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eine Societäts-mäßige Kasse, sondern an den
Staat selbst, der ihn dagegen durch Verwen-
dung derselben zum Besten seiner Familie
und durch Freysprechung von allen sonstigen
Besoldungssteuern wiederum entsch#ädigt.
Ganz dieselben Grundsätze haben die
Durchlauchtigsten Stifter des ge-
meinschaftlichen Ober Appella-
tionögerichts zu Jena, K. 81. der pro-
visorischen Ober-Appellationsgerichts-Ordnung
aufgestellt und sanctionirt, und sie sind also
auch schon in einem der wichtigsten Landes-
gesete für gerecht und billig anerkannt.
Der F. 1. des vorliegenden Gesehzesent-
wurfs ruht auf dieser Basts.
Im F§. 2. mußte die Grenzlinie für alle
diejenigen Dienststellen gezogen werden, auf
welche das Gesetz sich nicht auedehnen
kann, ohne seine Bestimmung zu erschwe-
ren, oder ganz zu verfehlen.
Unverkennbar bleibt die Aufstellung die-
ser Grenzlinie höchst schwierig, ja immerhin
mehr oder weniger willkuhrlich. In wie
weit sich die speciellen Bestimmungen des
Gesetzesentwurfs hieruber nicht schon von
selbst rechtfertigen möchten, beruhen sie im
Allgemeinen auf folgenden Ansichten, welche
die Berathung mit den übrigen Landes-Colle-
gien, Bl. 81—87. der Regierungs-Akten, zur
gemeinsamen Ueberzeugung erhoben hat.
Il. Die gesammte Geistlichkeit in die vor-
seyende Staatöanstalt aufnehmen zu wollen,
würde zu unauflöslichen Schwierigkeiten —
wenigstens zur Zeit noch — gefuͤhrt haben.
Der bey weltem groͤßte Theil ihres Dienst—
einkommens fließt nicht aus Staatskassen,
es ist fast durchgehends noch nicht sicher
etatisirt. Der Pensionsbedarf hätte sich al-
so nicht nur nicht nach festen Anhalte-Punk-
ten überschlagen lassen, sondern er würde
duch jeden Falls die Durchschnittöberechnun-
gen für die weltliche Dienerschaft verwirrt
haben, da, nach allgemeiner Erfahrung, die
Sterbtlrhkeit der Prediger auf der einen,
und die Zahl und Lebenödauer ihrer Witt-
wen auf der andern Seite, ungleich größer
ist, als bey der weltlichen Dienerschaft.
Insbesondere dürften die Schullehrer hune
als Commun-Diener anzusehen seyn und die
Communen zu Versorgung ihrer Wittwen
concurriren müssen.
Es bestehen aber auch schon fast in allen
Gegenden des Großherzogthums besonde-
re, zum Theil sehr ansehnliche Priester-
Wittwen-lici, und es ist., — so viel wir
wissen, — bereits vom Ober-Consistorium,
nach Höôchsidero Befehlen, ein für sich be-
strbender Plan bearbeitet worden, nach wel-
chem diese speciellen Fonds vereinigt und so,
bey nur mäßiger Unterstützung des Staats,
allen Geistlinen= und Schullehrer-Wittwen
eine zuverlässige Pension versichert werden
könnte. Nur die Hof= und Garnison-Geist-
lichkeit und die Lehrer an den Gymnasien,
Kunst= und Frepschulen schienen wegen ihrer
besondern Verhältnisse zur Thellnahme an
der Staatöanstalt für Dienerwittwen gelas-
sen werden zu mussen.
II. So billig es seyn moöchte, diejent-
gen alademischem Lehrer, welche, ohne noch
Mitglieder des reichlich dotirten akademi-
schen Wittwen-Fiscus zu seyn, aus Groß-
herzogl. Landeskassen besoldet werden, an
den Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes
Theil nehmen zu lassen; so sehr würde es
dem Charakter desselben widersprechen, wenn
man diese Theilnahme auch auf solche akade-
mische Lehrer und Diener ausdehnen wollte,
die lediglich aus dem abademischen Vermögen
besoldet werden, ohne jedoch Theilhaber am
alademischen Wittwen-Fiscus zu seyn, z. B.
auf den Universitäts-Amtmann.
Denn hier liegt die Fürsorge für die
Wittwen offenbar auch den übrigen Ourch-
lauchtigsten Exhaltern der Akademie ob und