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bhöhere Einzeichnungs-Summe erscheint dem
getr. Landtage nicht billig, weil ohnehin die
Werkstätten solcher Arbeiter feuerfester einge-
richtet seyn müssen, als andere Wohnungen;
und er bittet, daß es bey den im alteren
Hatente von 1809. bestimmten Summen von
r00 Rthlr. und resp. 50 Rthlr. bekassen
werden möge.
Auch der im §. 21. angenommene eiserne
Fonds hat die Zustimmung des getr. Land-
tags nicht finden können, weil nicht nur der
übele Eindruck jährlich sirirter Beyträge,
sondern auch ein zu erhéhender Administra-
tions= Aufwand zu fürchten ist. Er bittet
daher ehrfurchtsvoll, daß es auch in dieser
Hinsicht bey der bisherigen Einrichtung ge-
lassen werden möge, und daß die für außer-
ordentliche Fälle etwa nothwendigen anßer-
ordentlichen Maaßregeln, in jedem einzelnen
Falle der höchsten Anordnung und der Zu-
stimmung des Landtags, nöthigen Falls durch.
ein Eircular überlassen werden.
Wenn hiernach der neue Entwurf nur
in dem g. 2. und 27. Abaͤnderungen von
dem bisher bestehenden, jedoch auf sämmt-
liche Landestheile ausdrücklich zu erstrecken-
den, Gesetze begreifen möchte, so muß es
der höchsten Anordnung Sr. K. H. überlas-
sen bleiben, ob überhaupt ein neues Gesetz
nöthig oder vielleicht nur ein, jene beyden
Bestimmungen enthaltender Zusatz erforder-
lich sen?
Schließlich erlaubt sich der getr. Land-
tag nur noch, in Beziehung auf die im Be-
richte des Großherzogl. Landschaffts-Colle-
giums vom 23ten Octbr. 1820. unter 1.
und 2. gemachten Bemerkungen, die ehr-
furchtvollste Erklärung: zu 1., daß er dem
Orte Oldisleben zwar sehr gern den Bey-
tritt zu dieser Austalt hierdurch im Voraus
gestatten will, ihn jedoch ohne Weiteres eine
Verbindlichkeit dazu aufzuerlegen für bedenk-
lich halten muß; und zu 2., daß Bey-
träge zu den Feuerlsschungsanstalten von
den Nicht-Hausbesibern zu erheben, ihm nicht.
billig und zweckmäßig erscheint.
Berichtigung. In No. 9. des Regserungsblatts, S. 184. am Ende unter 3) ist statt
——
(s. Beylage IM.)“ zu lesen: (s. Beylage 66.)