der Hölfsbedürftigkeit obliegt, am meisten
dabey interessirt, daß der Aufzunehmende die
zu einem guten und ehrlichen Fortkommen
nöthigen Eigenschaften habe, und wird, nächst
der ihr zunachst vorgesetzten Obrigkeit auch
am besten beurtheilen können, ob jene Eigen-
schaften vorhanden sind oder nicht? Darum
möge es lediglich dem Ermessen der Gemeinde
und der Zustimmung der Obrigkeit überlassen
bleiben, ob ein neues Mitglied aufzunehmen
sey; nur dann, wenn die Gemeinde und die
Obrigkeit verschiedener Meinung sind, trete
höhere Entscheidung ein, und nur, wenn es
sich von der Aufnahme eines Ausländers han-
delt, werde die Zustimmung der competenten
Landesbehörde erfordert. Hiernach bedarf es
dann der gesetzlichen Bestimmung eines Ein-
bringungs-Quantums, durch welches ohnehin
die betreffende Gemeinde nie hinlänglich ge-
sichert werden kann, nicht.
Nicht unpassend dürfte es hierbey seyn,
den Gemeinden auch ein Einschreiten durch die
ihnen zunächst vorgesetzte Gerichtsbehörde, bey
denjenigen Gemeindemitgliedern zuzugestehen,
welche durch schlechte Wirthschaft iyre Ver-
armung herbeyführen, und vielleicht nur auf die
dereinst eintretende Pflicht der Gemeinde zu
ihrer Versorgung vertrauen; so daß solchen
Inoividuen, auf Antrag der Gemeinde, ein
Aufseher oder Curator gesetzt und der will-
kührlichen Verdußerung ihres Vermögens vor-
gebeugt werden könne.
2) Die Pflicht zur Versorgung armer
Verwandten dürfte gesetzlich nur den Ver-
wandten in auf. und absteigender Linie aufzuer-
legen seyn, nicht den Geschwistern, weil bey die-
sen das Verháltniß von Notherben nicht eintritt.
3) Eine subsidiäre Pflicht zur Versorgung
kann nur demjenigen auferlegt werden, welcher
die Aufnahme bewirkte, folglich
a) bey Pächtern, Privat-Dienern und
Gesinde nur demjenigen, welcher solche an-
und aufgenommen hat;
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b) bep Hintersiedlern, Frohnchäußlern 2c.
bey deren Aufnahme nur der Gerichtsherr conz
(urrirt, nur diesem;
c) in solchen Orten, in denen mehrere Ge-
tichtsbezirke bestehen, nur dem Gerichtsbezir-
ke, in welchem die Aufnahme erfolgt ist.
Den übrigen Einwohnern des Orts wird
zwar bey Aufnahme eines neuen Nachbars
lin jenem Bezirke ein Widerspruchsrecht ein-
zurcumen seyn; allein eine Pflicht zu dessen
etwaiger Versorgung kann ihnen nicht auf-
erlegt werden, weil dann aus diesem Grun-
de alle und jede Aufnahme eines neuen Nach-
bars in einem Orte von getheilter Gerichts-
barkeit behindert werden würde; deßhalb darf
aber auch das ihnen nachzulassende Wider-
spruchsrecht nie wegen der zu besorgenden Ver-
armung des Aufzunehmenden, sondern nur
aus andern triftigen Gründen z. B. wegen
Gefährlichkeit des neuen Subjectes, zur An-
wendung kommen.
Der getrene Landtag kann hier noch die
Ansicht der Großherzoglichen Lande-Direc=
tion: daß alle Einwohner eines Orts, der
in verschiedene Gerichtsbezirke gehört, hin-
sichtlich der Versorgung verarmter Ortsan-
gehörigen, für Ein Ganzes angesehen wer-
den müßten; nicht theilen, glaubt es viel-
mehr bey der, besonders im Neustädtischen
Kreise, bestehenden Einrichtung der Armenkas-
sen, welche sich nicht nach den Orten, sondern
nach den Gerichtebezirken gebildet haben, be-
wenden lassen zu mussen.
Dagegen theilt er jene Ansicht vollkom-
men in Hinsicht der eigentlichen Polizey-Ge-
genstände als der Instandehaltung der Wege
innerhalb der Flur, der Besorgung der Tag-
und Nachtwachen, der Unterhaltung und Be-
dienung der Feuerlöschungs-Gerathschaften,
der Uebertragung der Einquartirungs= und
sonstigen Kriegslast; und wünscht, daß an
Orten, wo# es deshalh yoch an Einheit feh-