Behlage 2. zu No. 16. des Regierungs--Blatts. 3o
Beylage DDD.
Unterthaͤnigste Erklaͤrungsschrift
vom a7sten Maͤrz 1821.
die Vorarbeiten zu einem Plan wegen Ver-
wandlung der Natural-Erbzinsen in Geld-
6insen betreffend.
Mittelst höchsten Decretes v. 27sten Nov.
1820. wurde dem getreuen Landtage unter
andern ein Plan wegen Berwandlung der an
Großherzogl. Kammer zu entrichtenden Na-
tural-Erbzinsen in Geldzinsen zur Keuntniß-
nahme vorgelegt.
Bey sorgfältiger Prüfung desselben konme
er den dabeny zum Grunde liegenden sehr acht-
baren doppelten Zweck, nämlich: durch eine,
Jjur Erleichterung der zinspflichtigen Unter-
thanen hinführende, Einrichtung die Verwal-
tungskosten zu vermindern, nur verehren.
Wenn ihm dabey aber die umfassende Aus-
führung jenes Plans wenigstens unter den
gegenwärtigen Zeitverhältvissen zu einer all-
gemeinen gesetzlichen Bestimmung nicht wohl
geeignet erscheint, so wird er es um so mehr
dankbar anerkennen, wenn Großherzogl. Kam-
mer ihre zeitherige Geneigtheit, die Wünsche
einzelner Zinspflichtigen zu befriedigen, und
Geld statt Getraide anzunehmen, auch ferner
bethätigt. ꝛc.
Der getreue Landtag.
Beylage ELEE.
Unterthänigste Erklärungsschrift
vom 26sten März 1821.
die Vereinigung sämmtlicher Schulden aller
Landestheile in eine dem gesammten Groß-
herzogthume angehdrige Gesammtschuld betr.
Durch die höchste Propositions-Schrift v.
Ty#ten December r820. wurde dem getreuen
Landtage unter andern zur Pflicht gemacht,
dle durchgreifende Vereinigung sämmtlicher
Landesschulden in ein Gesammtschuldenwesen,
abermals in reifliche Berathung zu ziehen.
Dieses zu thun fand er um so mehr
Veranlassung, da gegen die gängliche durch-
greifende Vereinigung derselben, ohne einem
jeden Landestheil daben seine besondere
Schuld-Rate und die Amortisation derselben
vorzubehalten, mit Grund alles dasjenige
auch jetzt noch angeführt werden kann, was
den getreuen Landtag veranlaßte, sich den
deßfallsigen höchsten Anträgen im Jahre 1877.
und 1819. entgegen zu erklären.
Was damals dem Rechte und der Bil-
ligkeit augemessen war, das ist es eben so
auch jebt noch, und den Grundsätzen der
Gerechtigkeit möchte es allerdings entspre-
chen, die übermäßigen Schulden des einen
Landestheils nicht einem andern aufzulasten,
der sich ja nicht einmal freywilllg von frä-
bern Verhältnissen abtrennte und mit ihm
vereinigte.
Wären alle die Bedingungen bereits
schon jetzt in Erfüllung gegangen, oder mit
Bestimmtheit abzusehen, wenn sie erfüllt
werden dürften, unter welchen der getreue
Landtag in seiner unterthäuigsten Erklä-
rungsschrift vom 17ten Januar 1819. die
von ihm vorgeschlagene Art und Weise ei—
ner nur bedingten Vereinigung der Landes-
schulden, theils überhaupt theils leicht aus-
führbar erkannte; dann würde er auch jetge
sich veranlaßt finden, das einfachere und
zweckdienlichere dem gerechteren hintan zu
setzen,, und den, bey einer gänzlichen unbe-
dingten Vereinigung unverkennbar größern
Vortheil der Gesammtheit nicht zu beabsich-
tigen, wo er nur durch den Nachtheil Ein-
zelner erreicht werden kann.,