Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

218 
unterbeplage c. 
Tablea u 
der auf jeden Kreis in Gemähheit des Steuer-Provisoriums de amno 1879 fallenden 
Grundsteuer-Quote. 
——- 
Betrag von 1. Grundsteuer 
Betrag von 8. Terminen 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Landestheile. von zeither steucreseon zeither steucr#hoon zeither steuer-von zeither steuer- 
baren. freyen Boren. baren freven Boden 
— rthlr. gr. pf. rthlr. gr. pf. rtylr. gt. pf. xthir. 4 pf. 
1. Weimar-und Jenais. Kreis 8163102|100405 4 %26 ½%8% 83% 3 *5 
2. Eisenachischer 36052 10/11114 502 14 292 19/150 410% 1|— 
3. Neustädtischer%„M714 43 
4. Thür. Sächs. Gebietstheile 126615 23 105 34 10133 1174 811% 
5. Erfurt Thüring. I 1367115 1 56187717 109411— 8 454 5 
6. Amt Blankenhan. 306 1— 44 8- — 
7. Fuldaische Gebietötheile 137 14 20, 51 30 1010 213 4 
8. Rrtterschaftl. 27½7881LI 163 " 712220’23, 61 30/ 20: 
9. Hessische Ò 50 12| 11/ 3818“ 8# 436- 
Summa 29540/15| 7.1 2508| 7|/ 541#.50307 5/= 20000 1 
Bevlage 00. sich führen, indem bey gleichem Kraftauf- 
Unterthänigste Erklärungsschrift 
des getreuen Landtags v. 21sten Febr. 1821. 
die Ablösbarkeit der Hand= und Spannfroh- 
nen betressend. 
Durch das höchste Decret vom roten 
Oecember 1820. geruheten J. K. H. dem 
getreuen Landtage die Vorschläge Großher= 
zogl. Kammer, wie die sämmtlichen Hand- 
und Spannfrohnen im Großherzogthume ge- 
setzlich ablssbar zu erklären seyn moöchten, 
zu seiner verfassungsmäßigen Erklärung mit- 
zutheilen. 
Er hat diesem für das Allgemeine wich- 
tigen Gegenstande die gebührende Aufmerk- 
samkeit gewidmet, und legt nunmehr die 
Ergebnisse seiner Berathung in Folgendem 
ehrerbietigst dar. 
So wahr es ist, daß Frohnen größten- 
theils Zeit= uud Kraftverschwendung, mit- 
hin Vergeudung des Landesvermögens mit 
wande sehr oft nur halbe Arbeit hervor. 
geht; daß ferner durch deren Ablösung jedes 
Frohnepflichtige Grundstück an Kapitalwerth, 
gewinnt, folglich das Grundvermögen des 
Landes sich erhöhet, daß endlich durch das 
Aufhören derselben gar mannigfache unange- 
nehme Berührungen wegfallen: so theilt doch 
der getreue Landtag die in den ihm gemachten 
Mittheilungen enthaltene Ansicht unbedingt, 
daß diese Vortheile nur durch eine recht- 
mäßige und vollständige Ausgleichung der 
Betheiligten zu erlangen sind. 
Seinem Wunsche, daß Hand= und 
Sxannfrohnen durch ein Gesetz für ablös- 
bar erklärt werden möchten, fügt er in Hin- 
sicht auf die Ausführung folgende Betrach- 
tungen ehrerbietigst hinzu: « 
es duͤrfte der guten Sache die Bestim- 
mung foͤrderlich seyn, daß Antraͤge auf Froh— 
ne-Ablösungen, geschehen sie von Berechtig- 
ten oder von Verpflichteten, in keiner Art 
abgelehnt, und dabey weder die Anhänglich-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.