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Berathung gezogen werden, deren Kesultate,
mit Beybehaltung der in jenem höchsten De-
crete gewählten Ordnung, Sr. Königl. Ho-
heit ehrfurchtsvoll vorzulegen, erst jetzt mög-
lich war.
I. Der Antrag der Großherzogl. Landes-
regierung zu Eisenach, daß die Eisenachische
Hroceß-Ordnung, so weit solche das
processualische Verfahren normirt,
in dem Amte Dermbach eingeführt
werden möge, hat bey den von gedachter
Landesbehörde angeführten Gründen, dem ge-
treuen Landtage nur sehr zweckmaßig erscheinen
können, und er ertheilt, die früheren, bey einer
ähnlichen Gelegenheit ausgesprochenen, Ansich-
ten auch hierbey verfolgend, seine Zustimmung
in jenen Antrag, indem er zugleich die Noth-
wendigkeit anerkennen zu müssen glaubt, daß
auch die Geschlechts-Curatel, so weit sie im Amte
Dermbach noch nicht besteht, daselbst mit einge-
führt werde, ohne jedoch hierdurch einer ab-
Andernden allgemeinen Bestimmung in Hin-
sicht dieses Instituts, bey der zu erwartenden
neuen Proceß-Ordnung, auf irgend eine Weise
entgegen treten zu wollen, vielmehr mit der
vorläufigen Ansicht, daß bey einem solchen
allgemeinen bandekgesetze, die Geschlechte-Cu-
ratel, wenn auch nicht ganz aufgehoben, doch
auf nur wenige Fälle beschränkt werden könne.
11. Der Entwurf zu einer neuen gesetzli-
chen Bestimmung: „daß die Befolgung
„der in mehreren Strafgesetzen ent-
haltenen Vorschrift, wegen des
„vvon Zeit zu Zeit zu wiederholenden
„bffentlichen Verlesens dieser Ge-
„sebe, zur ferneren Göltigkeit und
„Anwendbarkeid derselben nicht erforderlich
w„ seyn folle,“ hat die vollkommene Zustimmung
des getreuen Landtags erhalten müssen, weil er
die Ueberzeugung theilt, daß das Vorlesen weit-
läuftiger und oft nicht sogleich verständlicher Ge-
setze, in der Regel ohne Nutzen ist. Aus demsel-
ven Grunde glauht er gher guch, daß in der jetzt
zu erlassenden allgemeinen Bestimmung, das
Verlesen der betreffenden Gesetze nicht von neuem
anzubesehlen, sondern die hierauf sich bezie-
hende Stelle des vorliegenden Entwurfs weg-
zulassen sey. Was in dieser Hinsicht bey der
bevorstehenden neuen Criminal-Gesetzgebung
zweckmaßig anzuordnen ist, damit die ange-
drohten Strafen auf eine kurze und zweck-
mäßige Art von Zeit zu Zeit bey Allen in
das Gedachtniß zurück gerufen werden, darü-
ber erwartet er die weiteren Bestimmungen
Sr. Koönigl. Hoheit. —
Nicht unberührt konnte bey dieser Gele-
genheit das sogenannte Jauner-Mandat von
1758. bleiben. Der getreue Landtag hat sich
die nähere Einsicht dieses Gesetzes verschafft,
und theilt nunmehr ganz das von Groß-
herzogl. Landes-Regierung zu Weimar über
dieses veraltete Gesetz ausgesprochene Urtheil,
daher er sich zu dem ehrfurchtsvollsten An-
trage verpflichtet hält: daß dieses, ohnehin
nichtin allen Theilen des Großherzogthums gel-
tende, Gesetz gänzlich aufgehoben und dabey,
nur diejenigen wenigen Bestimmungen dessel-
ben bepbehalten werden, deren Aufhebung bis
zu Einführung des neuen allgemeinen Straf-
gesetzbuches eine Lücke in der Gesetzgebung
veranlassen würde, und deren nähere Bezeich-
nung er den Vorschlägen der Landes-Justiz=
Collegien und der höchsten Bestimmung Sr.
Koͤn. Hoh. überlassen zu müssen glaubt.
III. Der Antrag, daß die wegen
Aufnahme heymathloser Personen
unterm 24Aten März808. erlassene
Polizey = Verordnung auf sämmtli-
che Landestheile erstreckt werden ms-
ge, mußte nothwendig zu einer näheren Prü-
fung dieser ältern Verordnung führen. Hier-
bey hat der getreue Landtag folgende An-
sichten gewonnen:
1) Die Gemeinde, in welcher ein neues
Mitglied aufgenommen werden soll, ist wohl,
da ihr dessen dereinstige Versorgung, im Falle