Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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bhöhere Einzeichnungs-Summe erscheint dem 
getr. Landtage nicht billig, weil ohnehin die 
Werkstätten solcher Arbeiter feuerfester einge- 
richtet seyn müssen, als andere Wohnungen; 
und er bittet, daß es bey den im alteren 
Hatente von 1809. bestimmten Summen von 
r00 Rthlr. und resp. 50 Rthlr. bekassen 
werden möge. 
Auch der im §. 21. angenommene eiserne 
Fonds hat die Zustimmung des getr. Land- 
tags nicht finden können, weil nicht nur der 
übele Eindruck jährlich sirirter Beyträge, 
sondern auch ein zu erhéhender Administra- 
tions= Aufwand zu fürchten ist. Er bittet 
daher ehrfurchtsvoll, daß es auch in dieser 
Hinsicht bey der bisherigen Einrichtung ge- 
lassen werden möge, und daß die für außer- 
ordentliche Fälle etwa nothwendigen anßer- 
ordentlichen Maaßregeln, in jedem einzelnen 
Falle der höchsten Anordnung und der Zu- 
stimmung des Landtags, nöthigen Falls durch. 
ein Eircular überlassen werden. 
Wenn hiernach der neue Entwurf nur 
in dem g. 2. und 27. Abaͤnderungen von 
dem bisher bestehenden, jedoch auf sämmt- 
liche Landestheile ausdrücklich zu erstrecken- 
den, Gesetze begreifen möchte, so muß es 
der höchsten Anordnung Sr. K. H. überlas- 
sen bleiben, ob überhaupt ein neues Gesetz 
nöthig oder vielleicht nur ein, jene beyden 
Bestimmungen enthaltender Zusatz erforder- 
lich sen? 
Schließlich erlaubt sich der getr. Land- 
tag nur noch, in Beziehung auf die im Be- 
richte des Großherzogl. Landschaffts-Colle- 
giums vom 23ten Octbr. 1820. unter 1. 
und 2. gemachten Bemerkungen, die ehr- 
furchtvollste Erklärung: zu 1., daß er dem 
Orte Oldisleben zwar sehr gern den Bey- 
tritt zu dieser Austalt hierdurch im Voraus 
gestatten will, ihn jedoch ohne Weiteres eine 
Verbindlichkeit dazu aufzuerlegen für bedenk- 
lich halten muß; und zu 2., daß Bey- 
träge zu den Feuerlsschungsanstalten von 
den Nicht-Hausbesibern zu erheben, ihm nicht. 
billig und zweckmäßig erscheint. 
  
Berichtigung. In No. 9. des Regserungsblatts, S. 184. am Ende unter 3) ist statt 
—— 
(s. Beylage IM.)“ zu lesen: (s. Beylage 66.)
	        
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