Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

ordneke des Neustädtischen Kreises und die 
meisten aus dem Eisenachischen Kreise wie- 
derholt erklärt hatten, daß das Gesetz in 
der vorliegenden Maaße für diese genannten 
Kreise annehmbar sey, die Frage: 
ob das Huth= und Trifegesetz, (wie es 
vorlag) als ein allgemeknes angenom- 
men werden solle 2 
durch überwiegende Stimmenmehrheit ver- 
neinend beantwortek, demnächst aber von 
der Mehrheit jener Behauptung beygetre- 
ten, daß e5 für den Neustädtischen und den 
Eisenachischen Kreis annehmbar sey. — Hier- 
mit endete die heutige Sitzung nach drey 
Uhr Nachmittags. 
  
Ache und sechzigste Situng 
den 15ten März 182r# 
Gegenwärtig 26. Abgeordnete. 
Nach dem Vorlesen des gestrigen Pro- 
kocolls, erklärten mehrere Abgeordnete, daß 
sie zwar gegen die Annahme des Ent- 
wurfs eines Huth= und Triftge- 
sebes, so wie die Frage gestellt und von 
ihnen verstanden worden, gestimmt hätten, 
dennoch aber wünschen müßten, daß mehrere 
höchst wohlthäátige, ja sogar nothwendige 
Bestimmungeu desselben auch im Weimar'- 
schen Kreise eingeführt würden, und wenn 
hierbey der Vorbehalt einer Entschédigung 
für wohl erworbene Rechte nothwendig wer- 
de, so möge man solchen beyfügen und sich 
über die allgemeine Annahme des Gesetzes 
ober einze ner Bestimmungen desselben mit 
diesem Zusatze nochmals berathen. Der 
Entwurf wurce in dieser Beziehung noch- 
mals durchgegangen, und beym §. 18. — 
das Brachehalten betreffend —- der aus- 
brückliche Vorbehalt der Entschädigung wohl 
erworbener Rechte, jedoch auch der Zusatz 
für nothwendig erachtet, daß an den Orten, 
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wo bereits durch Gesetz oder Herkommien 
ein den Triftleidenden günsttgeres Verhält- 
niß bestehe, als dasjenige seyn würde, wel- 
ches der Paragraph bestimme, jenes auch 
ferner bestehen soll. — Zwar wurde dage- 
gen bemerkt, daß, wenigstens für den Wei- 
mar'schen Kreis, die vom Landtage zu Dorn- 
burg, nach S. 243. Columme 1. unter No- 
1 bis 4., der Dornburger Verhandlungen, 
in Antrag gebrachten Bestimmungen vor der 
Hand auslangend seyn dürften, allein durch 
23. Stimmen gegen 3. wurde die nochma- 
lige Abstimmung über die Annahme des vor- 
liegenden Gefetzes mit den ber#its früher be- 
schlossenen Abénderungen und mit den heute 
zum §. 18. in Vorschlag gebrachten Zusä- 
ben, für nothwendig erachtet, and sodann 
durch 16. Stimmen gegen 10. beschlossen: 
daß mit diesen Zusätzen das Gesetz für das 
gesammte Großherzogthum anzunehmen sey. 
Eine hierauf vorgetragene Vorstel- 
lung mehrerer Gemeinden im Neu- 
stäbtischen Kreise, einige skonomische 
Gegenstände, besonders die Beförderung der 
Cultur der Felder betreffend, fand durch 
vorstehenden Beschluß, so weit die barin 
ausgestellten Gesuche überhaupt berücksichtige 
werden konnten, ihre Erledigung. 
Man gieng über zum öten. Punkte des 
hoͤchsten Decretes vom 1iten Dechr. 1820. 
(S. 40. dies. Bl.) den Entwurf eines 
Gesetzes über Dismembration der 
Bauerngüther betr. (Beplage 17.) Re- 
kerent krug vor, was über diesen Gegen- 
stand auf dem vorigen Landtage vorgekom- 
men war, insbesondere den Inhalt der Er- 
klarungsschrift vom 2ten Februar 1819. 
(S. 365. der Dornburger Verhandlungen) 
und bemerkte, daß die Mehrheit der Mit- 
glieder der gegenwärtig, zu vorlufiger Pru- 
fung des vorliegenden Entwurfê ernannten 
Sectien die Ansicht gefaßt habe: daß das 
Jerschlagen eines gebundenen Guthes einer
	        
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