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Drep und sechzigsle Sihung
den oten März 1821.
Gegemwärtig 95. Abgearunete, indem 3. Stellen,
und zwar in jedem Stande eine, durch zufaͤllige,
nicht zu beseitigende Umstände, gar nicht besetzt
stnd, demnächst aber heute 2. Abgcordnete durch
andere Geschäáste, und 1. durch Krankheit
abgehalten waren.
Der Entwurf allgemeiner In-
nungs-Artikel wurde weiter und bis zu
Ende, vom F. 108. bis zum 8. 204. einzeln
durchgegangen, womit die ganze Sihungözeit
verlief, indem noch hier und da Bemerkungen
gemacht wurden, welche eine nähere Bera-
thung erforderten. Von denjenigen Bestim-
mungen, welche zunächst nur die Innungen
selbst angehen, glaubte man die meisten, auch
wenn sie strengere Verbole enthielten, z. B.
daß die Fever des sogenannten blauen Mon-
tags nirgends mehr zugelassen seyn solle,
um so unbedenklicher annehmen zu könmn,
als sie schon jetzt an einzelnen Orten deo
Großherzogthums und wenigstens von eini-
gen Innungen ohne Schwierigbkeit und zu
ihrem eigenen Vortheile befolgt worden sind;
nur einige glaubte man den Special= Arti-
keln der einzelnen Innungen, um deren un-
schädliche Gebräuche so wenig als möglich
zu beschränken, überlassen zu müössen; und
das Nähere hiervon wird demnächst die Er-
klärungsschrift ergeben. Noch einzelne zwei-
felhaft gebliebene Fragen, welche nicht bloß
die Innungen, sondern die Gesammtheit al-
ler Staatsbürger im Großherzogthume be-
treffen, wi die schon in der vorgestrigen Si-
tung ausgesetzten, wurden zur weiteren Be-
rathung und Schlußfassung der morgenden
Sitzung vorbehalten.
S
Vier und sechzigste Sitzung
den r1o. März 1821.
Gegenwärtig 26. Abgeordneke.
Ehe in der gestern abgebrochenen Ma-
lterie fortgesahren wurde, kam das Directo-
rium zurück auf die in der sechzigsten Si-
hung für heute ausgesetzte Frage: ob das
Verbot desb Heyrathens vor dem
2 Asten Jahre auf das ganze Großher=
zogtyum zu erstrecken, oder ob darauf an-
zutragen sey, daß das Heprathen vom zu-
ruckgeleglen a##sten Jahre an gestattet wer-
de? Um die bepden früheren Mepnungen zu
vereinigen, geschah der Vorschlag: daß der
Ablauf des 24 sten Jahres ferner und im
gesammten Großherzogthume als der Zeit-
punkt angenommen werde, vor dessen Ein-
tritt kein Mann sich verheprathen durfe, daß
jedoch einem jeden, sobald er nur die Voll-
jährigkeit und das Burger= oder Nachbar-
recht erlangt habe, von der Ortsobrigkeit
und der Commun, Falls beyde kein Beden-
ken hätten, und von der competenten ÖOber-
behörde, Falls jene beyden verschiedener
Meynung wären, die Erlaubnis, zu hepra-
then, welche dann Kostenfrey (ohne Dispen-
sations-Quantum) erfolge, ertheilt werden
konne. — Obgleich biergegen angeführt
wurde, daß eine Dispensation nicht süglich
der Ortsobrigkeit und der Commun zu über-
lassen sey, wurde doch der Vorschlag durch
o. Stimmen gegen 6. angenommen. Man
fuhr hierauf fort in der Berathung über
den Euntwurf allgemeiner Innungs-
Artikel, und es wurden folgende Punkte,
als bisher noch zweifelhaft geblleben, aus-
gestellt:
1) durch die Bemerkung, dah in der
Stadt Buttstädt am ersten Tage der Vieh-
und Jahrmärkte den auswäxtigen Kaufleu-
ten nicht gestattet sey, mit solchen Waaren,
welche die Professionisten der Stadt selbst