Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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eine Societäts-mäßige Kasse, sondern an den 
Staat selbst, der ihn dagegen durch Verwen- 
dung derselben zum Besten seiner Familie 
und durch Freysprechung von allen sonstigen 
Besoldungssteuern wiederum entsch#ädigt. 
Ganz dieselben Grundsätze haben die 
Durchlauchtigsten Stifter des ge- 
meinschaftlichen Ober Appella- 
tionögerichts zu Jena, K. 81. der pro- 
visorischen Ober-Appellationsgerichts-Ordnung 
aufgestellt und sanctionirt, und sie sind also 
auch schon in einem der wichtigsten Landes- 
gesete für gerecht und billig anerkannt. 
Der F. 1. des vorliegenden Gesehzesent- 
wurfs ruht auf dieser Basts. 
Im F§. 2. mußte die Grenzlinie für alle 
diejenigen Dienststellen gezogen werden, auf 
welche das Gesetz sich nicht auedehnen 
kann, ohne seine Bestimmung zu erschwe- 
ren, oder ganz zu verfehlen. 
Unverkennbar bleibt die Aufstellung die- 
ser Grenzlinie höchst schwierig, ja immerhin 
mehr oder weniger willkuhrlich. In wie 
weit sich die speciellen Bestimmungen des 
Gesetzesentwurfs hieruber nicht schon von 
selbst rechtfertigen möchten, beruhen sie im 
Allgemeinen auf folgenden Ansichten, welche 
die Berathung mit den übrigen Landes-Colle- 
gien, Bl. 81—87. der Regierungs-Akten, zur 
gemeinsamen Ueberzeugung erhoben hat. 
Il. Die gesammte Geistlichkeit in die vor- 
seyende Staatöanstalt aufnehmen zu wollen, 
würde zu unauflöslichen Schwierigkeiten — 
wenigstens zur Zeit noch — gefuͤhrt haben. 
Der bey weltem groͤßte Theil ihres Dienst— 
einkommens fließt nicht aus Staatskassen, 
es ist fast durchgehends noch nicht sicher 
etatisirt. Der Pensionsbedarf hätte sich al- 
so nicht nur nicht nach festen Anhalte-Punk- 
ten überschlagen lassen, sondern er würde 
duch jeden Falls die Durchschnittöberechnun- 
gen für die weltliche Dienerschaft verwirrt 
haben, da, nach allgemeiner Erfahrung, die 
Sterbtlrhkeit der Prediger auf der einen, 
und die Zahl und Lebenödauer ihrer Witt- 
wen auf der andern Seite, ungleich größer 
ist, als bey der weltlichen Dienerschaft. 
Insbesondere dürften die Schullehrer hune 
als Commun-Diener anzusehen seyn und die 
Communen zu Versorgung ihrer Wittwen 
concurriren müssen. 
Es bestehen aber auch schon fast in allen 
Gegenden des Großherzogthums besonde- 
re, zum Theil sehr ansehnliche Priester- 
Wittwen-lici, und es ist., — so viel wir 
wissen, — bereits vom Ober-Consistorium, 
nach Höôchsidero Befehlen, ein für sich be- 
strbender Plan bearbeitet worden, nach wel- 
chem diese speciellen Fonds vereinigt und so, 
bey nur mäßiger Unterstützung des Staats, 
allen Geistlinen= und Schullehrer-Wittwen 
eine zuverlässige Pension versichert werden 
könnte. Nur die Hof= und Garnison-Geist- 
lichkeit und die Lehrer an den Gymnasien, 
Kunst= und Frepschulen schienen wegen ihrer 
besondern Verhältnisse zur Thellnahme an 
der Staatöanstalt für Dienerwittwen gelas- 
sen werden zu mussen. 
II. So billig es seyn moöchte, diejent- 
gen alademischem Lehrer, welche, ohne noch 
Mitglieder des reichlich dotirten akademi- 
schen Wittwen-Fiscus zu seyn, aus Groß- 
herzogl. Landeskassen besoldet werden, an 
den Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes 
Theil nehmen zu lassen; so sehr würde es 
dem Charakter desselben widersprechen, wenn 
man diese Theilnahme auch auf solche akade- 
mische Lehrer und Diener ausdehnen wollte, 
die lediglich aus dem abademischen Vermögen 
besoldet werden, ohne jedoch Theilhaber am 
alademischen Wittwen-Fiscus zu seyn, z. B. 
auf den Universitäts-Amtmann. 
Denn hier liegt die Fürsorge für die 
Wittwen offenbar auch den übrigen Ourch- 
lauchtigsten Exhaltern der Akademie ob und
	        
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