Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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darauf an, die eigentliche Natur dieser an- 
deren dergleichen Abgaben prüfen, und, was 
sich daben ergeben sollte, dem künftigen Land- 
tage mittheilen zu lassen. 
Zu F. 18. 1) Der Zusatz: „ausgenom- 
men das Grundvermögen, insofern davon 
alte Grundsteuern entrichtet werden“ düörste 
sich folgerecht mit der Bestimmung des F. 
10. nothwendig machen, weil außerdem die 
übrigen Grundeigenthümer, bey der allgemei- 
nen directen Besteucrung, das mit alten Grund- 
steuern bereits belegte Grundeigenthum der 
Domänen, der Universität Jena, der Kirchen, 
Schulen und frommen Stiftungen zu über- 
tragen haben würden. 
Zu §. 24. Neben dem Diensteinkommen 
der Staatsdiener und der andern in Besol- 
dung und Lohn stehenden Diener, sind dem 
getreuen Landtage die Pensionen entgangen, 
welche in ziemlich gleicher Kategorie mit 
dem erstern stehen. Er trägt daher solche 
hierben, jedoch ohne Beziehung auf Witt- 
wen-Pensionen, nach, aber mit dem Wun- 
sche, daß Pensionen unter und bis mit 50 
rthlr. steuerfrey bleiben mögen. 
Die in dem höchsten Decrete aufgewor- 
fene sehr wichtige Frage: ob mit der Aus- 
führung des neuen Steuergesetzes noch in 
diesem Jahre vorgeschritten, oder der 
Staatshaushalt dieses Jahres gleichsam 
in zwey Theile gebracht und der zwente Theil 
in seinem Etat schon auf die Ausführung 
des neuen Steuergesetzes gegründet werden 
soll? hat der getreue Landtag reiflich er- 
wogen. 
So wünschenswerth und dringend noth- 
wendig es ihm auch erschien, durch die bep 
Anwendung der neuen Steuerverfassung be- 
absichtigte gleichmäßige Vertheilung der 
Staatslasten den jetzt meist beschwerten Thell 
der Staatsbürger erleichtert zu sehen; so 
verkennt derselbe doch keineswegs seine Pflicht, 
den Staatohauohalt vor jeder durch über- 
eilte Maßregeln gedenkbaren Verwirrung zu 
bewahren. 
Damit nun die weitern Staatebedürfnisse 
des jebigen Jahres mit Sicherheit gedeckt 
werden mögen, und das Grohherzogl. Land- 
schaffts-Collegium zu denen ihm wegen Aus- 
sführung der beschlossenen neuen Steuer-Ver- 
fassung übertragenen Vorbereitungen Muße 
gewinne, so erkeunt der getreue Landtag ec 
als zweckmäßig an, für das laufende Jahr 
alle und jede Abgaben in dem Maaße und 
in derselben Art und Weise auf das Jahr 
182 1. zu verwilligen, wie dieselben in der 
Erklärungsschrift vom 20sten Januar 1819. 
verwilligt, und in den Jahren 1819. und 
1820. erhoben worden sind. 
Damit jedoch dadurch der Staatsbedarf 
jeden Fallé auch gehörig gedeckt seyn moͤge, 
so getröstet sich der getreue Landtag der zu- 
versichtlichen Hoffnung, daß J. K. H. es 
genehmigen werden, wenn der getreue band- 
tag bey Etatistrung der landschafftlichen Aus- 
gaben, so viel als irgend möglich, jedes 
neue Erforderniß für das laufende Jahr 
noch auögesetzt zu sehen wünscht. 
Weil inzwischen nur die Nothwendigkeit 
gebietet, das jetzige Jahr als eine Fort- 
sebung des vorigen zu betrachten, und der 
vielseitig entstandene Wunsch, die neue Steuer- 
Verfassung noch im jebigen Jahre eingeführt 
zu sehen, nur in Berucksichtigung der er- 
wähnten Grunde untergeordnet werden muß- 
te: so glaubt der getreue Landtag um so 
mehr mit Zuversicht erwarten zu durfen, 
daß die seit Jahren genährte Hoffnung der 
Unterthanen mit Eintritt des künftigen Jah- 
res gewißlich zur Erfüllung gedeihe. 2c. 
Der getreue Landtag.
	        
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