zufolge neuerer Bestimmungen erspart wer-
den können. Es versteht sich übrigens von
stlbst, daß jede durch strenge Aufsicht und
Sparsamkeit ermoglichte Verminderung der
vorldufig auf ro, rthlr. veranschlagten
Aufwands-Summe der Landschaffts-Kasse zu
gute kommt.
Was endlich die Verwendung der, zum
Behuf der Umwandlung des Eisenach'schen
Zuchthauses, zu einer Central-Strafarbeicsr-
anstalt, für das Jahr 1817, verwilligten
2400 rthlr. anlangt, so waren, als Folge der
durch zufällige Hindernisse verzögerten Aus-
führung dieses Bauplans, zur Zeit der letz-
ten ständischen Versammlung weder diese
Summen absorbirt) noch der weiter erfor-
derliche Kostenaufwand mit einiger Zuverläs-
sigkeit voraus zu bestimmen. Seitdem hat
sich bei lebhaften Betrieb der Ausführung
ergeben, was bey Bauveränderungen an al-
ten Gebäuden, zumal wenn sie auf keinem so-
liden Grunde ruhen, gewöhnlich zu geschehen
pflegt; es ist Manches eingestürzt oder hat
weggerissen werden müssen, auf dessen Be-
stand und Benutzung gerechnet worden war.
Hierdurch nun ist es geschehen, daß wie der
abschriftlich anliegende Bericht der Großher--
zogl. Landes-Direktion, nebst Akten, Rech-
mng und Belegen, darlegt, außer verschie-
denen Reparatur-Kosten, die als solche aus
der Zuchthauskasse bestritten worden sind,
die verwilligte Summe mit 274y rihlr. 4 gr.
pf. hat überschritten werden müssen, und
daß zur völligen Einrichtung der Anstalt,
selbst nach dem minder kostspieligen der vor-
liegenden Pläne, noch 500 rehlr. erforder-
lich sind.
Wenn nun auch diese letztere Aufwands-
Summe von den in Antrag gestellten 10,000
rethlr. allenfalls mit bestritten werden mag,
so wird der getreue Landtag doch, was das
mit 2147 rithlr. 4 gr. 9 pf. gewirkte De-
ficit anlangt, die Wünsche und Anträge der
191
Landes-Direktion zu Eisenach nicht unberück-
sichtigt lassen. 2c.
Das Staats-Ministerium.
Beylage IJl.
Höchstes Deere#t.
Carl August,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sach-
sen-Weimar-Eisenach. 2c.
Antwort auf den unterthänigsten Vortrag vom
2Zsten Dechr. 1820.
den Staatedienst betreffend.
In einem Vortrage vom 23sten Decbr.
1820. hat der getr. Landtag 1) es aner-
kannt, daß der Entlaßbarkeit der Staats-
diener, ohne vorgängiges Verfahren bey ei-
ner Justiz-Behörde und vorgängigen rich-
terlichen Ausspruch im Allgemeinen das Lan-
desrecht des Großherzogthums nicht entge-
gentrete; er hat 2) auf ein Gesetz über die
hierbey berührte Frage, auf ein Gesetz, durch
welches die Entlaßbarkeit der Staatsdiener
in ihren Gründen und ihren Formen gere-
gelt werde, angetragen; er hat 3) gebeten,
daß Wir „den Staatsdienern bis dahin, wo
ein solches Gesetz förmlich erlassen worden,
eine beruhigende Zusicherung gnädigst aus-
sprechen möchten.“
Was nun A., die Erklärung unter 1)
betrifft: so ist es Uns erfreulich, wiewohl
nicht unerwartet gewesen, daß sich der getreue
Landtag selbst, ben dieser Gelegenheit von
willkührlichen, gesucht-künstlichen Interpreta-
tionen der bestehenden, hier einschlagenden
Gesetze, von Interpretationen, welche nicht
das wahre Recht aus den Geseben entwik-
keln, sondern ein vermeintliches Recht in
die Gesetze hineintragen wollen, ganz ent-
fernt gehalten und Uns hierdurch die Mög-
lichkeit gesichert hat, entgegengesetzten Ver-
suchen, wenn sie vorkommen sollten, mit der