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#a) Alle diejenigen, bey welchen sich zwi-
schen der Gerichtsobrigkeit und der Gemeinde
eine durch den Landrath nicht vermittelte
Differenz ergeben.
b) Diejenigen, bey denen ein allgemeine-
res Interesse vorliegt z. B. Concessions-Er-
theilungen.
) Diejenigen, wo Landeshoheitsrechte ein-
treten, z. B. die Aufnahme von Ausländern
zu Bürgern oder Nachbarn.
d) Bey Processen geht es nach F. 10.
der landráthlichen Instruction. -
e) Bey den Gemeinde-Rechnungen ist die
Justification der Gerichtsobrigkeiten auslan-
gend; in groͤßern Staͤdten aber bleibt es bey
der bisherigen Verfassung.
9) Gehoͤren diejenigen Faͤlle, bey welchen
die Oberbehoͤrde nothwendig einwirken muß,
zur Competenz der Großherzogl. Landes-Di-
rection, oder können sie einer andern Behorde
ubertragen werden? — Diejenigen Commu-
nal-Angelegenheiten, welche von unten herauf
nach oben kommen, gehören, nach der Einrich-
tung der vorigen Zeiten in oberer Instanz
zur Competenz der Landesregierung.
Vorgelesen wurde in diesen Sitzungen
auch die Separat-Stimme über die Zerschla-
gung geschlossener Bauerngüther, welche der
Neustädtische Kreis ausgeführt und übergeben
tte.
be Ferner das hoͤchste Decret (siehe Beylage
AAA.) mit welchem dem Landtage der Ent-
wurf des Gesetzes, durch welches die neue
Steuerverfassung des Großherzogthums be-
gründet werden solle, zur Erklärung mitge-
theilt worden war. Aus diesem Decrete wur-
den, nach dem Inhalte desselben, vorläufig
diesenigen Gegenstände bemerklich gemacht,
welche eine vorzugliche Berücksichtigung erfor-
derten.
Einer dieser Gegenstände war auch die
zur höchsten Entscheidung ausgesetzte, aber
unentschieden gebliebene Frage: ob künftighin
von der Quote des Einkommens aus Grund
und Boden der Betrag von 8 Grundsteuern
abgezogen werden solle? Es entstand dabey
der Zweifel: ob dieß Einfluß auf den künfei-
gen Landtag haben und eine neue Abstim-
mung darüber statt finden könne Die Nehr-
heit im Kandtage war der Meynung, daß dieß
keine Cinwirkung auf einen künftigen Land-
tag haben konne, indem es demselben nicht
zukomme, von neuem darüber abzustimmen,
sondern bloß in Bezug auf die vorliegende
Stimmengleichheit die höchste Entscheidung,
falls sie nicht erfolgen sollte, in Erinnerung
zu bringen.
Auf die Frage: ob die, für die 3 ersten
Monate d. J. verwilligten Staatsabgaben,
(da die neue Besteuerung, wegen der noch
nöthigen Vorarbeiten, nicht sogleich ins be-
ben gebracht werden könne) ferner und auf
wie lange verwilligt werden sollten? entschied
der Landtag mit 22 Stimmen gegen 2: daß
sämmtliche jetzt bestehende Abgaben bis zu
Ende d. J. verwilligt werden sollten.
Fünf und siebenzigste Sitzung
den 24. März 1831.
Gegenwärtig 25 Abgeordnete.
Der höchsten Orts mitgetheilte Entwurf
eines Steuer-Gesetzes wurde vorgelesen, und
der Landtag gewann die Ueberzeugung, daß
in demselben der ganze Inhalt der Erklä-
rungsschrift, bis auf die gestern hervorgeho-
benen 4 Punkte, welche jetzt näher beleuchtet
wurden, wiederum zu finden sey.
Bey dem ersten Punkte, den Wegfall der
Reclamation betreffend, wurden zwey Fäülle
unterschieden: Reclamationen, gegen die vom
Landtage aufgestellten und landesfürstlich ge-
nehmigten Besteuerungs-Grundsätze, und Re-
clamationen gegen die Ausführung derselben.
Daß die erste Art der Reclamation nie und