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unterbeplage c.
Tablea u
der auf jeden Kreis in Gemähheit des Steuer-Provisoriums de amno 1879 fallenden
Grundsteuer-Quote.
——-
Betrag von 1. Grundsteuer
Betrag von 8. Terminen
Landestheile. von zeither steucreseon zeither steucr#hoon zeither steuer-von zeither steuer-
baren. freyen Boren. baren freven Boden
— rthlr. gr. pf. rthlr. gr. pf. rtylr. gt. pf. xthir. 4 pf.
1. Weimar-und Jenais. Kreis 8163102|100405 4 %26 ½%8% 83% 3 *5
2. Eisenachischer 36052 10/11114 502 14 292 19/150 410% 1|—
3. Neustädtischer%„M714 43
4. Thür. Sächs. Gebietstheile 126615 23 105 34 10133 1174 811%
5. Erfurt Thüring. I 1367115 1 56187717 109411— 8 454 5
6. Amt Blankenhan. 306 1— 44 8- —
7. Fuldaische Gebietötheile 137 14 20, 51 30 1010 213 4
8. Rrtterschaftl. 27½7881LI 163 " 712220’23, 61 30/ 20:
9. Hessische Ò 50 12| 11/ 3818“ 8# 436-
Summa 29540/15| 7.1 2508| 7|/ 541#.50307 5/= 20000 1
Bevlage 00. sich führen, indem bey gleichem Kraftauf-
Unterthänigste Erklärungsschrift
des getreuen Landtags v. 21sten Febr. 1821.
die Ablösbarkeit der Hand= und Spannfroh-
nen betressend.
Durch das höchste Decret vom roten
Oecember 1820. geruheten J. K. H. dem
getreuen Landtage die Vorschläge Großher=
zogl. Kammer, wie die sämmtlichen Hand-
und Spannfrohnen im Großherzogthume ge-
setzlich ablssbar zu erklären seyn moöchten,
zu seiner verfassungsmäßigen Erklärung mit-
zutheilen.
Er hat diesem für das Allgemeine wich-
tigen Gegenstande die gebührende Aufmerk-
samkeit gewidmet, und legt nunmehr die
Ergebnisse seiner Berathung in Folgendem
ehrerbietigst dar.
So wahr es ist, daß Frohnen größten-
theils Zeit= uud Kraftverschwendung, mit-
hin Vergeudung des Landesvermögens mit
wande sehr oft nur halbe Arbeit hervor.
geht; daß ferner durch deren Ablösung jedes
Frohnepflichtige Grundstück an Kapitalwerth,
gewinnt, folglich das Grundvermögen des
Landes sich erhöhet, daß endlich durch das
Aufhören derselben gar mannigfache unange-
nehme Berührungen wegfallen: so theilt doch
der getreue Landtag die in den ihm gemachten
Mittheilungen enthaltene Ansicht unbedingt,
daß diese Vortheile nur durch eine recht-
mäßige und vollständige Ausgleichung der
Betheiligten zu erlangen sind.
Seinem Wunsche, daß Hand= und
Sxannfrohnen durch ein Gesetz für ablös-
bar erklärt werden möchten, fügt er in Hin-
sicht auf die Ausführung folgende Betrach-
tungen ehrerbietigst hinzu: «
es duͤrfte der guten Sache die Bestim-
mung foͤrderlich seyn, daß Antraͤge auf Froh—
ne-Ablösungen, geschehen sie von Berechtig-
ten oder von Verpflichteten, in keiner Art
abgelehnt, und dabey weder die Anhänglich-