ren) der Einen Haupt-Landschafftskasse bey-
behalten, würden dann blos auf Anweisung
des Haupt-Landschafftskassirers auszahlen
können.
b) Für die allgemeine Landesschuld möch-
te auf den Grund einer vom Großherzogl.
Landschaffts = Collegium zu erhibirenden Be-
rechnung, deren Vorlage der getreue band-
tag sich ehrerbietigst erbittet, außer dem
jährlichen Zinsbedarfe ein Amortisations-
Fonds von anfänglich jährlich s bis 10/000
rthlr. zu etatisiren und die Bestimmung eie-
ner größern Amortisations-Summe bey zu
hoffenden ubrigen Verminderungen des Staatsé-
bedarfs den künftigen Landtägen vorzube-
halten seyn.
c) Die Zinsen der mit den Sichsischen
und Fulda'schen auch Erfurtschen Landes-Par-
cellen überkommenden Schulden, in so fern
sie wegen ermangelnder Feststellung derselben
nicht abgeführt werden können, dürften ser-
ner nicht wie zeither zu Deckung des Land-
schafftskasse-Desicits, sondern zu Abtragung
anderer Schulden zu benutzen seyn, damit
bey dereinstiger Auseinandersetzung vieser An-
gelegenheit die Landesschuld nicht von neuem
einen Zuwachs erhält.
a) Jede Zinsverminderung und jeder
Zinsgewinn möge die alljährliche Amortisa-
tion vermehren.
ge) Wenn Verbindlichkeiten zur Rückzah-
lung von Kapitalien eintreten, so dürften
sie pünktlichst zu erfüllen, und für diesen
Fall, guch wenn Kapitalien zu höhern Zin-
sen mit andern zu geringern Zinsen stehen-
den abgeführt werden könnten, das Groß-
herzogl. Landschaffts-Collegium zu Aufnah-
me von Kapitalien zu ermaächtigen seyn.
Daß indessen alsdann der Finanz-Mi-
nister so wie das Landschaffts-Collegium
dafür verantwortlich sepn muß, daß am
Schlusse jeden Jahres, bey jeder Rechnungs-
abnahme, die Schuld-Summe um den etatisir-
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ten Amortisations-Betrag und der Zinsbe-
darf sich wenigstens im Verhältniß desselben
gemindert habe, ist schon an sich ein verfas-
sungesmäßiges Erforderniß.
f) Dieser Zustand des landschaftlichen
Finanz-Wesens moöchte im gegenwärtigen Jah-
re beginnen, und die Rechnung des jetzt
laufenden Jahres schon dem neuen Zustande
angemessen zu stellen sepn.
Im Fall J. K. H. diesen Anträgen des
getreuen Landtags Beyfall schenken sollten,
so würde eine fernere Erklärung auf die
höchsten Decrete vom vten November 1820.,
und zwar zu dessen fünfter Abtheilung vom
tloten 17ten und 2o0sten December 1820.,
vom 20sten Januar, 13ten Februar und
löten März 182 l. nicht nothwendig seyn.
. K. H. bittet der getreue Landtag
nun noch unterthánigst um gnädigste Mit-
theilung der darauf zu fassenden höchsten
Entschließung, um bepy Feststellung der land-
schafftlichen Kassen-Etats die nöthige Rück-
sicht darauf nehmen zu können. 1c.
Der getreue Landtag.
Beylage FFF.
Unterthänigste Erkldrungeschreft
auf das höchste Decret vom ##ten December
1820. mehrere Gesetzesentwürfe betr.
vom 20sten März 1821. «
Die durch ein höchstes Decret vom Frrten
December r820. dem getreuen Landtage ge-
schehenen Mittheilungen, theils wegen Erstre-
ckung schon bestehender Gesetze auf einzelne
Landestheile, in welchen solche noch keine Gül-
tigkeit hatten, theils wegen mehrerer zu er-
lassenden neuen Landesgesetze, konnten bey der
Verschiedenheit und Wichtigkeit der Gegen-
stände und bey den übrigen noch wichtigern
Verhandlungen der gegenwärtigen Landtags-=
versammlung, nur nach und nach in nähere