Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

graphen durch. Nach Fortsetzung ber gestern 
abgebrochenen Discussion wurde durch 16. 
Stimmen gegen 9., unter welchen letztern 
sich die der saͤmmtlichen sieben anwesenden 
Abgeordneten aus dem' Neustaͤdtischen Kreife 
befanden, festgestellt: daß es zur Zerschla- 
gung eines gebundenen Guthes keiner beson- 
dern Erlaubniß von Seiten des Staats be- 
durfen, sondern dazu nur die Zustimmung 
der Gemeinde und die Abfindung aller Be- 
theiligten, namentlich der Steuerkasse, des 
Lehns-Zins= und Frohne-Herrn erforderlich 
seyn möge. — Die Nothwendigkeit besserer 
Communal-Einrichtungen kam auch bey 
diesem Gegenstande wieder ausführlich zur 
Sprache. 
Die Bestimmungen der §.S. 8. und 0. 
des Entwurfs, wegen der Forensen, bey 
welchen die Beytragspflicht derselben zu den 
durch Pfarr= und Schullehrer-Einführungen 
erwachsenen Kosten jeden Falls zu hart er- 
schien, glaubte man den einzelnen Gemeinden, 
nach der Verschiedenheit ihrer besondern Ver- 
hältnisse, uberlassen zu müssen. 
Beym F. 10. endlich beschloß der Land- 
tag den Antrag: daß ein solches Verkaufs- 
recht, jedoch mit Ausnahme aller öffentlichen 
Subhastationen, für das gesammte Groß- 
herzogthum gesetzlich ausgesprochen, der Vor- 
zug unter mehreren einheimischen Kauflusti= 
gen aber, nicht von der frühern Verbindung 
oder Lage des Grundstucks, sondern von 
dem, bey einer unter iynen, zu Gunsten des 
Verkäufers, anzustellenden Licitation erfolg- 
ten Meistgebote abhungig gemacht werden 
möge, dagegen aber das Näherrecht aller 
Art gänzlich aufzuheben sen. 
Noch wurde in der heutigen Sitzung die 
Erklärungsschrift (Beylage ##2.) einen Zu- 
sab zum F. 32. des Grundgesetzes, hinsicht- 
lich der Stellvertreter betreffend, vorgelesen 
und genehmiget. 
265 
Siebenzigste Sitzung 
den 17ten Maͤrz 1821. 
Gegenwaͤrtig 25. Abgeordnete. 
Die sämmtlichen sieben anwesenden Ab- 
geordneten aus dem Neustädtischen Kreise 
machten gegen den gestern gefaßten Beschluß 
über die, bey Zerschlagung gebun- 
dener Bauerngüther, anzunehmenden 
Grundsätze, von der sich dabey gebildeten 
Provinzial = Stimme Gebrauch und erhielten 
zu deren Abfassung eine Frist von dre# 
Tagen bestimmt. 
Da die Vorträge über die durch das oft 
erwähnte höchste Decret vom ###ten December. 
1820. dem Landtage mitgetheilten Gesetzes- 
entwürfe nun beendigt waren, so kamen noch 
folgende Anträge auf neue gesetzliche Be- 
stimmungen in Vortrag: 
1) eine Vorstellung des Stadtraths zu 
Sulza, daß die in den Alt-Weimarischen 
Landen so sehr mangelhafte Gesetzgebung 
nber die Intestat = Erbfolge der 
Ehegatten ergänzt werden möge. Nach- 
dem fast aus allen Theilen des Großherzog-= 
thums, vielleicht nur einige Städte abge- 
rechnet, Lücken in der Gesetzgebung über die- 
sen wichtigen Gegenstand bemerklich gemacht 
worden waren, beschloß der Landtag darauf 
anzutragen: daß hierüber ein Gesetz für das 
gesammte Großherzogthum, jedoch mit Be- 
rücksichtigung derjenigen statutarischen Be- 
stimmungen, deren Beybehaltung mit aus- 
langenden Gründen von einzelnen Städten 
werde gewünscht werden, ausgearbeitet und 
der künftigen Landtags-Versammlung mit- 
getheilt werden möge. 
2) Der Vorschlag eines einzelnen Abge- 
ordneken: daß der Landtag bey Sr. K. H. 
dem Großherzoge darauf antragen mögs, 
den Großherzoglichen Landesregierungen zur 
Plicht zu machen, diejenigen Rechtssa- 
chen, welche in letzter Instanz an
	        
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