Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Berathung gezogen werden, deren Kesultate, 
mit Beybehaltung der in jenem höchsten De- 
crete gewählten Ordnung, Sr. Königl. Ho- 
heit ehrfurchtsvoll vorzulegen, erst jetzt mög- 
lich war. 
I. Der Antrag der Großherzogl. Landes- 
regierung zu Eisenach, daß die Eisenachische 
Hroceß-Ordnung, so weit solche das 
processualische Verfahren normirt, 
in dem Amte Dermbach eingeführt 
werden möge, hat bey den von gedachter 
Landesbehörde angeführten Gründen, dem ge- 
treuen Landtage nur sehr zweckmaßig erscheinen 
können, und er ertheilt, die früheren, bey einer 
ähnlichen Gelegenheit ausgesprochenen, Ansich- 
ten auch hierbey verfolgend, seine Zustimmung 
in jenen Antrag, indem er zugleich die Noth- 
wendigkeit anerkennen zu müssen glaubt, daß 
auch die Geschlechts-Curatel, so weit sie im Amte 
Dermbach noch nicht besteht, daselbst mit einge- 
führt werde, ohne jedoch hierdurch einer ab- 
Andernden allgemeinen Bestimmung in Hin- 
sicht dieses Instituts, bey der zu erwartenden 
neuen Proceß-Ordnung, auf irgend eine Weise 
entgegen treten zu wollen, vielmehr mit der 
vorläufigen Ansicht, daß bey einem solchen 
allgemeinen bandekgesetze, die Geschlechte-Cu- 
ratel, wenn auch nicht ganz aufgehoben, doch 
auf nur wenige Fälle beschränkt werden könne. 
11. Der Entwurf zu einer neuen gesetzli- 
chen Bestimmung: „daß die Befolgung 
„der in mehreren Strafgesetzen ent- 
haltenen Vorschrift, wegen des 
„vvon Zeit zu Zeit zu wiederholenden 
„bffentlichen Verlesens dieser Ge- 
„sebe, zur ferneren Göltigkeit und 
„Anwendbarkeid derselben nicht erforderlich 
w„ seyn folle,“ hat die vollkommene Zustimmung 
des getreuen Landtags erhalten müssen, weil er 
die Ueberzeugung theilt, daß das Vorlesen weit- 
läuftiger und oft nicht sogleich verständlicher Ge- 
setze, in der Regel ohne Nutzen ist. Aus demsel- 
ven Grunde glauht er gher guch, daß in der jetzt 
zu erlassenden allgemeinen Bestimmung, das 
Verlesen der betreffenden Gesetze nicht von neuem 
anzubesehlen, sondern die hierauf sich bezie- 
hende Stelle des vorliegenden Entwurfs weg- 
zulassen sey. Was in dieser Hinsicht bey der 
bevorstehenden neuen Criminal-Gesetzgebung 
zweckmaßig anzuordnen ist, damit die ange- 
drohten Strafen auf eine kurze und zweck- 
mäßige Art von Zeit zu Zeit bey Allen in 
das Gedachtniß zurück gerufen werden, darü- 
ber erwartet er die weiteren Bestimmungen 
Sr. Koönigl. Hoheit. — 
Nicht unberührt konnte bey dieser Gele- 
genheit das sogenannte Jauner-Mandat von 
1758. bleiben. Der getreue Landtag hat sich 
die nähere Einsicht dieses Gesetzes verschafft, 
und theilt nunmehr ganz das von Groß- 
herzogl. Landes-Regierung zu Weimar über 
dieses veraltete Gesetz ausgesprochene Urtheil, 
daher er sich zu dem ehrfurchtsvollsten An- 
trage verpflichtet hält: daß dieses, ohnehin 
nichtin allen Theilen des Großherzogthums gel- 
tende, Gesetz gänzlich aufgehoben und dabey, 
nur diejenigen wenigen Bestimmungen dessel- 
ben bepbehalten werden, deren Aufhebung bis 
zu Einführung des neuen allgemeinen Straf- 
gesetzbuches eine Lücke in der Gesetzgebung 
veranlassen würde, und deren nähere Bezeich- 
nung er den Vorschlägen der Landes-Justiz= 
Collegien und der höchsten Bestimmung Sr. 
Koͤn. Hoh. überlassen zu müssen glaubt. 
III. Der Antrag, daß die wegen 
Aufnahme heymathloser Personen 
unterm 24Aten März808. erlassene 
Polizey = Verordnung auf sämmtli- 
che Landestheile erstreckt werden ms- 
ge, mußte nothwendig zu einer näheren Prü- 
fung dieser ältern Verordnung führen. Hier- 
bey hat der getreue Landtag folgende An- 
sichten gewonnen: 
1) Die Gemeinde, in welcher ein neues 
Mitglied aufgenommen werden soll, ist wohl, 
da ihr dessen dereinstige Versorgung, im Falle
	        
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