu nahe treten möochte; da man
hingegen erwarten könne, daß, wenn eine
solche Einzeichnung von den Unterbehörden
geschehe und diese dabey die vorher sorgfal-
tig zu revidirenden Rollen der Abschäbung
benutzten, dieselbe gleichmäßiger und der
Wahrheit angemessener erfolgen werde.
Die Mehrheit des Landtags (27. Stim-
men gegen 1.) entschieden jedoch, daß die
Einschätzung selbst von Seiten des Land-
schaffts-Collegiums nach einer vom Landta-
ge geprüften und genehmigten Skale gesche-
hen möge. Doch wären zu diesem Behufe
von jedem Ortsvorstande Rollen zu fertigen,
in welche jeder Einwohner mit maglichst
genauer Angabe seiner Erwerbseigenschaften
einzutragen sey, und die von den Ortoobrig-
keiten geprüft, an das Landschaffts-Colle-
gium einzusenden wären.
Der Landtag gieng nun weiter, zur
Bestimmung der allgemeinen Er-
werbsfähigkeit.
In Rücksicht des Geschlechts beschlos
er, daß weibliche Individuen, nur in sofern
dieselben selbstständig sepen, zur allgemeincn
directen Besteuerung beygezogen werden soll=
ten, weil im Allgemeinen der Erwerb der
Ehefrau, schon bey Bestimmung des Ein-
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kommens ihres Mannes mit berücksichtiget
worden. »
Das Lebensalter anlängend, so be-
stimmte der Landtag mit 24. Stimmen ge-
gen 1., daß jede Person männlichen Ge-
schlechts, nach Ablauf des 18ten Lebensjah-
res bis zum vollendeten 60sten Lebensjahre
für erwerbsfáhig zu erachten sey, und zwar
ohne Unterschied, sie möge sich im alterli-
chen Hause, oder bey fremden DPersonen be-
finden.
Als Ausnahmen von diesen allgemeinen
Bestimmungen setzte der Landtag Untaug-
lichkeit durch Verlust von Sinnen, Glie-
dern oder Gesundheit fest.
Gegen das Ende der Sitzung kam auch
noch das Interesse-Einkommen von
Kapitalien zur Sprache und man berathete
sich über die Mittel, welche in Anwendung
zu bringen seyn möchten, um zu einer rich-
tigen Angabe desselben zu gelangen,
Nan vereinigte sich hierbey bald über
die Grundsätze, nach welchen man nicht die
Angabe des Kapital-Stocks, sondern nur des
Interessen-Abwurfs zum Behuf der Besteu-
erung verlangen, und dabey die Kapitalisten,
aufs möglichste gegen unstatthaftes Zudrin-
gen in deren nähere Verhältnisse schüßen,
dagegen aber auch jede erwiesene Verheim-
lichung streng bestrafen wolle. Zur Errei-
chung dieses Zweckes that man den Vor-
schlag, daß man eine Geldstrafe bestimmen
möge, welche nach dem Ableben des Schul-
digen und bey der Vererbung seines Ver-
mögens vollzogen werde.
Ein anderer Vorschlag aber gieng dahin,
daß für den Fall vorkommenden Verdachts
einer Verheimlichung die eydliche Bestärkung
eintreten solle.
Keiner dieser Vorschläge erschien für den
Zweck auslangend, und es wurde daher der
Gegenstand zur weitern Berathung in der
folgenden Sitzung ansgestellt.