Ergebnisse des Provisoriums beschwerk erach-
ten dürften.
Das Gewichtige der angeführten Gründe
durchaus nicht verkennend, sieht sich der ge-
treue Landtag dennoch genöthigt, seinen des-
fallsigen Antrag nochmals zu wiederholen.
Es werden nämlich noch zur Zeit in ver-
schiedenen neuen Landestheilen, namentlich in
der Herrschaft Blankenhapn und in den ehe-
maligen Reichêritterschaftlichen auch Hessi-
schen Gebietstheilen und zwar mit wenig-
stens anscheinendem Grunde Zweifel. erhoben,
nicht sowohl gegen die Berechnungsweise son-
dern gegen das von der Administrativ-Be-
hörde bey der stattgehabten Verhältniß-Aus-
mittelung beobachtete Verfahren.
Der getreue Landtag glaubt daher den
stets gerechten Absichten J. K. H. zu ent-
sprechem, die einschlagende Behörde aber für
spätern Vorwurf zu bewahren, wenn er das
beabsichtigte definitive Steuer-Verhältniß in
denen neuen Landestheilen, die eine Behaup-
tung ihrer Beschwerung darzuthun vermögen,
von einer nochmaligen genauen Prüfung ab-
hängig hält, und J. K. H. ehrerdietigst bit-
tet, dem Großherzoglichen Landschaffts-Col-
legium für den Fall solcher im Laufe diefes
Jahres bey demselben angebrachten Vorstel-
lungen die möglichste Sorgfalt und Genauig-
keit anzuempsehlen.
Ju Zisfer 2. des höchsten Decretes der
Herrschaft Blankenhapn und den vorwaligen
reichsritterschaftlichen Besitzungen angediehene
Berücksichtigung findet der getreue Landtag,
seinen Antrágen vollkommen entsprechend.
Sollte indessen, was von den Abgeordne=
ten des
wird, die mindere Begensticrug desselben le-
diglich in etnem unrichtigen Zallenansatz der
frühern und künftigen Steucr= Verhältnisse
dieses Landestheils ihren Grund haben,
diese Behauptung bey einer nochmaligen
Prufung der vom Grohherzoglichen Land-
schaffte.-Collegium darüber bereits gefertigten
letztern Landestheils vorauzgesetzt
und
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Zusaämmenstellungen sich gerechefertigt finden;
so glaubt der getreue Landtag dennoch die-
sen Gegenstand dadurch gleich jetzt beseitigt,
wenn er jedenfallo eine jedoch immer nur
verhältnißmäßig gleiche Begünstigung für die
ehemals reichsritterschaftlichen Gebietstheike
in Antrag bringt, wie fie das höchste Decret
der Herrschaft Blankenhayn angedeihen läßt.
Gegen die Ziffer 4 des höchsten De-
crets beabsichtigte Beybehaltung den Stem-
pel-Abgabe findet der getreue Landtag, we-
nigstens innerhalb der dermaligen Verwilli-
gungszeit, nichts zu erinnern, er trägt je-
doch ehrerbietiggt darauf an, daß mit Ein-
führung der neuen Steuer-Verfassung folge-
recht die Abgabe von Stempelung kaufmän-
nischer Handelsbücher, insofern solche als
eine directe Abgabe zu betrachten ist, so-
gleich wegfalle.
Zu einzelnen Paragraphen des Geseges-
entwurfs erlaubt sich der getreue Landtag
noch folgende Bemerkungen:
Zu F. J. Außer den erwéähnten Abga-
den, welche mit Eintritt der neuen Steuer-
Verfassung wegfallen, bestehen noch mehrere,
deren eigenthumlicher Charakter zweifelhaft
seyn scheint, 7 B. in der Herrschaft
s-Steuer undGeschoß;
im Amte Großen Rudestedt eine Ordinar-
Bausteuer, vier Quatember Hufengeld und
Geschoß; in Haßleben Dienstgeld, welches
kebtere, obgleich es zur Kammerkasse sließt,
dennoch zeither als Aequivalent der Perso-
nensteuer betrachtet und in dessen Berücksich-
kigung die Personensteuer daselbst nicht ein-
geführt worden seyn soll; ferner in andern
Landestheilen Steuer von Strumpfwirker-
stühten, Stempelabgabe von denen im Neu-
städtischen Kreise verfertigt werdenden Tü-
chern und dergleichen mehr.
Damit nun künftig keine Abgabe erho
ben werde, welche neben der neuen Steuer-
Verfassung gerechter Weise nicht bestehen kann,
so trägt der getreue Landtag ehrerbietigst