ordneke des Neustädtischen Kreises und die
meisten aus dem Eisenachischen Kreise wie-
derholt erklärt hatten, daß das Gesetz in
der vorliegenden Maaße für diese genannten
Kreise annehmbar sey, die Frage:
ob das Huth= und Trifegesetz, (wie es
vorlag) als ein allgemeknes angenom-
men werden solle 2
durch überwiegende Stimmenmehrheit ver-
neinend beantwortek, demnächst aber von
der Mehrheit jener Behauptung beygetre-
ten, daß e5 für den Neustädtischen und den
Eisenachischen Kreis annehmbar sey. — Hier-
mit endete die heutige Sitzung nach drey
Uhr Nachmittags.
Ache und sechzigste Situng
den 15ten März 182r#
Gegenwärtig 26. Abgeordnete.
Nach dem Vorlesen des gestrigen Pro-
kocolls, erklärten mehrere Abgeordnete, daß
sie zwar gegen die Annahme des Ent-
wurfs eines Huth= und Triftge-
sebes, so wie die Frage gestellt und von
ihnen verstanden worden, gestimmt hätten,
dennoch aber wünschen müßten, daß mehrere
höchst wohlthäátige, ja sogar nothwendige
Bestimmungeu desselben auch im Weimar'-
schen Kreise eingeführt würden, und wenn
hierbey der Vorbehalt einer Entschédigung
für wohl erworbene Rechte nothwendig wer-
de, so möge man solchen beyfügen und sich
über die allgemeine Annahme des Gesetzes
ober einze ner Bestimmungen desselben mit
diesem Zusatze nochmals berathen. Der
Entwurf wurce in dieser Beziehung noch-
mals durchgegangen, und beym §. 18. —
das Brachehalten betreffend —- der aus-
brückliche Vorbehalt der Entschädigung wohl
erworbener Rechte, jedoch auch der Zusatz
für nothwendig erachtet, daß an den Orten,
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wo bereits durch Gesetz oder Herkommien
ein den Triftleidenden günsttgeres Verhält-
niß bestehe, als dasjenige seyn würde, wel-
ches der Paragraph bestimme, jenes auch
ferner bestehen soll. — Zwar wurde dage-
gen bemerkt, daß, wenigstens für den Wei-
mar'schen Kreis, die vom Landtage zu Dorn-
burg, nach S. 243. Columme 1. unter No-
1 bis 4., der Dornburger Verhandlungen,
in Antrag gebrachten Bestimmungen vor der
Hand auslangend seyn dürften, allein durch
23. Stimmen gegen 3. wurde die nochma-
lige Abstimmung über die Annahme des vor-
liegenden Gefetzes mit den ber#its früher be-
schlossenen Abénderungen und mit den heute
zum §. 18. in Vorschlag gebrachten Zusä-
ben, für nothwendig erachtet, and sodann
durch 16. Stimmen gegen 10. beschlossen:
daß mit diesen Zusätzen das Gesetz für das
gesammte Großherzogthum anzunehmen sey.
Eine hierauf vorgetragene Vorstel-
lung mehrerer Gemeinden im Neu-
stäbtischen Kreise, einige skonomische
Gegenstände, besonders die Beförderung der
Cultur der Felder betreffend, fand durch
vorstehenden Beschluß, so weit die barin
ausgestellten Gesuche überhaupt berücksichtige
werden konnten, ihre Erledigung.
Man gieng über zum öten. Punkte des
hoͤchsten Decretes vom 1iten Dechr. 1820.
(S. 40. dies. Bl.) den Entwurf eines
Gesetzes über Dismembration der
Bauerngüther betr. (Beplage 17.) Re-
kerent krug vor, was über diesen Gegen-
stand auf dem vorigen Landtage vorgekom-
men war, insbesondere den Inhalt der Er-
klarungsschrift vom 2ten Februar 1819.
(S. 365. der Dornburger Verhandlungen)
und bemerkte, daß die Mehrheit der Mit-
glieder der gegenwärtig, zu vorlufiger Pru-
fung des vorliegenden Entwurfê ernannten
Sectien die Ansicht gefaßt habe: daß das
Jerschlagen eines gebundenen Guthes einer