Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Drep und sechzigsle Sihung 
den oten März 1821. 
Gegemwärtig 95. Abgearunete, indem 3. Stellen, 
und zwar in jedem Stande eine, durch zufaͤllige, 
nicht zu beseitigende Umstände, gar nicht besetzt 
stnd, demnächst aber heute 2. Abgcordnete durch 
andere Geschäáste, und 1. durch Krankheit 
abgehalten waren. 
Der Entwurf allgemeiner In- 
nungs-Artikel wurde weiter und bis zu 
Ende, vom F. 108. bis zum 8. 204. einzeln 
durchgegangen, womit die ganze Sihungözeit 
verlief, indem noch hier und da Bemerkungen 
gemacht wurden, welche eine nähere Bera- 
thung erforderten. Von denjenigen Bestim- 
mungen, welche zunächst nur die Innungen 
selbst angehen, glaubte man die meisten, auch 
wenn sie strengere Verbole enthielten, z. B. 
daß die Fever des sogenannten blauen Mon- 
tags nirgends mehr zugelassen seyn solle, 
um so unbedenklicher annehmen zu könmn, 
als sie schon jetzt an einzelnen Orten deo 
Großherzogthums und wenigstens von eini- 
gen Innungen ohne Schwierigbkeit und zu 
ihrem eigenen Vortheile befolgt worden sind; 
nur einige glaubte man den Special= Arti- 
keln der einzelnen Innungen, um deren un- 
schädliche Gebräuche so wenig als möglich 
zu beschränken, überlassen zu müössen; und 
das Nähere hiervon wird demnächst die Er- 
klärungsschrift ergeben. Noch einzelne zwei- 
felhaft gebliebene Fragen, welche nicht bloß 
die Innungen, sondern die Gesammtheit al- 
ler Staatsbürger im Großherzogthume be- 
treffen, wi die schon in der vorgestrigen Si- 
tung ausgesetzten, wurden zur weiteren Be- 
rathung und Schlußfassung der morgenden 
Sitzung vorbehalten. 
S 
Vier und sechzigste Sitzung 
den r1o. März 1821. 
Gegenwärtig 26. Abgeordneke. 
Ehe in der gestern abgebrochenen Ma- 
lterie fortgesahren wurde, kam das Directo- 
rium zurück auf die in der sechzigsten Si- 
hung für heute ausgesetzte Frage: ob das 
Verbot desb Heyrathens vor dem 
2 Asten Jahre auf das ganze Großher= 
zogtyum zu erstrecken, oder ob darauf an- 
zutragen sey, daß das Heprathen vom zu- 
ruckgeleglen a##sten Jahre an gestattet wer- 
de? Um die bepden früheren Mepnungen zu 
vereinigen, geschah der Vorschlag: daß der 
Ablauf des 24 sten Jahres ferner und im 
gesammten Großherzogthume als der Zeit- 
punkt angenommen werde, vor dessen Ein- 
tritt kein Mann sich verheprathen durfe, daß 
jedoch einem jeden, sobald er nur die Voll- 
jährigkeit und das Burger= oder Nachbar- 
recht erlangt habe, von der Ortsobrigkeit 
und der Commun, Falls beyde kein Beden- 
ken hätten, und von der competenten ÖOber- 
behörde, Falls jene beyden verschiedener 
Meynung wären, die Erlaubnis, zu hepra- 
then, welche dann Kostenfrey (ohne Dispen- 
sations-Quantum) erfolge, ertheilt werden 
konne. — Obgleich biergegen angeführt 
wurde, daß eine Dispensation nicht süglich 
der Ortsobrigkeit und der Commun zu über- 
lassen sey, wurde doch der Vorschlag durch 
o. Stimmen gegen 6. angenommen. Man 
fuhr hierauf fort in der Berathung über 
den Euntwurf allgemeiner Innungs- 
Artikel, und es wurden folgende Punkte, 
als bisher noch zweifelhaft geblleben, aus- 
gestellt: 
1) durch die Bemerkung, dah in der 
Stadt Buttstädt am ersten Tage der Vieh- 
und Jahrmärkte den auswäxtigen Kaufleu- 
ten nicht gestattet sey, mit solchen Waaren, 
welche die Professionisten der Stadt selbst
	        
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